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Kunstfreiheit (Einschränkung)
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geregelt. Im Gegensatz zur Pressefreiheit unterliegt die Kunstfreiheit nur den sogenannten verfassungsimmanenten Schranken. Treten zwei Grundrechte zueinander in Konkurrenz muss im Einzelfall entschieden werden, wie weit die Grundrechte jeweils eingeschränkt werden. Zu diesen verfassungsimmanenten Schranken zählt insbesondere das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Beeinträchtigt beispielsweise ein Roman in erheblicher Weise das Persönlichkeitsrecht einer Person, kann unter Umständen ein gerichtliches Verbot dieses Romans gerechtfertigt sein.

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