Aktuelles gesellschaftliches oder politisches Ereignis
Zunächst darf die Werbemaßnahme nicht nur wirtschaftlichen Zwecken dienen (reine Aufmerksamkeitswerbung), sondern sie muss auch einen nicht unerheblichen Informationsgehalt für die Allgemeinheit bieten. Das ist dann der Fall, wenn die Werbung auf ein aktuelles gesellschaftliches oder politisches Ereignis Bezug nimmt und es (satirisch) kommentiert. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Werbemaßnahme lediglich den Image- bzw. Werbewert des Prominenten ausnutzt, ohne dass auf ein konkretes Ereignis Bezug genommen wird (vgl. BGH Urt. v. 21.10.06 – Az. I ZR 182/04, Oskar Lafontaine ./. Sixt).
Auch darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die abgebildete Person das beworbene Produkt empfehle oder sich mit diesem identifiziere. Ebenso unzulässig sind beleidigende oder herabsetzende Inhalte (vgl. BGH Urt. v. 05.06.08, Az. I ZR 96/07, Ernst August Prinz von Hannover ./. Lucky Strike).
Letztlich führt dies zu einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Prominenten und der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit. Einige gute Beispiele für die Verwendung von Promi-Bildern, die für satirische Werbung – nach der oben dargestellten Weise – eingesetzt werden, liefert der Automobilvermieter „Sixt“, welcher immer wieder aktuelle politische und gesellschaftliche Ereignisse für die an Preisung seiner Mietwagen-Angebote nutzt.
Jüngst wies das OLG Köln (Urt. v. 21.02.2019, Az. 15 U 46/18) eine Klage des Satirikers und Fernsehmoderators Jan Böhmermann ab. Dieser versuchte, sich gegen die Verwendung seines Bildnisses in der Zeitschrift „Computer Bild“ zu wehren. Ohne seine Zustimmung wurde er für einen Text über DVB-T2-Reciever, welcher überschrieben war mit „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV „ENDLICH SCHARF“ abgebildet. Verwendet wurde ein Foto aus seiner TV-Sendung „Neo Magazin Royale“. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, zwar um Werbung, jedoch sei diese nicht rechtswidrig. Denn die Umstellung des Senderbetriebes sei von allgemein gesellschaftlichem Interesse. Auch müsse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit zurücktreten. Der Berichterstattung komme, so das Gericht, neben der Information über eine verbesserte Bildqualität in HD, durch die zweideutige Bildaufschrift „ENDLICH SCHARF“, auch die Botschaft über die beruflichen Qualitäten des Klägers als Moderator einer Satiresendung, zu. Durch die Verwendung des Begriffs „SCHARF“ sei es „nicht fernliegend“, dass es sich um eine „satirische/doppeldeutige Anspielung“ in Bezug auf die Gestaltung seiner Fernsehendung handele. Insbesondere durch sein Gedicht „Schmähkritik“ sei er als „scharfer“ Satiriker bekannt. Auch das Wort „ENDLICH“ ließe sich in zweierlei Hinsicht auslegen. Es werde nicht nur auf den lang erwarteten, verbesserten Empfang angespielt, sondern auch die Wertschätzung des Autors an der Arbeit des Klägers und dessen Manier sich mit tagesaktuellen Themen auseinanderzusetzen. Dies sei auch ohne konkreten Hinweis ersichtlich, da kurz vor der Veröffentlichung das LG Hamburg (Urt. v. 10.02.2017, Az. 324 O 402/16) gewisse Passagen des Gedichtes „Schmähkritik“ untersagt hatte, sodass ein zeitlicher Kontext bestehe. Letztlich sei Herr Böhmermann „nur“ in seiner Sozialsphäre beeinträchtigt, denn das Foto stamme aus einer Situation, in der er sich freiwillig der Öffentlichkeit preisgebe.
Das Oberlandesgericht hob mit seinem Urteil die Entscheidung des Landgerichts Köln auf, welches dem Satiriker noch Recht gab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Kritik am Böhmermann-Urteil des OLG Köln:
Es erscheint fraglich, ob das OLG Köln in dem vorliegenden Fall die richtige Entscheidung getroffen hat. Es ist zweifelhaft, ob die vom BGH aufgestellten Grundsätze greifen.
Das OLG Köln hat richtig erkannt, dass es sich bei dem abgebildeten Beitrag um Werbung handelt. Die Begründung, mit der die Rechtswidrigkeit dieses werbenden Beitrages abgelehnt wurde, erscheint angesichts der bisherigen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof mangelhaft.
Damit Werbung mit einem Prominenten ohne dessen Zustimmung rechtmäßig ist, muss sich diese auf ein aktuelles gesellschaftliches oder politisches Ereignis beziehen und dieses - bestenfalls - satirisch, kommentieren. Die Umstellung des Senderbetriebs von DVB-T zu DVB-T2 stellt durchaus ein solches Ereignis dar. Doch welchen Bezug hat diese technische Umstellung zu Jan Böhmermann und seinem Gedicht „Schmähkritik“? Bereits die Begründung, dass es „nicht fernliegend“ sei, dass durch das Adjektiv „SCHARF“ ein Bezug zur Fernsehsendung Böhmermanns geschaffen werde, ist fragwürdig. Im Gegensatz dazu werden bei den zulässigen Werbungen – bspw. bei Sixt – aktuelle Themen genutzt, um damit die Autovermietung anzupreisen. Diese werden mit einem „scharfen“ Witz kommentiert, um auf diese Weise für das angebotene Produkt zu werben. Interessant ist auch, dass es sich bei dem verwendeten Bild um einen fremden Inhalt handelt. Das Urheber- bzw. Wertungsrecht liegt grundsätzlich bei den Rundfunksendern.
Mit diesem Urteil werden die wirtschaftlichen Interessen der Verlage gestärkt. Das Urheberrecht und insbesondere das Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person hingegen wurden geschwächt.
Zuletzt ist fraglich, weshalb die Revision nicht zugelassen wurde. Einerseits hat dieser Fall grundsätzliche Bedeutung und ein Grundsatzurteil durch den BGH wäre wünschenswert, sodass alle Unklarheiten aus der Welt geschafft werden. Es wird sich zeigen, ob Herr Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein wird. Zur Stärkung des Persönlichkeitsrechtschutzes im Allgemeinen wäre es wünschenswert.