Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
3d-Drucker sind stark im Kommen und es stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Produktion und Reproduktion dreidimensionaler Werkstücke immer mit dem geltenden Recht vereinbar ist, wenn das Ausgangswerk bereits geschützt ist. Ist das Ausgangswerk bspw. urheberrechtlich geschützt, dann stellt die Digitalisierung im Druckverfahren (Scan) bereits eine Vervielfältigungshandlung dar und der Urheber muss seine Zustimmung erteilen.
Für den Privaten dürfte es keine nennenswerten Probleme geben, da man sich in der Regel auf das Recht der Privatkopie berufen kann, wenn die Vorlage und Daten zum 3d-Druck mit Zustimmung des Urhebers erlangt wurden. Der Nachdruck einer Schallplatte ist daher zulässig.
Dienstleister, Unternehmen und Künstler, die 3d-Drucke anfertigen, sollten bereits vor der Herstellung der 3d-Modelle einige Rechtsfragen klären, damit es später nicht zu einem kostspieligen Rechtsstreit kommt.
Zur Vermeidung von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klagen sollte daher auch im Vorfeld geklärt werden, was problemlos digitalisiert werden darf und welche Daten verwendet werden dürfen.
Im Prinzip darf im 3d-Druck alles verwendet werden, wenn der Urheber damit einverstanden ist. Genau hier liegt jedoch das Problem. Gibt es einen Urheber, dann gibt es auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk und die Nutzung und Verbreitung des Werkes darf nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen.
Probleme mit dem Urheberrechtsgesetz können daher dann auftreten, wenn das Ausgangswerk bereits urheberrechtlich geschützt ist. Wichtig: Es können auch (Entwurfs-)Pläne und Daten im 3d-Druckverfahren geschützt sein.
Das Urheberrecht schützt grundsätzlich die schöpferische Leistung des Urhebers, das geistig-kreative Element. Aus diesem Grunde sind Darstellungen, die rein wissenschaftlicher oder technischer Art sind, nicht vom Urheberschutz umfasst. Die 3d-Drucktechniken bspw. könnten Patent- und Markenrechten verletzen ebenso wie Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte.
Die 3d-Modelle können aber auch urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn der künstlerische Beitrag überwiegt oder messbar ist. Daran anknüpfend wären auch die Zeichnungen und Pläne, nach deren Maßgabe die 3d-Modelle angefertigt werden, urheberrechtlich geschützt. Denkbar ist daher auch der Schutz der mathematischen Formeln und Objekte, auf denen die 3d-Objekte schlussendlich basieren.
Bauwerke und die entsprechenden Entwurfsmaterialien sind meist urheberrechtlich geschützt. Die Modelldaten sollten daher nicht ins Internet gestellt werden, ohne den Urheber – meist der Architekt – um Erlaubnis zu bitten.
Die 3d-Objekte und die Verfahren können auch andere Rechtsgebiete tangieren. Die Druckverfahren können als Patente oder Gebrauchsmuster eingetragen sein und das Design bspw. als Geschmacksmuster. Aus diesem Grunde sollte im Vorfeld eine umfassende Recherche stattfinden, um eine mögliche Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu vermeiden.
Wer mit 3d-Drucken handelt, die rechtlich nicht einwandfrei sind, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Erfahrungsgemäß sind die Streitwerte in diesen Fällen sehr hoch, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene wusste oder nicht wusste, dass sein Vorgehen rechtswidrig war.
Die Herstellung von Waffen und das Bereithalten von Konstruktionsplänen für die Erstellung von Waffen im Internet dürften unzulässig sein.
Auftragsdrucker, die 3d-Drucke als Dienst- oder Werkleistung anbieten, haften in der Regel nur dann für Rechtsverstöße, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und den Verstoß hätten erkennen können. Auftragsdruckern ist zu empfehlen, die Kunden schriftlich auf die Einhaltung des Urheberrechts hinzuweisen. Eine Haftung dürfte für die Auftragsdrucker dann ausgeschlossen sein.
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter