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Kosten einer Abmahnung im Urheberrecht
Wer zahlt die erforderlichen Aufwendungen?

Veröffentlicht am

Wann muss der Gegner die Kosten einer Abmahnung tragen? Was sind die Voraussetzungen, wann liegt Rechtsmissbrauch vor und wann tritt Verjährung des Anspruchs ein?

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkosten

Die Möglichkeit der Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz, § 97 a Absatz 3.

Die Erstattung der Anwaltskosten kann nur gefordert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise 

  • Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, 
  • die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 
  • geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und 
  • wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Erst wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Rechteinhaber / Verletzte oder dessen Kanzlei die Erstattung der Abmahnkosten von dem Verletzer verlangen, wenn die Abmahnung auch zugegangen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Abmahner den eigenen Anwalt bereits bezahlt haben muss. Ansonsten kann er vom Abgemahnten nur die sog. „Freistellung“ von den Abmahnkosten verlangen.

Zugang der Abmahnung

Die Abmahnung muss auch zugegangen sein. Eine Abmahnung, die dem Verletzer nicht zugeht, kann auch keine Unterlassungsklage verhindern und wäre damit unnütz. Der Zugang der Abmahnung ist daher notwendig, um eine Kostenerstattung verlangen zu können. Die Beweislast für den Zugang der Abmahnung trägt zunächst derjenige, der die Abmahnung ausspricht, da er es in der Hand hat, eine beweissichere Versandmethode zu wählen.

Liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn nur Anwaltskosten und keine Unterlassung gefordert werden?

In vielen Fällen der Massenabmahnungen tritt der Unterlassungsanspruch völlig in den Hintergrund – gefordert wird nur Geld, aber keine Unterlassung. Die Abmahner wollen in erster Linie den Ersatz der Anwaltskosten geltend machen. Die Erstattung der Anwaltskosten kann hier entfallen, wenn Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel aufkommen lassen, ob der Rechteinhaber tatsächlich seinen Unterlassungsanspruch verfolgt. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsverlangens, dann kann ein Gericht zum Schluss kommen, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies kann streitentscheidend sein und den Kostenerstattungsanspruch entfallen lassen.

Verjährung

Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten verjährt regelmäßig drei Jahre nach Zugang der Abmahnung. Die Verjährung kann gehemmt werden, wenn über die Sache verhandelt wird oder wenn es zu einem Mahnbescheid kommt. Der Mahnbescheid muss allerdings eine Trennung zwischen Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüchen vornehmen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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