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Cheat-Software
Verletzt Vertrieb und Herstellung von Cheat- Software Urheberrechte?

Veröffentlicht am

OLG Hamburg: vom 23.04.2012 (Az. 5 U 11/11)

Das OLG Hamburg hatte die Verletzung von Urheberrechten durch Cheat-Software zu prüfen und kam zu dem Ergebnis, dass sowohl Herstellung als auch Vertrieb der Cheat-Software eine Urheberrechtsverletzung begründen. Unter einem Cheat wird die Manipulation eines vorgesehenen Spielablaufes verstanden. Die Cheat-Software konnte auf einem Speicherstick einer „Playstation portable“ installiert werden. Die in den Arbeitsspeicher geladene Software verändert die vorhandene urheberrechtlich geschützte Spiel-Software in der Weise, dass von den Nutzern Cheats durchgeführt werden können. In der Regel werden die Cheats genutzt, um den Spielablauf zu vereinfachen. In diesem Fall  standen dem Nutzer durch den Cheat verschiedene zusätzliche Optionen zur Verfügung, er konnte beispielsweise direkt auf alle Fahrer zugreifen. Dies war ohne die Nutzung des Cheats erst nach dem Erreichen eines bestimmten Punktestands möglich.

Gegen die Software ging ein Hersteller von Spielkonsolen vor. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Hersteller und Vertreiber der Software sowie gegen einen deutschen Online-Händler. Die Manipulation der im Spiel vorhandenen Software stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Das Gericht teilte diese Auffassung und sah den Anspruch auf Unterlassung als begründet an.  Auch in einer nur zeitweiligen Veränderung der Software im Arbeitsspeicher liege eine Umarbeitung nach § 69c Nr. 2 UrhG, die der nicht vorhandenen Zustimmung des Rechtinhabers bedarf. Der Begriff der Umarbeitung sei weit auszulegen. Er umfasst nach den Ausführungen des Gerichts jede Art der Veränderung des Computerprogramms. Es ist insofern nicht entscheidend, auf welche technische Weise in das Programm eingegriffen wurde. Der Online-Händler, der die Cheat-Software vertreibt, begehe eine Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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