Tatsachenbehauptung
Nachschlagewerk zum Presserecht
Was sind Tatsachenbehauptungen?
Tatsachenbehauptungen sind Behauptungen über tatsächliche Geschehnisse und Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Im Streitfall ist eine Tatsachenbehauptung auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Falsche oder unwahre Tatsachenbehauptungen können Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen und sind nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt, BVerfG, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: 1 BvR 54/03 Das gleiche gilt für unvollständige Tatsachenbehauptungen, die unzutreffende Eindrücke erwecken, BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. VI ZR 204/04.
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen können sich überschneiden. Entscheidend zur Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist dann der Schwerpunkt der Äußerung.
Grenzfälle (können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen sein:
- Betrug / betrügerisch
- kriminiell
- illegal
- Lügner
- Plagiat
- korrupt
- geschmiert
- rechtswidrig
- rechtsradikal
- Faschist
- Wucher
- heimlich
In solchen Grenzfällen muss die Äußerung im Einzelfall ausgelegt und “zwischen den Zeilen” gelesen werden. Entscheidend ist dann der Kontext. So kann die Äußerung "Das ist doch Betrug!" umgangssprachlich erfolgen und damit als Meinungsäußerung zulässig sein. Auf der anderen Seite kann die gleiche Äußerung als Tatsachenbehauptung eingestuft werden und damit unzulässig sein (wenn kein Betrug vorliegt), wenn die Äußerung fachspezifisch erfolgt (z.B. durch einen Juristen oder ein Fachmagazin).
Merke: Auch ein Wertungen können unzulässig sein, wenn diese auf unwahren oder bewusst unvollständigen Tatsachenbehauptungen beruhen.
Zitate und Paraphrasierungen können ebenfalls als unrichtige Tatsachenbehauptungen eingestuft werden, wenn
- Falschzitate vorliegen
- die Aussage in einen sinnentstellenden Kontext gestellt wird und damit der Aussagegehalt verfälscht wird
Bei Zitaten ist die Rechtsprechung sehr streng was die Genauigkeit derselben anbelangt. Dies liegt daran, dass
Zitate sind eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf, da ihnen die besondere Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zukommt; der Äußernde wird im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Äußerung quasi als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt, BVerfG, Beschluss vom 31.03.93, Az.: 1 BvR 295/93

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator