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Haftung für Links im Internet
Was müssen Unternehmen beachten?

Veröffentlicht am

Der Europäische Gerichtshof als auch das Hamburger Landgericht haben geurteilt und entschieden, dass Unternehmen unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden können, wenn sie auf Seiten verlinken, auf denen sich Urheberrechtsverstöße finden.

1. Voraussetzung - Verlinkter Inhalt ohne Einverständnis des Urhebers ins Internet gelangt

Der verlinkte Inhalt darf bisher noch nicht ohne Einverständnis des Urheber / Rechteinhaber ins Netz gelangt sein. Hat der Urheber bspw. ein angegriffenes Bild selbst bereits im Internet eingestellt, dann ist auch die Verlinkung unproblematisch.

Praxis-Tipp Nr. 1

Forschen Sie kurz nach, bspw. über die Google Bildersuche, ob die Bilder auf der Seite, die Sie verlinken wollen, bereits vom Urheber selbst im Internet veröffentlicht worden sind.

2. Voraussetzung - Gewinnerzielungsabsicht beim Verlinkenden

Ihre Seite / Blog / Social Media Seite muss gewerblich genutzt bzw. es muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

Dieses Erfordernis ist sehr schnell erfüllt. Das LG Hamburg legt die Schranken für die Bejahung der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht sehr niedrig. Danach ist jeder betroffen, der nicht zu 100% privat unterwegs ist.

Wenn Sie Werbung betreiben oder Ihre Dienstleistungen in irgendeiner Form bewerben, sei es nur durch die Angabe von Referenzen oder Darstellung des beruflichen Lebenslaufs, müssen Sie mit erhöhter Vorsicht verlinken.

3. Voraussetzung - Verletzung von Prüfpflichten

Sie müssen Ihre Prüfpflichten verletzt haben. Sie haften nur dann, wenn Sie von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts wussten oder hätten wissen müssen.

Genau hier liegt das Problem der beiden Entscheidungen. Weder der EuGH noch das LG Hamburg hat diese Prüfpflichten näher definiert. Dies mussten Sie in den jeweiligen Entscheidungen auch nicht. In dem Ausgangsfall des EuGH wusste der Linksetzer von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts. In dem Ausgangsfall des LG Hamburg hatte der abgemahnte  Linksetzer nichts dazu vorgetragen, warum die Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite für ihn nicht erkennbar war. Im Gegenteil, er hatte nur dargelegt, obwohl er das EuGH Urteil kannte, dass es nicht seine Aufgabe sei, Nachforschungen anzustellen. Aufgrund dieser Antwort war das LG Hamburg davon ausgegangen, dass er den Urheberrechtsverstoß durch die Verlinkung billigend in Kauf genommen hätte. Mit einer anderen Verteidigungsstrategie wäre man hier wahrscheinlich zu einer anderen Entscheidung gekommen.

Daher kann man in beiden Fällen auch nicht von einer Musterentscheidung sprechen. Bisher ist vollkommen offen, wie die Prüfpflichten auszusehen haben.

Praxis-Tipp Nr. 2

 

Werden Sie von einem Urheber / Rechteinhaber darauf aufmerksam gemacht, dass Sie auf eine Seite verlinken, deren Inhalt die Urheberrechte Dritter verletzt, dann sollten Sie umgehend die Verlinkung löschen. Nach Kenntnis haften Sie definitiv.

Praxis-Tipp Nr. 3

 

Schauen Sie sich die Seite genau an, auf die Sie verlinken. Wenn eine Urheberrechtsverstoß aufgrund der Gestaltung und der Verwendung des verlinkten Inhalts nicht erkennbar ist, dann lässt sich eine eventuelle Abmahnung meiner Ansicht nach weiterhin gut verteidigen. Wenn auf der verlinkten Zielseite bspw. kostenfrei Musikalben von nicht offizieller Stelle (Band, Plattenfirma, etc.) oder kostenfrei aktuelle Kinofilme angeboten werden, dann wird man von einer Erkennbarkeit eindeutig sprechen müssen.

Praxis-Tipp Nr. 4

Den im Impressum genannten Inhaber der zu verlinkenden Seite schriftlich anfragen, ob der Inhalt frei von Rechten Dritter ist bzw. ob die notwendigen Lizenzen vorliegen. Erhalten Sie keine Antwort, dann verzichten Sie sicherheitshalber auf eine Verlinkung. Selbstverständlich können Sie auch versuchen, eine schriftliche Haftungsfreistellung von dem zu verlinkenden Site-Betreiber einzuholen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie tatsächlich eine solche Haftungsfreistellung erhalten, tendiert aber eher gegen null. Denn, wer gibt den schon eine schriftliche Haftungsübernahme ab, weil jemand seine Seite verlinken will? Höchstens es ist ein extrem wertvoller Link, bspw. von einer sehr großen Internetseite.

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Linkhaftung, die uns von diversen Unternehmern / Mandanten immer wieder gestellt worden sind:

Kann man die Haftung durch einen Disclaimer ausschließen?

Kurze klare Antwort – NEIN. Durch einen Disclaimer kann man die Haftung selbstverständlich nicht ausschließen. Ganz im Gegenteil: Die Verlinkung auf solche Seiten, die diese sinnfreien und wirkungslosen Haftungsfreistellungen anbieten, birgt fortan eine zusätzliche Gefahr für die Seiteninhaber, da sie einen zusätzlichen Link auf ihrer Seite haben, für den sie haften.

Wann liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor?

Die Gewinnerzielungsabsicht wird weit verstanden. Es reicht, dass die Seite selbst in irgendeiner Form Erwerbszwecken dient, wenn auch nur mittelbar. Die Schaltung von Werbeanzeigen, Bannern etc. dürfte in jedem Fall ausreichend sein, um diese Annahme zu bestätigen.

Von den beiden Entscheidungen sind insbesondere Gewerbetreibende, Onlineshops, Kaufleute, Blogger betroffen. Also alle, die mit Gewinnerzielungsabsicht unterwegs sind. 

Welche Internetseiten sind betroffen?

Betroffen sind alle klassischen Webseiten, aber auch die Sozialen Netzwerke wie Facebook oder YouTube. Wer einen Account hat, kann hierüber haften.

Gilt dies nun nur zum Zeitpunkt der Verlinkung bzw. was passiert, wenn sich die verlinkten Inhalte ändern?

Ich gehe derzeit davon aus, dass nur der Zeitpunkt der Verlinkung maßgeblich ist. Bekommt der Linksetzende allerdings einen Hinweis auf eine Änderung der verlinkten Inhalte, muss er wohl im zumutbaren Maße auch seinen Link prüfen.

Was ist bei „gemischten“ Personen?

Wer sowohl privat als auch gewerblich unterwegs ist, ist ebenfalls von dieser Rechtsprechung betroffen, da bereits die mittelbare Gewinnerzielung ausreicht.

Was empfehlen Sie für Unternehmensseiten, die z.B. auf die Seiten ihrer Lieferanten und/oder Kunden verlinken? Alle Links entfernen?

Nein. Wenn es sich um seriöse Kunden und / oder Lieferanten handelt und es nicht ins Auge springt, dass auf den Zielseiten Urheberrechtsverletzungen begangen werden, würde ich zum jetzigen Zeitpunkt Ruhe bewahren und nicht im Rahmen einer Kurzschlussreaktion sämtliche Links löschen. Daneben würde ich beim Kunden und Geschäftspartner bestenfalls schriftlich nachfragen, ob die Seiten frei von Rechten Dritter sind. Wenn er dies nicht versichern kann oder will, dann kann man überlegen, ob man das Risiko einer Abmahnung durch das Löschen der Links minimieren will. Hier muss man auch einfach eine wirtschaftliche Abwägung vornehmen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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