Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Nachrichtentexte - Urheberrechtsschutz
Sind Nachrichtentexte urheberrechtlich geschützt?

Veröffentlicht am

Täglich kommt es zu Veröffentlichungen von Nachrichtentexten durch Dritte, die weder Urheber noch Lizenznehmer sind und sich in dem Irrglauben befinden, dass Nachrichtentexte per se keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden. OLG Karlsruhe: (Urteil vom 10.08.2011 – Az.: 6 U 78/10)

Fall aus der Praxis

Die Klägerin, eine Nachrichtenagentur, sah durch den Beklagten, ein Online-Portal-Betreiber, ihre Urheberrechte verletzt.

Der Beklagte hatte Nachrichtenmeldungen aus Newslettern u.a. „Spiegel Online“, an welchen die Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte innehaben will, ohne eigene redaktionelle Aufbereitung übernommen und veröffentlicht.

Zwar hatte er die Meldungen mit einer Quellenangabe versehen, jedoch sah die Klägerin ihre Rechte durch die Veröffentlichung verletzt.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage mangels Werkqualität der Texte abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Das Berufungsgericht gab den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin statt und änderte das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab.

Begründung

Begründet wurde die Entscheidung mit dem bestehenden urheberrechtlichen Schutz der gegenständlichen Texte, aufgrund ihrer Werkqualität.

Grundsätzlich würden zwar Nachrichtentexte wegen des Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung geringe individuelle Schöpfung aufweisen.

Jedoch gebühre Nachrichtentexten urheberrechtlicher Schutz, da vielfältige Möglichkeiten der Darstellung eines Themas existieren würden und es daher nahezu unvermeidlich sei, dem Text eine individuelle Prägung zu verleihen.

Auf den § 49 Abs. 2 UrhG könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Ausnahme sich lediglich auf „Tagesneuigkeiten“ oder „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts“ beziehe. Anwendbar wäre sie dementsprechend nicht, wenn der Text erläuternde oder belehrende Kommentierungen, eigene Betrachtungen des Autors oder Erläuterungen enthalte.

Die betroffenen Texte würden sich nicht auf die bloße Wiedergabe von Neuigkeiten beschränken, sondern enthielten auch Hintergrundinformationen.

Daher könne die Klägerin Unterlassung und Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen243 Bewertungen auf ProvenExpert.com