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Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in der Praxis
Was macht ein Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht eigentlich?

Veröffentlicht am

Das Urheberrecht als auch das Medienrecht unterliegen ständigen Änderungen die in der anwaltlichen Praxis tagtäglich berücksichtigt werden müssen. Dies liegt weniger am Aktionismus des Gesetzgebers als vielmehr an der technischen Entwicklung, die das vorhandene Recht immer wieder aufs Neue herausfordert.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft verlangt einen besonderen Schutz der Urheber zumal auch die wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts damit einhergehend gestiegen ist. So ist es eine der größten Herausforderungen, den Konflikt zwischen den Urhebern und der Industrie auf der einen Seite und den Nutzern auf der anderen Seite zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen.

Diesen Anforderungen wird man als Rechtsanwalt nur dann gerecht, wenn  sich der Rechtsanwalt dieser speziellen Rechtsmaterie annimmt und sich in der täglichen Praxis auf die Bearbeitung solcher Fälle konzentriert.

Ein transparentes Gütesiegel bilden sogenannte Fachanwaltschaften, die von den zuständigen Rechtsanwaltskammern nur dann verliehen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Vielzahl an theoretischen Prüfungen bestanden hat und auch nachweislich über mehrere Jahre hinweg in der Praxis eine hohe Zahl an Fällen ausschließlich aus den jeweiligen Fachgebieten erfolgreich bearbeitet hat und mehrere Jahre Berufserfahrung vorweisen kann.

Inhaltlich befasst sich der Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht mit folgenden Themen:

  • mit Fragen des Urheberrechts, Bsp: Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht,
  • des Markenrechts, Bsp.: Markeneintragung, Markenschutz, Domains
  • des Verlagsrechts Bsp.: Musikverlagsrecht,
  • des Rechts der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, Bsp.: einstweilige Verfügungen gegen rechtswidrige Äußerungen, Prüfung von Pressetexten,
  • den wettbewerbsrechtlichen und werberechtliche Bezügen des Urheber- und Medienrechts, Bsp.: Prüfung von Werbekampagnen, Titelschutz
  • des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen
  • sowie mit den Besonderheiten des Prozess- und Verfahrensrechts.

Hinzu sollte der Fachanwalt für Urheber und Medienrecht eine gewisse Freude im Umgang mit den neuen Medien mitbringen und keine Scheu davor haben, bisher juristisch völlig unbekannte Sachverhalte sachgerecht einzuordnen und seinen Standpunkt auch vor einem betagten Gericht zu behaupten.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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