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Schmerzensgeld wegen Pressebericht
wenn Persönlichkeitsrechte schwer verletzt werden

Veröffentlicht am

Schmerzensgeld wenn Presseberichte zu weit gehen
Intimes, Privates, Liebesbeziehungen, Straftaten

Geldentschädigung, umgangssprachlich auch "Schmerzensgeld" genannt wird gezahlt, wenn Presseberichte so schwerwiegend die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen, dass  die Betroffenen auf andere Weise keinen Ausgleich erhalten können. Es muss also eine Beeinträchtigung vorliegen, die im Grunde nicht wieder beseitigt werden kann (Beispiel: seelische Schäden, weil Presse und Medien falsch über Liebesbeziehungen / Intimes / Straftaten berichten. Ebenso können Geldentschädigungen gefordert werden, wenn Journalisten Facebook oder Instagram-Profile toter Menschen durchwühlen und die Bilder von Opfern publizieren.

Wann muss die Presse Geldentschädigung zahlen?
in welcher Höhe?

Geldentschädigungen sind eine Ausnahme und nur dann fällig, wenn es zu "krassen" Verfehlungen der Presse kommt.

Nach den Grundsätzen des deutschen Rechts werden nämlich grundsätzlich nur materielle Schäden ersetzt, also das, was tatsächlich bezifferbar ist und berechnet werden kann. Das geht bei einer Geldentschädigung nicht. Hier kann nur im Einzelfall eine Summe genannt werden, deren Höhe sich an der Rechtsprechung orientiert, die erfahrene Presserechtler kennen. Wir loten dies gerne für unsere Mandanten aus.

In einem aktuellen Fall wurden unseren Mandantinnen insgesamt 5.000 Euro Geldentschädigung zugesprochen, weil diese unter seelischen Schäden litten, nachdem sie zur Herausgabe freizügiger Bilder erpresst wurden (kein reiner Pressefall, aber die Grundsätze sind auch hier die gleichen zur Bemessung.

 

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Ausgleich für seelische Schäden

Im Falle einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Geschädigte neben dem Ersatz seines Vermögensschadens eine „billige Entschädigung“ in Geld verlangen. Hinter diesem altertümlich klingenden Rechtsbegriff steckt das besser bekannte Schmerzensgeld. Neben Vermögensschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einhergehen. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da nicht  jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslöst, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. 

Art und Schwere der Beeinträchtigung und Nachhaltigkeit der Rufschädigung sind zu berücksichtigen

Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen. Im Fall Kachelmann liegt insbesondere eine nachhaltige Rufschädigung vor. Durch die Hetzjagd der Medien wurde seine gesamte persönliche und berufliche Situation in großem Maße geschädigt. Ein Anspruch dem Grunde nach kann also ohne weiteres bejaht werden. Die Frage ist lediglich, wie die Höhe des Schmerzensgeldanspruches letztlich zu bemessen ist.

Geldentschädigung soll Nachahmer abschrecken
je schwerer die Verletzung, desto höhe die Geldentschädigung

Die Höhe der Entschädigung soll einen nachhaltigen Hemmeffekt erzeugen, um Nachahmer abzuschrecken.

Die Zubilligung einer hohen Geldentschädigung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch ein echter Hemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit durch die Medien ausgehen. Maßgebend für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sind deshalb auch Präventionsgesichtspunkte. Als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt.

 

Geldentschädigung - was ich Betroffenen rate
wie ich Betroffenen helfe

Wenn es um das Thema Geldentschädigung geht, haben wir es meist mit sehr "schlimmen" Fällen und Entgleisungen zu tun, die man unter die Rubrik "Das darf doch wohl nicht wahr sein" fassen kann. "Wie konnten die nur so berichten?" Das sind die typischen Gedanken und Aussagen, wenn denn tatsächlich ein Fall vorliegt, der zu einer Geldentschädigung führt. Es geht dann um eine Wiedergutmachung für etwas, was im Grunde gar nicht wieder gut zu machen ist. Hier sind immer Emotionen im Spiel, so dass ich dringend dazu anrate, den Fall abzugeben, damit man sich nicht völlig in dem Fall auflöst. Psychologen können ebenso helfen wie Rechtsexperten, die sich darum kümmern, dass die Berichte entfernt werden und keine Wiederholung erfolgt. In vielen Fällen schalten wir auch die Staatsanwaltschaften ein, um die Täter zu stoppen. Wir nehmen den Betroffenen diese Last ab. Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei.

Der Gedanke der General-Prävention, also der Abschreckung, sollte bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes eine entscheidende Rolle spielen. Große Medienunternehmen können nur durch empfindliche Strafen dazu gebracht werden, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Menschen zu beachten. Es wäre wünschenswert, wenn die Gerichte diesen Aspekt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes verstärkt berücksichtigen würden. Wir gehen davon aus, dass die Anzahl der Geldentschädigungsklagen von Medienopfern in Deutschland zunehmen werden. Zudem sind wir überzeugt davon, dass auch die Entschädigungssummen für die Opfer höher bemessen werden als bisher, um ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen den Medien und der Personen, die zum Gegenstand der Medien werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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