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Intranet-Klausel - Hochschulintranet Veröffentlichungen
Ist die Veröffentlichung von geschützten Materialen im Hochschulintranet zulässig?

Veröffentlicht am

Das LG Stuttgart hat mit Urteil 27.09.2011 (Az. 17 O 671/10) entschieden, dass die Nutzung, respektive das Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschütztem Material im Intranet einer Hochschule in begrenztem Umfang rechtmäßig ist.

Fachverlagsgesellschaft gegen Fernuniversität

Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin, eine Fachverlagsgesellschaft, gegen das kostenlose Zurverfügungstellen von 91 von insgesamt 476 Textseiten eines von ihm verlegten Fachbuches im Intranet einer Fernuniversität geklagt. Der Verlag war der Ansicht, dass allenfalls den Studenten allenfalls drei Seiten des Werkes als Vorschau bzw. Leseprobe kostenfrei zur Verfügung hätten gestellt werden dürften.

Die Kläger ist der Ansicht, dass das Einscannen und Einpflegen der der Werkteile in die elektronische Lernplattform der Beklagten bereits eine unzulässige Vervielfältigungshandlung als Vorbereitungshandlung für das darauf folgende öffentliche Zugänglichmachen war.

Dieser Eingriff in die Rechte der Klägerin sei auch nicht durch § 52a Absatz 1 Nr.1 UrhG gerechtfertigt, da es sich nicht um die Veröffentlichung kleiner Teile eines Werkes für einen abgrenzbaren Kreis von Unterrichtsteilnehmern gehandelt habe.

Die Beklagte trat dem entgegen und behauptet, dass der Zugriff auf das Werk auf bestimmte Kapitel beschränkt gewesen sei, die insgesamt 68 Seiten bzw. 12,76% des Gesamtwerkes ausgemacht hätten. Ferner sei die Grenze bei 20% zu ziehen, der Personenkreis sei auch ohne weiteres abgrenzbar gewesen, da es sich um eingeschriebene Studenten des jeweiligen Fachbereis handele und die Zugriffe über mehrere Semester erfolgt seien und die Zahl von 72 Personen, die überhaupt hätten zugreifen können, nicht überschritten sei.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und hält das kostenlose Zugänglichmachen eines Werkes für einen abgegrenzten Personenkreis für per se zulässig, soweit die Möglichkeit eines Downloads, etwa einer PDF-Datei, unterbunden werde.

Die Interessen der Klägerin seien nicht ungebührlich verletzt, da die Intranet-Klausel zudem mit internationalen Urheberrechtsabkommen sowie der EU Copyright-Richtline konform sei. Die Ausbildungsstätte müsse für eine Online-Veröffentlichung entsprechende Schutzmechanismen vorhalten, die eine Speicherung und damit der Generierung eines zweiten Originals unterbinden. Der Gesetzgeber verfolge mit der Intranet-Klausel das Ziel, eine Nutzung zu ermöglichen, die der im analogen Raum entspreche, etwa dem Verteilen von vervielfältigten Kopien von Werkteilen.

Die Übernahme des Werkes in digitaler Form, etwa direkt in die Textverarbeitung der Studenten, sei hingegen nicht statthaft („Copy / Paste“).

Das Gericht gestattete der Beklagten daher, insgesamt 48 Seiten aus dem betroffenen Werk auf der Lehrplattform zugänglich zu machen sowie drei Seiten sogar per Download zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin, beabsichtigt mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Die im Urteil getroffene Einschränkung der Nutzung sei nicht weitgehend genug; die ausufernde Nutzung von geschützten Werken unter Berufung auf § 52s UrhG führe zudem langfristig dazu, dass die Qualität der Fachbücher abnehmen werde, soweit die Verlage nicht angemessen zum tatsächlichen Nutzungsumfang vergütet würden.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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