Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Journalisten sind deshalb mit Sonderrechten ausgestattet, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können. Zu diesen Sonderrechten zählt auch das Recht der Journalisten Zugang zu haben zu öffentlichen und staatlichen Veranstaltungen. Aber auch zu Demonstrationen müssen Journalisten zu lassen werden. § 6 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes verbietet sogar den Ausschluss von Journalisten von Demonstrationen.
Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des Presserechts sind alle Veranstaltungen, die vom Staat ausgehen und frei zugänglich sind.
Beispiele für öffentliche Veranstaltung:
Journalisten haben keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Veranstaltungen oder rein privaten Veranstaltungen.
Beispiele für nicht-öffentliche Veranstaltungen:
Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz will Journalisten. Journalisten dürfen zu öffentlichen Veranstaltungen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden. Eine Ablehnung ist allerdings aus Platzgründen möglich. Hier muss der Zutritt dann in der Reihenfolge des zeitlichen Erscheinens gewährleistet werden, BVerfG v. 30.10.2002 – 1 BvR 1932/02, NJW 2003, 500 – El Kaida II. Zulässig ist es auch, nur Fachjournalisten zuzulassen, wenn es beispielsweise um die Besichtigung eines Bauprojektes geht, BVerwG v. 3.12.1974 – I C 30/71, BVerwGE 47, 247 = AfP 1975, 762.
Es kommt immer wieder vor, dass Parteien wie die AFD Journalisten keinen Zutritt zu Parteitagen gewähren. Das ist unzulässig, wenn der Ausschluss willkürlich erfolgt. Es muss daher immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Ausschluss von Presse und Medien zulässig, da es kein Gesetz gibt, das dies regelt. Ein spezifisches einfachgesetzliches Zutrittsrecht der Medien gibt es nach aktueller Rechtslage nicht.
Beispiel: Ausschluss von einem AFD-Parteitag
Im November 23 wurde ausschließlich dem Team des ARD-Politkmagazins "Monitor" von der AFD die Zulassung für eine Berichterstattung vom Parteitag verweigert.
Auf Antrag des für das ARD – Magazin zuständigen Westdeutsche Rundfunk (WDR) ordnete das LG Erfurt per einstweiliger Verfügung an, dass den Journalisten Zugang zu der Veranstaltung zu gewähren ist (v. 17.11.2023, Az. 3 O 1235/23).
Es ist für Parteien von großer Bedeutung, ihre Politik in die Öffentlichkeit zu tragen. Sie sind daher auf die Medien angewiesen. Die Presse wiederum kann ihre Funktion als „public watchdog“ und als Vermittlerin zwischen Bürgern und Staat nur erfüllen, wenn ihr der Zugang zu den Parteitagen gewährt wird. Daher kommt der Presse, wie im vorliegenden Fall, gegenüber den Parteien ein Anspruch auf Zugang zu. Ein Ausschluss der Presse darf nicht willkürlich erfolgen.
Die AfD Thüringen wollte vereinzelt Journalisten den Zugang zu ihrer Wahlparty am Abend der Landtagswahl verwehren. Dagegen wehrten sich mehrere Medienhäuser – „Spiegel“, „taz“, „Welt“, „RedaktionsNetzwerk Deutschland“ und „Bild“ – und erhielten vom Landgericht Erfurt Recht, LG Erfurt 8 0 986/24 und 9 O 941/21 sowie VerfG Thüringen 33/24 und 34/24.
Das Gericht entschied in einem einstweiligen Verfahren, dass die AfD den ausgeschlossenen Journalisten Zugang zu der Veranstaltung gewähren muss. Die Begründung der Partei, wonach die Kapazitäten der Räumlichkeiten nicht ausreichten, ließ das Gericht nicht gelten. Stattdessen sah es in dem Ausschluss einen Verstoß gegen die Pressefreiheit aus Artikel 5 und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. In Verbindung mit diesen Grundrechten stützte das Gericht den Verfügungsanspruch der Journalisten auf §§ 826, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch. Demnach muss die Thüringer AfD den Journalisten der betroffenen Medienhäuser „in gleichem Umfang wie anderen Medienvertretern“ Zugang zu ihrer Wahlveranstaltung am Wahlabend gewähren. Die Partei reagierte auf den Beschluss, indem sie die Veranstaltung für alle Journalisten absagte.
Den Medienhäusern zu Folge, ermöglichen Veranstaltungen wie Wahlpartys es Reportern, die Stimmung vor Ort einzufangen und sich mit Entscheidungsträgern der Partei auszutauschen. Diese Einblicke sind entscheidend für die Analyse von Wahlergebnissen und parteiinternen Vorgängen. Ein Ausschluss würde die Möglichkeit der freien Berichterstattung erheblich einschränken und die Öffentlichkeit daran hindern, sich ein umfassendes Bild von den politischen Entwicklungen zu machen. Ein selektiver Ausschluss bestimmter Medien verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und untergräbt die Funktion der Presse als unabhängige Kontrollinstanz. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat und nicht gegen Private. Sie bilden jedoch auch eine objektive Werteordnung, die für alle Bereiche des Rechts gilt und sich auch auf die Verhältnisse zwischen Privaten ausstrahlt (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Insbesondere Parteien, die sich aktiv an der Gestaltung des politischen Willens beteiligen, müssen sich auch einer freien und journalistischen Grundsätzen entsprechenden Berichterstattung stellen.
Gerichte haben sich bereits zuvor mit dem Ausschluss von Journalisten zu Veranstaltungen beschäftigt. Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Köln betraf den Zugang eines Sportjournalisten zu einem Fußballspiel, dem der Besuch des Spielgeländes und der Pressekonferenzen eines Bundesligavereins verwehrt wurde, nachdem er kritisch berichtet hatte.[1] Die Richter entschieden, dass Journalisten nicht allein wegen kritischer Berichterstattung von Veranstaltungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn diese Veranstaltungen grundsätzlich der allgemeinen Presseöffentlichkeit zugänglich sind. Eine andere Betrachtungsweise würde einer „Hofberichterstattung” Vorschub leisten, was der gesellschaftlichen Funktion von Medien, die als Basis öffentlicher Meinungsbildungsprozesse dienen, nicht gerecht wird. Das Landgericht Erfurt hatte bereits im vergangenen November in einem ähnlichen Fall zugunsten von Journalisten entschieden, als es um die Zulassung des ARD-Magazins „Monitor“ zum Landesparteitag der AfD Thüringen ging.[2]
[2]Legal Tribune Online: Thüringer AfD muss "Monitor"-Journalisten zum Parteitag zulassen.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator