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Unterlassung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. eine unzulässige Medienberichterstattung vor, kann der Verletzte vom Täter oder Störer zunächst verlangen, dass sich die Verletzung künftig nicht wiederholt. Sofern eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits eingetreten ist wird die erforderliche Wiederholungsgefahr bereits vermutet. Die Anspruchsverpflichteten sind dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Daneben besteht die Möglichkeit, präventiv gegen eine bevorstehende Berichterstattung vorzugehen, wenn eine Rechtsverletzung befürchtet wird.

Will der Verletzte gegen Medienunternehmen vorgehen kann der Anspruch auf Unterlassung sowohl gegen den Urheber (meist Autor) als auch gegen den Verleger, den Herausgeber oder den Chefredaktuer geltend gemacht werden.

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