Landgericht Schweinfurt gestattet Facebook Auskunft zu erteilen
Facebook darf Auskunft über Name und Email-Adresse eines registrierten Nutzers erteilen
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist Auskunftsrecht der betroffenen Person
Facebook darf Auskunft über Name und Email-Adresse eines registrierten Nutzers erteilen