Beseitigungsanspruch, § 1004 BGB
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB dient dem Ausräumen fortdauernder, rechtswidriger Verletzungen, ohne dass ein schuldhaftes Handeln des Verletzers vorliegen muss.
Der Beseitigungsanspruch geht regelmäßig mit Unterlassungsansprüchen einher. Während der Beseitigungsanspruch des Verletzten die Beendigung der Verletzungshandlung beinhaltet richtet sich der Unterlassungsanspruch darauf, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft auch nicht wieder vorgenommen wird.