Beleidigung
Wir schützen Politiker, Unternehmer, Behörden und ihre Mitarbeiter vor verbalen Angriffen
Auch Unternehmen wie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Vereine und auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können beleidigt werden. Voraussetzung ist meist, dass sie eine anerkannte gesellschaftliche Aufgabe oder soziale Funktionen erfüllen. Aber auch eine Aktiengesellschaft muss es nicht hinnehmen, als "rechtsextremistischer Verein" betitelt zu werden. Was aber ist rechtlich eine Beleidigung, die strafbar ist? Wann die Gerichte die „Ehre“ verletzt sehen und Strafen verhängen, erfahren Sie hier. Zudem erklären wir, was Betroffene einer Beleidigung tun können.
Erste Anlaufstation "Onlinewache"
Sie haben als Privatperson das Gefühl beleidigt worden zu sein? Dann ist die erste Anlaufstation die Polizei. Hier können Sie eine Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten. Der Aufwand hält sich im digitalen Zeitalter in Grenzen, auch die Polizei hat digital aufgerüstet. Sogenannte Onlinewachen / Internetwachen der Landespolizeien bieten Bürgern die Möglichkeit direkt Strafanzeigen online zu erstatten. Der Gang zu einem Anwalt ist nur in schwerwiegenden Fällen anzuraten, wenn der gute Ruf auf dem Spiel steht oder die persönliche Ehre schwerwiegend verletzt wird. Bitte beachten Sie, dass wir nur Unternehmen sowie Personen und Gemeinschaften vertreten, die eine gesellschaftliche Aufgabe (bspw. Behörden oder Organisationen) oder soziale Funktion erfüllen.
Als Privatperson wenden Sie sich bitte direkt an die Onlinewachen für das jeweilige Bundesland in dem Sie wohnen:
Inhaltsverzeichnis
Was können Politiker, Unternehmer und Behörden im Falle einer Beleidigung tun?
Liegt eine strafbare Beleidigung vor, können Politiker, Unternehmer und Behörden Strafanzeige erstatten.
Im Nächsten Schritt folgt die zivilrechtliche Verfolgung der Täter. Hierfür sind wir zuständig. Der Täter wird kontaktiert - mittels eines anwaltlichen Schreibens - mit dem Ziel, die Beleidigung künftig zu unterlassen und Schadensersatz zu zahlen (meist Anwaltskosten). Immer wichtiger werden dabei vermittelnde Gespräche und Streitschlichtungen, die nachhaltige Lösungen bieten, damit für die Zukunft Ruhe einkehrt und die Beteiligen wieder ein friedliches Miteinander haben.
Welche Variante gewählt werden sollte, muss im Einzelfall entschieden werden. Diese Entscheidung kann nach einem ausführlichen Gespräch mit den Mandanten getroffen werden.
Wann liegt eine Beleidigung vor?
Das Gesetz sagt nicht viel zum Thema Beleidigung. In § 185 StGB steht: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts […] oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wer den Paragrafen liest, weiß, wie hoch die Strafe für eine Beleidigung sein kann. Was aber eine Beleidigung ist – darüber lässt uns das Strafgesetzbuch im Dunkeln. Das ist bei Strafgesetzen ein heikles Thema, denn es gilt der Grundsatz „nulla poena sine lege“. Keine Strafe ohne Gesetz. Der Beschuldigte muss vor einer Tat wissen können, dass seine Handlung strafbar ist. Der Gedanke dahinter: Nur so kann er sein Verhalten überhaupt erst gesetzeskonform ausrichten.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Norm aber seither für bestimmt genug (BVerfGE 93, 266, 290). Das liegt auch daran, dass die Rechtsprechung über die Jahre anhand vieler Fälle konkretisiert hat, was eine Beleidigung sein soll. Generell ist eine Beleidigung für die Rechtsprechung ein „Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung“.
Es geht darum, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Und die Ehre wiederum kann ein sehr subjektives Empfinden sein. Juristen haben sich daher auf einen „normativen Ehrbegriff“ geeinigt, bei dem es gerade nicht auf diese Empfindlichkeit ankommt. Die Ehre ist demnach - grob umschrieben - der Wert, der dem Menschen ganz natürlich durch seine Menschenwürde und außerdem durch sein eigenes soziales Verhalten (guter Ruf) zukommt.
Auf die eigene Empfindlichkeit kommt es nicht an
Dementsprechend ist die Ehre einer Person durch eine Beleidigung verletzt, „wenn ihr zu Unrecht Mängel unterstellt werden, die im Falle ihres Vorliegens den Geltungswert des Betroffenen minderten“.
Beispiele für eine Beleidigung
Wer einen Polizisten als „Clown“ bezeichnet, macht sich strafbar, weil er den sozialen Geltungsanspruch des Polizisten verletzt – so das Kammergericht Berlin.
Das gilt auch für einen Vermieter, der seinen Mieter
- Arschloch
- Wichser
- Hausbesetzer
nennt, entschied das Landgericht Bonn.
Noch eindeutiger die Fälle, in denen die innere Ehre verletzt wird. Wer jemanden als
- Gesochse
- Affe
- Ungeziefer
- kriminelles Pack
beschimpft, verletzt nämlich die Menschenwürde. Das entschied das OLG Hamm. In die gleiche Kategorie fallen die Begriffe
- Schwein
- Ferkel
- dumme Sau
Wer in der Beschwerde gegen ein Urteil die Richter
- Idioten
- Schreibtischtäter
- Verbrecher-Richter
- Monster
- Kreaturen
- Herrscher
nennt, ihnen
- rassistisch motivierte
- kriminelle Handlungen
- Terrorbehandlungen
vorwirft, muss sich nicht nur auf ein Strafverfahren einstellen. Die Richter des Sozialgerichts Baden-Württemberg verwarfen in diesem Fall gleich eine ganze Beschwerde als unzulässig.
Gut zu wissen!
Beleidigungen können auch durch Tätlichkeiten erfolgen, Beispiel:
- Anspucken
- Schubsen
- Ohrfeigen
- Anrotzen
auch das ist in der Regel strafbar!
Beispiele keine Beleidigung
„alter Mann“ – „der hat keine Ahnung“ – „schlechter Arzt“ - „arroganter Chef“ usw.
Keine Beleidigung und nicht strafbar ist es, wenn anderen Menschen mitgeteilt wird, wie man sie sieht und was man von ihnen seiner Meinung nach hält.
Bei Beleidigungen kommt immer ganz genau darauf an, wer was zu wem unter welchen Umständen sagt. Das gilt unter Nachbarn wie gegenüber einer Polizistin. Eine allgemeine Formel oder gar offizielle Liste welche Äußerungen eine Beleidigung sind, gibt es also nicht.
Übrigens: Eine Beleidigung wird gemäß § 194 StGB grundsätzlich nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt. Es lohnt sich also allemal eine Entschuldigung, bevor das Gegenüber auf die Idee kommt, die Justiz einzuschalten.