Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Journalisten sind deshalb mit Sonderrechten ausgestattet, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können. Zu diesen Sonderrechten zählt auch das Recht der Journalisten Zugang zu haben zu öffentlichen und staatlichen Veranstaltungen. Aber auch zu Demonstrationen müssen Journalisten zu lassen werden. § 6 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes verbietet sogar den Ausschluss von Journalisten von Demonstrationen.
Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des Presserechts sind alle Veranstaltungen, die vom Staat ausgehen und frei zugänglich sind.
Beispiele für öffentliche Veranstaltung:
Journalisten haben keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Veranstaltungen oder rein privaten Veranstaltungen.
Beispiele für nicht-öffentliche Veranstaltungen:
Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz will Journalisten. Journalisten dürfen zu öffentlichen Veranstaltungen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden. Eine Ablehnung ist allerdings aus Platzgründen möglich. Hier muss der Zutritt dann in der Reihenfolge des zeitlichen Erscheinens gewährleistet werden, BVerfG v. 30.10.2002 – 1 BvR 1932/02, NJW 2003, 500 – El Kaida II. Zulässig ist es auch, nur Fachjournalisten zuzulassen, wenn es beispielsweise um die Besichtigung eines Bauprojektes geht, BVerwG v. 3.12.1974 – I C 30/71, BVerwGE 47, 247 = AfP 1975, 762.
Es kommt immer wieder vor, dass Parteien wie die AFD Journalisten keinen Zutritt zu Parteitagen gewähren. Das ist unzulässig, wenn der Ausschluss willkürlich erfolgt. Es muss daher immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Ausschluss von Presse und Medien zulässig, da es kein Gesetz gibt, das dies regelt. Ein spezifisches einfachgesetzliches Zutrittsrecht der Medien gibt es nach aktueller Rechtslage nicht.
Beispiel: Ausschluss von einem AFD-Parteitag
Im November 23 wurde ausschließlich dem Team des ARD-Politkmagazins "Monitor" von der AFD die Zulassung für eine Berichterstattung vom Parteitag verweigert.
Auf Antrag des für das ARD – Magazin zuständigen Westdeutsche Rundfunk (WDR) ordnete das LG Erfurt per einstweiliger Verfügung an, dass den Journalisten Zugang zu der Veranstaltung zu gewähren ist (v. 17.11.2023, Az. 3 O 1235/23).
Es ist für Parteien von großer Bedeutung, ihre Politik in die Öffentlichkeit zu tragen. Sie sind daher auf die Medien angewiesen. Die Presse wiederum kann ihre Funktion als „public watchdog“ und als Vermittlerin zwischen Bürgern und Staat nur erfüllen, wenn ihr der Zugang zu den Parteitagen gewährt wird. Daher kommt der Presse, wie im vorliegenden Fall, gegenüber den Parteien ein Anspruch auf Zugang zu. Ein Ausschluss der Presse darf nicht willkürlich erfolgen.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator