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Auskunftsanspruch, § 242 BGB
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person z.B. durch die Veröffentlichung einer Fotografie verletzt, steht dem Verletzten aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Geschuldet wird u.a. Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung und dem Umfang des Erlöses.

Dieser Anspruch dient nicht der Feststellung einer Rechtsverletzung oder der Beweissicherung.

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