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Recht auf Zugang und Teilnahme für Journalisten zu Veranstaltungen

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Presse, Medien und damit auch Journalisten nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie sollen die Öffentlichkeit mit wahren Informationen versorgen, die die Gesellschaft berühren.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
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Sonderrechte für Journalisten

Journalisten sind deshalb mit Sonderrechten ausgestattet, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können. Zu diesen Sonderrechten zählt auch das Recht der Journalisten Zugang zu haben zu öffentlichen und staatlichen Veranstaltungen. Aber auch zu Demonstrationen müssen Journalisten zu lassen werden. § 6 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes verbietet sogar den Ausschluss von Journalisten von Demonstrationen.

Was sind öffentliche Veranstaltung im Sinne des Presserechts?

Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des Presserechts sind alle Veranstaltungen, die vom Staat ausgehen und frei zugänglich sind.

Beispiele für öffentliche Veranstaltung:

  • Sitzungen im Bundestag
  • Wahlkundgebungen
  • Demonstration
  • Pressekonferenzen
  • Diskussionsveranstaltungen

Zu welchen Veranstaltungen haben Journalisten keinen Zutritt?

Journalisten haben keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Veranstaltungen oder rein privaten Veranstaltungen.

Beispiele für nicht-öffentliche Veranstaltungen:

  • Parteitage zählen nicht zu den öffentlichen Veranstaltungen. Parteien können Journalisten von der Teilnahme an einem Parteitag ausschließt. Journalisten haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu einem Parteitag
  • nicht-öffentliche Sitzungen von Ausschüssen im Bundestag (hier gilt das Hausrecht des Bundestags - Vorsicht: Hausverbot für Journalisten möglich)
  • private Veranstaltungen

Einschränkung des freien Zugangs für Journalisten

Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz will Journalisten. Journalisten dürfen zu öffentlichen Veranstaltungen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden. Eine Ablehnung ist allerdings aus Platzgründen möglich. Hier muss der Zutritt dann in der Reihenfolge des zeitlichen Erscheinens gewährleistet werden, BVerfG v. 30.10.2002 – 1 BvR 1932/02, NJW 2003, 500 – El Kaida II. Zulässig ist es auch, nur Fachjournalisten zuzulassen, wenn es beispielsweise um die Besichtigung eines Bauprojektes geht, BVerwG v. 3.12.1974 – I C 30/71, BVerwGE 47, 247 = AfP 1975, 762.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

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