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Urheberpersönlichkeitsrecht im Persönlichkeitsrecht
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Ist quasi das „Grundrecht“ des Urhebers und schützt ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk. Der Urheber hat insbesondere das Rechts zu entscheiden, ob und wie das eigene Werk veröffentlicht wird. Die zentralen Vorschriften sind in §§ 12-14 UrhG geregelt. Umfasst ist das Veröffentlichungsrecht (Recht wie das Werk erstmalig veröffentlicht werden soll), Informationsrecht (der Urheber kann entscheiden, wann und wie die Öffentlichkeit über die erstmalige Veröffentlichung informiert werden soll), das Urheberbenennungsrecht (der Urheber kann entscheiden unter welchem Namen das Werk veröffentlicht werden soll, er kann seinen bürgerlichen Namen oder einen Künstlernamen wählen) sowie das Beeinträchtigungs- und Entstellungsverbot, dies garantiert dem Urheber den Erhalt seines Werkes in unveränderter Form. Das Urheberpersönlichkeitsrecht  ist damit kein bloßer Teilausschnitt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern von diesem wesensmäßig verschieden, so kann das Urgeberpersönlichkeitsrecht im Gegensatz zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch weiter vererbt werden.

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