Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Gemeinfrei werden urheberrechtlich geschützte Werke in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Gemeinfrei bedeutet, dass ein Werk von jedermann genutzt werden kann, da es keinem Urheberrechtsschutz mehr unterliegt. In Deutschland entsteht das Urheberrecht mit der Schöpfung des Werkes. Dieses Recht erhält der Urheber also kraft Natur der Sache.
Ein Totalverzicht auf das Urheberrecht - wie etwa in anderen Ländern - ist nach herrschender Meinung, genauso wie eine Übertragung des Urheberrechts auf jemand anderen, nicht möglich. Übertragbar sind lediglich Nutzungsrechte. Sinn und Zweck von gemeinfreien Werken ist eine möglichst große Verbreitung und Benutzung dieser Werke im Sinne der Allgemeinheit, während die eigentlichen Interessen des Urheberrechts an Exklusivität dahinter zurücktreten. Amtliche Werke wie Gerichtsurteile sind daher gemeinfrei.
Auch ein ursprünglich geschütztes Werk kann durch Zeitablauf gemeinfrei werden: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen dessen Urheberrechte in Deutschland.
Gemeinfrei werden urheberrechtlich geschützte Werke in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Normalerweise entsteht kraft Natur der Sache mit Schöpfung des Werkes ein Urheberrecht an dieser Sache, auf das nicht verzichtet werden kann. Insoweit können nur Nutzungsrechte an einem Werk übertragen werden und nicht die Urheberrechte. Jedoch genießen nicht alle geistige Schöpfungen den urheberrechtlichen Schutz. Zum einem sind solche Schöpfungen gemeinfrei, die nicht dem Werksbegriff des § 2 UrhG unterfallen. Dies muss jedoch im Einzelfall bestimmt werden und lässt sich pauschal nicht sagen. Ausnahmen zum Werksbegriff finden sich in § 5 UrhG. Demnach sind amtliche Werke ebenfalls gemeinfrei. Außerdem endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vgl. § 64 UrhG. Nach dem Erlöschen des Urheberrechts ist das Werk gemeinfrei und man kann es dann frei nutzen.
Gemeinfreies Werk bedeutet, dass das Werk von jedermann genutzt werden kann. Damit sind keine Rechte Dritter an dem Werk entstanden. Im Gegensatz zum Urheberrechtsschutz ist man damit auch nicht den Nutzungsrechten des Urhebers ausgesetzt. Man darf also das Werk grundsätzlich nach Belieben vervielfältigen und auch bearbeiten.
Ein Buch ist grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei, sofern es den urheberrechtlichen Schutz genossen hat. Hierunter fallen vor allem „Klassiker“ und es kommen jedes Jahr neue Bücher dazu. Die Bücher bspw. von Goethe und Schiller sind gemeinfrei. Wenn ein Buch gemeinfrei ist, kann es von jedermann vervielfältigt und bearbeitet werden, ohne dass man das Einverständnis irgendwelcher Verlage oder sonstiger Personen (Erben) einholen muss.
Ein Film ist, sofern er den urheberrechtlichen Schutz genossen hat, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Bei Filmwerken steht das Urheberrecht meist mehreren Urhebern zu. Hier erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. In Betracht kommen hier vor allem Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Komponist. Etwaige Leistungsschutzrechte der Hersteller erlöschen 50 Jahre nach Erscheinen oder Möglichkeit des Erscheinens.
Auch hier gilt grundsätzlich, dass ein schutzfähiges Werk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei wird. Jedoch ist hier besonders zu berücksichtigen, dass nur die Komposition selbst gemeinfrei wird. Das bedeutet nicht, dass man Tonaufnahmen einfach nutzen kann. Hieran bestehen möglicherweise Leistungsschutzrechte nach §§ 85, 86 UrhG (50 oder 70 Jahre). Erst wenn diese Schutzzeit abgelaufen ist, dürfen auch diese benutzt werden. Auch der ausübende Künstler einer Darbietung eines gemeinfreien Werkes erhält Leistungsschutzrechte an seiner Aufführung gem. §§ 77, 78 UrhG. Es gilt in diesem Fall eine komplizierte Lizenzkette, in dem schlussendlich die Verlage den Endverbrauchern die einzelnen Nutzungsrechte einer Darbietung zur Verfügung stellen. Dagegen kann die Komposition, nach dem sie gemeinfrei geworden ist, selbst vervielfältigt und bearbeitet werden.
Gemeinfreie Bücher gibt es vor allem Internet als E-Books. Zu den populärsten Diensten sind vor allem Amazon, Hugendubel.de, Thalia, Readly oder das Projekt Gutenberg zu nennen. Dabei gibt es einige Portale die gegen eine monatliche Zahlung eine Vielzahl von Büchern bereitstellen. Natürlich können auch gemeinfreie Bücher im Buchhandel oder auf sonstigem Wege analog erworben werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass gemeinfrei nicht kostenlos meint, sodass Sie für die Bücher entsprechend zahlen müssen. Jedoch sind gemeinfreie Werke in der Regel günstiger als geschützte Werke.
Im Gegensatz zum gemeinfreien Werk ist das verwaiste Werk ein Werk, bei dem sich der Rechteinhaber nicht feststellen lässt oder dieser sich nicht kontaktieren lässt. Von außen lässt sich in dem Fall nicht feststellen, inwieweit gerade die Nutzungsrechte vergeben sind. Die Zulässigkeit der Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke ist in § 61 UrhG geregelt. Dabei schreibt der Gesetzgeber in § 61a UrhG genau vor, wie sorgfältig die Recherche zur Urheberrechtsfindung zu erfolgen hat.
Grundsätzlich wird ein geschütztes Werk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Bei Übersetzungen kann aber insoweit etwas anderes gelten. Diese sind nach § 3 UrhG nämlich selbstständige Werke und es gilt an diesen daher ebenfalls ein Urheberrecht. Das bedeutet, dass eine Übersetzung erst mit dem Tod des Übersetzers nach 70 Jahren gemeinfrei wird.
Auch Bilder (sog. public-domain-images oder Bilder / Fotos unter CC0 Lizenz) können gemeinfrei sein. Das ist dann der Fall, wenn das Urheberrecht an dem Foto wegen Zeitablauf bereits erloschen ist. Bei der Benutzung von Fotografien und Bildern sollte man überprüfen, ob diese von dem Urheber unter einer CC0 Lizenz veröffentlicht und damit frei zur Verfügung gestellt worden sind oder ob der Urheber Jahre verstorben ist. Dagegen sind urheberrechtlich geschützte Bilder oft mit einem © - Vermerk versehen. Dieser Vermerk hat für die rechtliche Einteilung als geschütztes Werk aber keine Bedeutung. Einige Urheber versehen ihre Fotografien auch mit „unsichtbaren“ Wasserzeichen.
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter