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Üble Nachrede
Nachschlagewerk zum Presserecht

Bei der Üblen Nachrede handelt es sich um einen Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch. Geschützt wird in § 186 StGB die Ehre des Einzelnen. Bestraft wird danach, wer ehrenrührige Tatsachen über eine andere Person (Tatsachen, welche geeignet sind denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen) behauptet oder verbreitet. Tatsachen liegen dann vor, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Dies ist immer dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, ob etwas wahr oder falsch ist. Ehrenrührig sind Tatsachen, wenn die Tatsache eine Miss- oder Nichtachtung oder Geringschätzigkeit ausdrückt. Weiterhin darf die Tatsache nicht erweislich wahr sein, wobei der Äußernde keinen Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit haben muss - er muss also nicht einmal wissen, dass die Tatsache unwahr ist. Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, dass die ehrenrührige Tatsache eben nicht wahr ist.

Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die üble Nachrede unterscheidet sich von dem landläufig bekannteren Straftatbestand der Beleidigung dadurch, dass bei der Beleidigung die Äußerung eines negativen Werturteils unter Strafe gestellt wird.

Beispiel Beleidigung: „XY ist ein …“

Beispiel üble Nachrede: „XY geht wöchentlich in den Puff“, weil man diesen jede Woche daran vorbeilaufen sieht. Unterschied zur Verleumdung ist hier ersichtlich.

Gegen den Täter einer Üblen Nachrede kann man strafrechtlich (Anzeige) als auch zivilrechtlich (Abmahnung) vorgehen.

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