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Einzelbild aus Filmwerk
Ist die Verwendung eines Einzelbildes aus einem Filmwerk eine Urheberrechtsverletzung?

Veröffentlicht am

LG Hamburg: (Beschluss vom 07.01.2011 – Az: 310 O 1/11)

  • Auch Einzelbilder aus einem Filmwerk sind urheberrechtlich geschützt.

  • Ein computeranimierter Film kann die erforderliche persönliche geistige Schöpfungsleistung enthalten, was der Annahme der Qualifizierung als geschütztes Werk i.S.d. Urhebergesetzes nicht entgegensteht.

Tatbestand

Das streitgegenständliche Einzelbild stammt aus dem computeranimierten Film „Imagefilm Stuttgart 21“ und sei im Rahmen eines Fernsehbeitrages neben dem Sprecher eingeblendet worden, ohne dass dabei ein Hinweis auf die Urheberschaft des Antragstellers erfolgt sei. Erfolglos mahnte dieser den Antragsgegner ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Entscheidungsgründe

Das LG Hamburg untersagte dem Antragsgegner die Verwendung des Bildes ohne entsprechenden Hinweis auf die Urheberschaft des Antragstellers. Der Antragsteller werde dadurch in seinem nach § 13 UrhG geschützten Recht verletzt. Der computeranimierte Film sei als Filmwerk gem. § 2 I Nr. 6, II UrhG anzusehen. Die dafür erforderliche persönliche geistige Schöpfungsleistung sei auch bei Zuhilfenahme eines Computers gegeben.

Auch die einzelnen Bilder seien dabei als Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5, II UrhG geschützt und unterfielen dem Urheberrecht. Der Antragsteller könne daher im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen die unzulässige Verwendung ohne Urhebernennung nach § 97 I UrhG geltend machen. Dabei begründe die bereits begangene Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Zu deren Ausräumung sei zunächst die Einstellung der weiteren Nutzung des Bildes und außerdem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.

Aus der Wiederholungsgefahr ergebe sich weiterhin auch die erforderliche Eilbedürftigkeit zur Rechtfertigung einer einstweiligen Verfügung.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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