Gebrauchsgegenstände - Urheberrechtsschutz?
Gebrauchsgegenstände können urheberrechtlich geschützt sein, BGH (I ZR 143/12).
Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sind nebeneinander anwendbar. Es ist nicht gerechtfertigt, einer Gestaltung die dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Sachverhalt
Die Karlsruher Richter entschieden im Sinne einer selbständigen Designerin, die einen Spielzeugzug aus Holz für dessen spätere Herstellerin entworfen hatte. Für die ursprüngliche Gestaltung erhielt sie ein Honorar von 200 €. Angesichts des unerwartet großen Verkaufserfolgs des Spielzeugzugs, forderte die Designerin nun eine angemessene Nachhonorierung und stützte sich dabei auf das Urheberrecht.
Fazit
Designer und Grafiker sollten künftig darauf achten, dass sie sich ihre Werke auch im Hinblick auf bestehende Urheberrechte vergüten lassen. Auftraggebern ist anzuraten, sich sämtliche Rechte an der Nutzung des Werkes einräumen zu lassen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter