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schwerwiegender Eingriff
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, kann dem Verletzten ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Anzunehmen ist einer solcher z.B. bei einem Eingriff in die Privatsphäre oder die Intimsphäre.

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