Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Die Möglichkeit der Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz, § 97 a Absatz 3.
Die Erstattung der Anwaltskosten kann nur gefordert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
Erst wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Rechteinhaber / Verletzte oder dessen Kanzlei die Erstattung der Abmahnkosten von dem Verletzer verlangen, wenn die Abmahnung auch zugegangen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Abmahner den eigenen Anwalt bereits bezahlt haben muss. Ansonsten kann er vom Abgemahnten nur die sog. „Freistellung“ von den Abmahnkosten verlangen.
Die Abmahnung muss auch zugegangen sein. Eine Abmahnung, die dem Verletzer nicht zugeht, kann auch keine Unterlassungsklage verhindern und wäre damit unnütz. Der Zugang der Abmahnung ist daher notwendig, um eine Kostenerstattung verlangen zu können. Die Beweislast für den Zugang der Abmahnung trägt zunächst derjenige, der die Abmahnung ausspricht, da er es in der Hand hat, eine beweissichere Versandmethode zu wählen.
In vielen Fällen der Massenabmahnungen tritt der Unterlassungsanspruch völlig in den Hintergrund – gefordert wird nur Geld, aber keine Unterlassung. Die Abmahner wollen in erster Linie den Ersatz der Anwaltskosten geltend machen. Die Erstattung der Anwaltskosten kann hier entfallen, wenn Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel aufkommen lassen, ob der Rechteinhaber tatsächlich seinen Unterlassungsanspruch verfolgt. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsverlangens, dann kann ein Gericht zum Schluss kommen, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies kann streitentscheidend sein und den Kostenerstattungsanspruch entfallen lassen.
Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten verjährt regelmäßig drei Jahre nach Zugang der Abmahnung. Die Verjährung kann gehemmt werden, wenn über die Sache verhandelt wird oder wenn es zu einem Mahnbescheid kommt. Der Mahnbescheid muss allerdings eine Trennung zwischen Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüchen vornehmen.
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter