Spannungsverhältnis Eigentümer - Urheber
Darf nun der Architekt gegen den Willen des Eigentümers das Bauwerk betreten, um Fotos zur Eigenwerbung anzufertigen? Darf der Eigentümer eines kunstvollen Gebäudes Veränderungen an Gebäudeteilen vornehmen oder gar das Bauwerk abreissen ohne den Architekten zu informieren?
Diese Fragen stellen sich insbesondere im Spannungsverhältnis zwischen Architekt und Bauherr. Der Bauherr gibt die Gestaltung seines Hauses in die Hände eines Architekten, der das Haus entwirft, gestaltet und seinen Teil zur Realisierung des Bauvorhabens beiträgt. Der Bauherr zahlt alle Kosten.
Der Architekt eines Bauwerks kann daher als geistiger Eigentümer des Bauwerkes angesehen werden, während der Bauherr die Rolle des wirtschaftlichen Eigentümers einnimmt.
Bauwerke als Werke im Sinne des Urhebergesetzes
Problematisch kann es nun für den Eigentümer oder Besitzer eines Bauwerkes werden, wenn das Bauwerk besonders originell und innovativ ist und sich von der Masse des alltäglichen Bauschaffens gänzlich abhebt und von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Das Werk unterfällt dann dem Urheberrecht mit der Folge, dass der Architekt als Urheber Rechte geltend machen kann, die die Rechte des Eigentümers oder Besitzers an dem Bauwerk einschränken. Dies hat in der Praxis meist zur Folge, dass die Zustimmung des Urhebers (bspw. Architekt oder Künstler) eingeholt werden muss, wenn das Bauwerk bspw. verändert werden soll.
Voraussetzung ist allerdings zunächst, dass ein Haus, ein Gebäudeteil oder ein sonstiges Gebilde ein Werk im urheberrechtlichen Sinne darstellt.
Die Frage, wann ein bauliches Gebilde urheberrechtlichen Schutz genießt hängt dabei in erster Linie von der individuellen Gestaltung ab, die außergewöhnlich sein muss – keine Massenware, wie z.B. einfache Reihenhäuser. Die Funktion des Bauwerkes spielt hinsichtlich der Frage ob urheberrechtlicher Schutz vorliegt keine Rolle, so dass auch eine WC-Anlage einer Autobahnraststätte unter den Schutz des Urheberrechts fallen kann, LG Leipzig, BauR 2002, 818. Entscheidend ist, dass das komplette Bauwerk oder aber auch nur Teile hiervon ein Höchstmaß an Individualität vorweisen können. Beispiel: Ein Treppenhaus kann aufgrund einer besonderen Architektonik ebenso urheberrechtlich geschützt sein wie Gartentore, Gitter, Fassaden, Erker, die Farbgebung eines Gebäudes, die Eingangshalle eines Hotels oder Kongresszentrums, während eine einfache Garage oder ein gängiges Einfamilienhaus in der Regel nicht in den Bereich des Urheberrechtsgesetzes fallen.
Urheberrechtlicher Schutz von Planentwürfen und Zeichnungen
Auch die Pläne und Zeichnungen eines Architekten können unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fallen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Entwurfsplanungen des Architekten ein hohes Maß an Individualität beinhalten.
Derzeit unterfallen cirka 15 % aller Gebäude in Deutschland unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. In der Praxis ist es letztlich allein eine Frage der Wertung und Argumentation, ob einem Gebäude, Planentwürfen oder Zeichnungen urheberrechtlicher Schutz zugesprochen wird.
Zugangsbefugnis zwecks Herstellung von Fotografien
Arbeiten eines Architekten können demnach Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen, so dass dem Architekten als Urheber Rechte zustehen, die er gegenüber dem Eigentümer des Werkes geltend machen kann.
Zur Eigenwerbung der architektonischen Leistungen ist es unabdingbar, dass der Architekt Fotografien seines Werkes anfertigen darf, um diese Fotografien im Rahmen der Werbung oder bei Präsentationen verwenden zu können. Auf der anderen Seite stehen die Interessen des Eigentümers, der in der Regel kein Interesse daran hat, dass der Architekt nach der Fertigstellung in sein Haus eindringt, um Fotografien der Innenräume anzufertigen. Das Zugangsrecht des Architekten geht allerdings tatsächlich so weit, Fotos auch von den Innenräumen eines Wohnhauses anzufertigen. So entschied das Landgericht Düsseldorf bereits im Jahr 1997, Az.: 12 O 100/79, dass hier eine Duldungspflicht des Besitzers bestünde dem es unbenommen bleibe, sich durch das Entfernen persönlicher Gegenstände gegen allzu weitgehende Einblicke in seine privaten Verhältnisse zu schützen.
Veröffentlichungsrecht
Ebenso hat der Architekt das Recht, die angefertigten Bilder zur Eigenvermarktung zu veröffentlichen. Darüber hinaus kann der Architekt auch bestimmen, auf welche Art und Weise sein Werk fotografiert und veröffentlicht wird. Im bekannten „Hundertwasser-Fall“ wurde es einem Fotografen untersagt, das Gebäude aus einer anderen Perspektive als von der öffentlichen Straße aus zu fotografieren.
Urheberbenennungsrecht des Architekten
Der Architekt hat zudem das Recht zu betimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie diese lauten soll.
Änderungen und Bearbeitungen eines Bauwerkes / Entstellungsverbot
Sofern Häusern, Gebäudeteilen oder sonstigen Bauten urheberrechtlicher Schutz zuzusprechen ist, dürfen Änderungen und Bearbeitungen derselben nur mit Zustimmung des Architekten erfolgen, wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde.
Dieser Grundsatz kollidiert oftmals mit den Interessen der Eigentümer und Besitzer eines Bauwerkes, die frei über ihr Eigentum verfügen wollen. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung ist die Erheblichkeit des Eingriffs in das Urheberrecht und das Ansehen des Architekten mit den Interessen des Eigentümers abzuwägen.
Grundsätzlich gilt, dass der Bauherr das Werk nicht einfach entstellen und der Architekt nicht jede Veränderung verbieten darf, wenn bspw. eine Änderung aufgrund der Zweckbestimmung des Gebäudes vorhersehbar war (Erweiterung einer Turnhalle oder eines Gemeindehauses).
Exklusivverträge - Urheberschutzklausel
In der Praxis ist es daher sowohl den Architekten als auch den künftigen Eigentümern und Besitzern anzuraten, ihre Interessen vertraglich zu fixieren, damit diese nach der Fertigstellung des Bauwerkes durchgesetzt werden können.
Urheberschutzklausel für den Architekten
Architekten sollten im zugrundeliegenden Vertrag eine Urheberschutzklausel zu ihren Gunsten einfließen lassen. Eine typische Klausel zum Urheberschutz eines Architekten kann allgemein wie folgt aussehen:
Der Architekt ist berechtigt das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen. Dem Architekten steht das Recht der Namensnennung auf den Planungsunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen zu.
Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt. Im Übrigen findet das gesetzliche Urheberrecht Anwendung.
Die Inhalte der Klausel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Exklusivverträge für den Bauherrn
Auf der anderen Seite ist es möglich, dass sich Bauherren alle Verwertungs- Nutzungs- und Änderungsrechte aller Architekturleistungen exklusiv durch einen entsprechenden Vertrag übertragen lassen. Bei der Formulierung ist allerdings höchste Vorsicht geboten.
Unzulässig wäre bspw. folgende Formulierung:
„Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Fertigstellung des Bauwerkes Änderungen an ihm vorzunehmen, ohne dass der Architekt unter Berufung auf das Urheberrecht irgendwelche Ansprüche stellen kann, auch wenn er mit der Planung und Durchführung der Änderungsarbeiten nicht betraut wird", LG München I , Urt. v. 20.01.2005 - 7 O 6364/04.
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche des Architekten gegen den Bauherrn
Dem Architekten stehen Im Falle von Verletzungen des Urheberrechts Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen den Eigentümer oder Besitzer des Werkes zu. Die Berechnung des Schadensersatzes kann im Wege der Lizenzanalogie erfolgen. Es muss im Streitfalle die Frage beantwortet werden, welches Entgelt der Bauherr dem Architekten bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung gezahlt hätte. Zur Bemessung der Lizenzhöhe wird in der Praxis meist das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugrundegelegt.
Fazit:
Das Urheberrechtsgesetz räumt Architekten in Deutschland eine starke Rechtsposition ein und stellt zudem die geeigneten Mittel zur Durchsetzung und zum Schutz der Urheberrechte zur Verfügung.