Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Journalisten sind deshalb mit Sonderrechten ausgestattet, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können. Zu diesen Sonderrechten zählt auch das Recht der Journalisten Zugang zu haben zu öffentlichen und staatlichen Veranstaltungen. Aber auch zu Demonstrationen müssen Journalisten zu lassen werden. § 6 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes verbietet sogar den Ausschluss von Journalisten von Demonstrationen.
Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des Presserechts sind alle Veranstaltungen, die vom Staat ausgehen und frei zugänglich sind.
Beispiele für öffentliche Veranstaltung:
Journalisten haben keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Veranstaltungen oder rein privaten Veranstaltungen.
Beispiele für nicht-öffentliche Veranstaltungen:
Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz will Journalisten. Journalisten dürfen zu öffentlichen Veranstaltungen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden. Eine Ablehnung ist allerdings aus Platzgründen möglich. Hier muss der Zutritt dann in der Reihenfolge des zeitlichen Erscheinens gewährleistet werden, BVerfG v. 30.10.2002 – 1 BvR 1932/02, NJW 2003, 500 – El Kaida II. Zulässig ist es auch, nur Fachjournalisten zuzulassen, wenn es beispielsweise um die Besichtigung eines Bauprojektes geht, BVerwG v. 3.12.1974 – I C 30/71, BVerwGE 47, 247 = AfP 1975, 762.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator