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Bildhonorare - Welches Honorar für welches Bild?
Bildhonorare: Was kostet ein Bild? Was darf mein Foto kosten?

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Bilder und Fotos - Honorare

Für die Nutzung von Bildern fallen in der Regel Honorare an. Die Fotografen wollen für ihre Arbeit schließlich auch entlohnt werden. Der Preis für die Bilder kann dabei vertraglich fixiert werden. Dazu schließt der Fotograf mit dem Verwender des Bildes in der Regel einen Lizenzvertrag ab, in dem genau geregelt wird,  wo und wie das Bild verwendet werden darf und was den Verwender die Nutzung des Bildes kostet. Es gibt aber auch Fälle, in denen kein Vertrag über die Bildnutzung existiert, was jedoch nicht bedeutet, dass das Bild kostenfrei verwendet werden darf. Man sollte sich daher merken, dass lizenzfrei in diesem Zusammenhang nicht unbedingt kostenfrei bedeutet.

Beispiel Bilderklau

Im Internet werden tagtäglich Bilder „geklaut“. Der Urheber findet zufällig sein Bild auf einer fremden Homepage, ohne dass vorher sein Einverständnis zur Nutzung eingeholt wurde. Gezahlt wurde in den Fällen selbstredend auch nichts. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Auftraggeber das Bild lizenzwidrig verwendet. Es findet kein Bilderklau statt, sondern das in Auftrag gegebene Bild wird über den vereinbarten Vertragszweck hinaus verwendet. Ein klassisches Beispiel für diese Art der lizenzwidrigen Nutzung ist bspw. die Nutzung eines Bildes auf einer Homepage, obwohl im Lizenzvertrag vereinbart wurde, dass das Bild ausschließlich für die Printmedien verwendet werden sollte.

Bilderklau? – Welches Honorar?

Was kann der Fotograf im Falle eines Bilderdiebstahls oder einer lizenzwidrigen Nutzung des Bildes unternehmen? Welche Kosten kann er von dem Verwender des Bildes verlangen?

Zunächst hat der Fotograf Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung der illegalen Bildnutzung. Soweit so gut. Aber der Fotograf will schließlich auch das Geld für seine Arbeit sehen. Welches Honorar kann er ansetzen?

Einfach ist die Honorarberechnung für den Fotografen oder die Bildagentur, wenn diese eigene Preise für die Bilder publizieren. Dann können für den Bildverstoß auch die eigenen Preise geltend gemacht werden, sofern diese angemessen sind.

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MFM- Tabelle – allgemein anerkanntes Preisraster

Ein guter Anhaltspunkt, ob die verlangten Bildhonorare angemessen sind, ist die von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing ermittelte Honorartabelle. Dies gilt zumindest für Berufsfotografen und alle, die Handel mit Bildern und Bildrechten betreiben.  Die MFM-Tabelle gibt einen Überblick, wie Nutzungsrechte von Fotos bei der Verwendung in unterschiedlichen Medien vergütet werden. Dieses Preisraster wurde erstmals im Jahr 1978 publiziert und umfasste nur eine DIN-A4 - Seite. Bis heute ist die DIN-A4 - Seite zu einem Nachschlagwerk mit knapp 300 Seiten angewachsen mit dem offiziellen Titel:  „Honorarübersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“. Die Honorarübersicht wird jährlich aktualisiert. Im Frühjahr 2013 erscheint die Übersicht der Bildhonorare 2013.

Die MFM-Tabelle kann als Richtungsweiser angesehen werden, der auch von den Gerichten in Deutschland anerkannt wird. Aber nochmals: Im Einzelfall können mit der entsprechenden Begründung auch höhere oder niedrigere Honorare angemessen sein. Die Bildhonorare der MFM sollten lediglich eine unverbindliche Information für Bildanbieter und Bildabnehmer darstellen.

Berufsfotografen – Hobbyfotografen

Es dürfte auf der Hand liegen, dass sich die Bildhonorare eines Berufsfotografen von denen eines Hobbyfotografen unterscheiden. Dennoch versuchen in jüngster Zeit auch immer mehr Hobbyfotografen, den Diebstahl ihrer Bilder kostenpflichtig abzumahnen. Dies ist zwar legitim, doch sollte man hier im Auge behalten, dass der Status des Hobbyfotografen berücksichtigt wird und keine überzogenen Forderungen geltend gemacht werden.

Fazit

Welches Honorar für welches Bild und welche Verwendung verlangt werden kann hängt (neben Qualität etc.) meist davon ab, ob der Urheber oder Rechteinhaber des Bildes eine eigene Honorartabelle vorweisen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, wird in der Praxis in der Regel die MFM-Tabelle zur Ermittlung der Bildhonorare herangezogen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Berufs- und Hobbyfotograf.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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