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Was ist Satire?
Was darf Satire? Was ist erlaubt?

Veröffentlicht am

Satire ist die Darstellung von Personen, Zuständen oder Missständen in überspitzter Form. In der heutigen Zeit werden dabei meist Personen, die ein Fehlverhalten an den Tag legen, auf künstlerische Art und Weise durch die Medien ins Lächerliche gezogen – verhöhnt, verspottet oder angeprangert. Die Übertreibung, Verzerrung oder Verfremdung der angegriffenen Person, des Ereignisses oder des Zustandes gehören dabei zu den Stilmitteln der Satire. Die Fakten, die in satirischer Form verbreitet werden, müssen nicht ironisch oder humorvoll sein, aber der Wahrheit entsprechen.

gulden röttger rechtsanwälte

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
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Ziel der Satire

Die Satire muss eine Botschaft transportieren. Sinngemäß sollte der satirische Beitrag das Ziel verfolgen, auf den thematisierten Missstand hinzuweisen mit dem Ziel, dass der Missstand beseitigt wird.

Mittel der Satire

Satire darf fast alles bekämpfen. Hierzu zählt auch die geschmacklose und schonungslose Offenlegung des Schrecklichen im Kontext. Die Grenze ist die Menschenwürde der angegriffenen Person. Diese muss gewahrt bleiben.

Formen der Satire

Satire kann in verschiedenen Formen auftreten. Als literarische Satire (Verssatire, gesellschaftspolitische Satire, Literatursatire etc.), als Kunstsatire (einzelnes künstlerisches Werk) oder aber in Form der satirischen Darstellungsweise. Die Ironie ist kein zwingender Bestandteil der Satire, wird aber gerne genutzt.

YouTube Video: Was ist Satire❓ Wie wird eine Satire rechtlich überprüft❓
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Was ist Satire und was gibt es rechtlich zu beachten, wenn auf Missstände und Fehlverhalten in Form der Satire hingewiesen werden soll❓

Wie prüft man eine Satire rechtlich?

Will man feststellen, ob eine Darstellung rechtlich eine zulässige Satire ist, dann müssen zwei Schritte geprüft werden:

  1. Ist die Satire erkennbar?
  2. Ist der Aussagekern der Satire zulässig?

Im ersten Schritt muss die Satire als solche erkennbar sein und darf in ihrer Darstellung nicht rechtsverletzend sein. Die Einkleidung der Satire - also die Bilder und Darstellungsformen unterliegen grundsätzlich der Meinungsäußerungsfreiheit, dürfen aber nicht formal beleidigend sein. Auch Verletzungen der Intimsphäre oder Schmähkritiken sind nicht durch die Satire geschützt. Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Aussagekern zulässig ist. Die Hauptaussage der Satire - die Kernbotschaft ist - wie jede andere Tatsachenbehauptung auch - vollständig rechtlich überprüfbar. Die Satire ist also nur zulässig, wenn sie auch der Wahrheit entspricht. 

Satirische Darstellungsweise

Die größte Verbreitung dürfte der satirischen Darstellungsweise in den Medien zukommen. Gedichte, Romane, Karikaturen, Zeichnungen, Cartoons, Aufführungen in Funk, Film, Fernsehen und den Online-Medien. Einen starken Zuwachs erfährt die Satire in Form gefakter Nachrichten (Hoax). Fiktive Geschehnisse und Meldungen werden dabei insbesondere in den Sozialen Medien wie Facebook geteilt und verbreitet.

Die satirische Schreibweise ändert sich im Laufe der Entwicklungen. Was vor hundert Jahren noch verboten war, kann heute als zulässige Satire erlaubt sein.

Tucholsky antwortete im Jahre 1919 auf die Frage "Was darf die Satire?" mit "Alles". Dieser Satz kann heute ergänzt werden mit dem Zusatz…darf Alles, wenn primär eine Botschaft transportiert werden soll.

Geschichte

Die Anfänge der Satire reichen bis in die Antike zurück. Grundlage der heutigen Satire ist die „Menippeische Satire.“ Die Namensgebung ist auf den griechischen Kyniker Menippos von Gadara zurückzuführen, der im dritten Jahrhundert vor Christus lebte. Zwar soll es von ihm keine überlieferten Schriftstücke geben, aber dennoch wurden seine satirischen Ursprünge konserviert. In der antiken Zeit wurden satirische Darstellungen insbesondere in Vers- und Prosaform aufgeführt. Bedeutende Vertreter der Satire in der römischen Antike waren Persius, Horaz oder Juvenal, um nur einige zu nennen.

Im Mittelalter hob sich insbesondere die Ständesatire hervor. Kritisiert wurden dabei meist die hierarische Feudalordnung bzw. Verfehlungen der Ständeordnung. Die Satire war oft das einzige Mittel der unteren Stände, sich gegen die „Oberen“ aufzulehnen und auf die Grausamkeiten des Adels oder die Leichtlebigkeit der Geistlichen hinzuweisen. Einer der bekanntesten Vertreter der Ständesatire ist Walther von der Vogelweide.

Eine Hochblüte erlebte die Satire im Zeitalter der Aufklärung. Hier wurde die Satire als didaktisches Mittel eingesetzt, um die Aufklärung voranzutreiben. Bis heute bekannt ist das Werk „Der gestiefelte Kater“ von Ludwig Tiecks aus dem Jahr 1797. Weitere wichtige Vertreter der Aufklärung und Romantik waren Clemens Brentano und Joseph von Eichendorff.

Das 19. Jahrhundert war geprägt von gesellschaftskritischen und politischen Satiren. Stellvertretend für die politischen Dichtkünstler ist allen voran Heinreich Heine mit seinem Weltwerk „Deutschland ein Wintermärchen.“

Ebenfalls im 19. Jahrhundert kamen Zeitschriften auf, die es trotz einer gesetzlich garantierten Pressefreiheit (1854) schwer hatten, da die verantwortlichen Redakteure immer wieder wegen ihrer Publikationen belangt wurden. Geboren wurden der Cartoon und die politische Karikatur, die seitdem zum festen Bestandteil der Satire gehören.

Satire in der Weimarer Republik

Mit den größten Widerständen hatte die Satire in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg zu kämpfen. Kirche, Staat und konservative Parteien versuchten, das „Übel“ im Keim zu ersticken. Dennoch gelang es Karl Kraus, Tucholsky und Erich Kästner den politischen Witz und die Kritik in Form der Satire zu platzieren. Ebenfalls bis heute bekannt sind Heinrich Manns Werk „Der Untertan“ (1919) oder Ödön von Horvàths „Der ewige Spießer“ (1930).

Satire im Nationalsozialismus

Während der Herrschaft der Nationalsozialisten wurde die Satire weitestgehend unterbunden. Zeitschriften wurden verboten und die Schriftsteller verfolgt oder getötet.

Satire nach 1945 - Nachkriegszeit

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Satire frei, aber nicht schrankenlos. Es gab immer wieder Prozesse und Verfahren, in denen die Grenzen der Satire aufgezeigt werden. Bedeutende Vertreter sind Loriot, Günther Grass und Ephraim Kishon. Bekannte Zeitschriften und Medien dieser Zeit sind die Titanic und der Eulenspiegel.

Satire und Recht heute

Im Zweifel darf Satire heute alles, wenn die Menschenwürde des Angegriffenen gewahrt wird.

Satire muss sich sinngemäß die Frage gefallen lassen, ob der satirische Beitrag geeignet ist, die Welt zu verbessern. Scheitert es bereits hieran, dann haben wir es allenfalls mit Comedy zu tun.

Wer darf zum Subjekt oder Objekt der Satire werden?

Satiretauglich sind Menschen, die aufgrund ihres Verhaltens im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Je fehlerhafter die Taten des Angegriffenen, desto mehr muss er sich an Kritik dahingehend gefallen lassen.

Der Zweck heiligt die Mittel, wenn der „Feind“ stimmt. So ist die „Nazi-Keule“ zulässig, wenn bspw. Neonazis angesprochen werden sollen und aufkeimender Neonationalsozialismus bekämpft werden soll.

Was darf Satire nicht?

  • Fakten verfälschen (bspw. Statistiken), Propaganda (Verspottung einer Person, obwohl man weiß, dass der „Feind“ recht hat oder die Fakten ihn entlasten.
  • Unwahre Tatsachen verbreiten, die Rechte Dritter verletzen
  • Verhöhnung Wehrloser 
  • Satirischen Kontext weglassen (kein Feind, kein Missstand)
  • Den satirischen „Feind“ aus den Augen verlieren
  • Den Zweck und die Botschaft durch das Mittel in den Schatten stellen
  • Tabus brechen, ohne Botschaft
  • Sinnfreie Formalbeleidigungen

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Was darf Satire heute?

Satire darf heute alles, sofern primär eine Botschaft transportiert werden soll, die geeignet ist, die Welt zu verbessern. Gleichzeitig muss dabei die Menschenwürde des Angegriffenen gewahrt bleiben. Die Menschenwürde ist nicht abwägbar. Überspitzte und auch geschmacklose Äußerungen sind jedoch erlaubt, wenn die Thematisierung eines Missstandes im Vordergrund steht. Im Zweifel sollte eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, die die Interessen aller Beteiligten und alles Umstände des jeweiligen Falles berücksichtigt.

Satire und Tweets auf Twitter
Zur Löschung von Tweets auf Twitter

Der Tweet sollte ein Witz sein, Twitter sah darin aber einen nach seinen Richtlinien unzulässigen Versuch der „Wahlbeeinflussung“ vor der Europawahl. Der Kolumnist Tom Hillenbrand hatte am 06. Mai getweetet: "Alle AfD-Wähler sollten: - ihren Wahlzettel fotografieren - ihn unterschreiben - Foto auf Insta posten - Wahlzettel danach aufessen".
Nicht nur seinen Tweet löschte Twitter, Hillenbrands Account sperrte das Unternehmen ebenfalls. Wohl etwas voreilig, denn das Landgericht München untersagte Twitter im einstweiligen Rechtsschutz die Löschung mit der Verpflichtung, bei Zuwiderhandlung 250.000 Euro zahlen zu müssen (Beschl. v. 17.06.2019, Az. 10 O 7388/19). Über die Zulässigkeit der Account-Sperre will das Gericht erst im Hauptsacheverfahren befinden.

Overblocking
„Overblocking“ nennt man das, was Tom Hillenbrand da widerfahren ist. Denn es gibt zahlreiche Fälle, in denen Social-Media-Plattformen Äußerungen löschen, die nach deutschem Recht nicht zu beanstanden sind. Den Löschgrund, den Twitter in diesem Fall anführte, „Wahlbeeinflussung“, gibt es im deutschen Recht so direkt etwa nicht, stattdessen den sogenannten Unterlassungsanspruch.

Mit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB analog kann man hierzulande nicht nur verlangen, dass eine rechtswidrige Äußerung nicht wiederholt werden darf. Als „Annex“ dazu verpflichten Gerichte Äußernde regelmäßig dazu, diese im Netz zu löschen (Beseitigungsanspruch). Ist der Äußernde selbst nicht greifbar, kann auch eine Social-Media-Plattform als sogenannter „Störer“ gemäß § 10 des Telemediengesetzes zur Löschung verpflichtet werden, wenn sie nach entsprechendem Hinweis nicht selbst tätig wird.
Geht es wie hier um Satire, sind die Hürden für eine Löschung besonders hoch, denn oft sind derartige Äußerungen nicht nur von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), sondern auch von der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt, die bei einer Abwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen entgegengehalten wird. Nur, wenn die Satire jegliche sachliche Auseinandersetzung mit einem Thema vermissen lässt und ihr Zweck lediglich in der Verächtlichmachung des Betroffenen liegt, ist sie als sogenannte Schmähkritik unzulässig. Dasselbe gilt für sogenannte Formalbeleidigungen.

In der Regel liegt in diesen Fällen eine Straftat vor. Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Immer, wenn der Tatbestand einer dieser Normen verwirklicht ist, und der Äußernde keine „berechtigten Interessen“ (§ 193 StGB) hatte, besteht ein Löschungsanspruch. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen rechtlichen Schutz.

Das Landgericht München hielt den satirischen Tweet daher zu Recht für zulässig. Der Charakter des Tweets werde spätestens durch die Aufforderung zum Aufessen des Wahlzettels erkennbar. Ein soziales Netzwerk könne nicht nach freiem Ermessen von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen auf seiner Plattform löschen. Ganz abwegig ist eine Löschung eines Tweets im Zusammenhang mit einer Wahl allerdings nicht: Wer potentiellen Wählern droht oder sie beleidigt, muss mit der Löschung seiner Aussage rechnen – allerdings wegen Nötigung beziehungsweise Beleidigung, nicht wegen „Wahlbeeinflussung“. Alles andere fällt unter Wahlkampf. Und der ist bekanntlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Abgrenzung Comedy - Satire

Comedy: humorvolle, ironische Unterhaltung, während Satire eine kritische Botschaft vermitteln und auf Missstände hinweisen will. Es tritt ein kritischer Anspruch hinzu. Die Ironie ist dabei lediglich Ausschmückung, aber kein zwingender Bestandteil der Satire. Satire kann auch unlustig sein. Die Botschaft steht im Vordergrund.

Merke: Keine Satire ohne ernsthafte Botschaft. Das Ziel der Satire muss sinngemäß darin bestehen, die Gesellschaft auf Missstände hinzuweisen, mit dem Ziel, dass diese beseitigt werden. Kein Nihilismus.

Satire Beispiele im Film

Satire ist auch ein fester Bestandteil der Filmgeschichte. Im Zeitalter vor dem Internet war das Fernsehen ein probates Mittel, auf unterhaltsame Art und Weise Kritik an der Gesellschaft zu üben. Einer der Begründer der Fernsehsatire war Charlie Chaplin. Bekannt sind auch Stanley Kubrick, Loriot oder Robert Altman. Nach wie vor aktuell sind insbesondere Filme wie „Reporter des Satans“ (1951 – Satire auf Sensationspresse), das Leben des Brian (1979 – Polit- und Religionssatire oder Schtonk (1992 – Satire auf Veröffentlichung der gefälschten Hitler-Tagebücher).

Satire und Terror

„Je suis Charlie“ – weltweit wurde diese Solidaritätsbekundung ausgesprochen, nachdem ein islamistisch motivierter Terroranschlag auf die Redaktion der Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ am 07. Januar 2015 verübt wurde. In diesem Zusammenhang stehen insbesondere Mohammed-Karikaturen der Satirezeitschriften immer wieder im Fokus von Terroristen. Die Karikaturen werden seit einigen Jahren zum Anlass genommen, terroristische Anschläge zu begründen. Tatsächlich führen die satirischen Karikaturen immer wieder zu blutigen Protesten vor allem in muslimischen Ländern.

Die westliche Welt sieht in den Anschlägen in erster Linie einen Angriff auf die Rede- und Pressefreiheit, die auch in Deutschland zu den zentralen Grundrechten zählen.

Neue Formen der Satire

Durch den Einzug des Internet kam es zu neuen Erscheinungsformen der Satire. Meme, Hoax und Fakes verbreiten sich schnell und sorgen ebenso für Lacher wie auch für Verwirrungen.

Bekannte Fernseh-Satiriker sind Stefan Raab, Harald Schmidt und Jan Böhmermann.

Wie weit darf Satire gehen? Grenze zur Schmähkritik

Satire darf in Deutschland fast alles. Die Grenze der zulässigen Satire ist dann erreicht, wenn es vorrangig nur um die Diffamierung der angegriffenen Person geht und ihre Menschenwürde verletzt wird. Dann spricht man von einer Schmähkritik. Es muss dann im Einzelfall entschieden werden, ob ein Beitrag noch Satire ist oder ob eine unzulässige Schmähkritik vorliegt. Diese Frage führt oft zu hitzigen Diskussionen sowohl unter den Beteiligten als auch in der Gesellschaft. Beispiel: Das Erdogan-Schmähgedicht Jan Böhmermanns

Satire und falsche Tatsachenbehauptungen

Enthält die Satire unwahre Tatsachenbehauptungen, kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf an, ob für den Leser / Zuschauer erkennbar ist, dass es sich bei den falschen Zahlen/Fakten um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt. Der Empfänger muss dies erkennen und wissen, dass er dies für seine Meinungsbildung wertend einbeziehen kann - mehr aber auch nicht. Unrechtmäßig wäre es, wenn der Zuschauer oder Leser nicht erkennt, dass die Tatsachenbehauptungen falsch sind und irrigerweise annimmt, die Behauptungen seien tatsächlich wahr (BVerfG vom 14.02.2005 - 1 BvR 240/04, AfP 2005, 171,173). In einem solchen Fall kann ein Rechtsverstoß vorliegen, wenn durch die falschen Tatsachenbehauptungen Rechte Dritter verletzt werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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