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Selfies - was gilt es zu beachten?
Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Vertragsrechte Dritter beachten!

Veröffentlicht am

Wer ein Selfie macht und veröffentlicht, stellt eine Fotografie her und kann damit Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Vertragsrechte Dritter verletzen. Rechtlich betrachtet unterscheidet sich daher ein Selfie dahingehend nicht von einem klassischen Foto. Wie auch bei einem klassischen Foto ist der Akt des Fotografierens aus rechtlicher Sicht in der Regel unproblematisch, wenn nicht gerade ein ausdrückliches Fotgrafierverbot besteht. Probleme kann die Veröffentlichung der Selfies im Internet und den Sozialen Medien wie Instagram, Facebook, Pinterest, Twitter und Co. bereiten.

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Selfies und Urheberrechte

Mit einem Selfie können Urheberrechte verletzt werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke deutlich auf dem Selfie abgebildet werden und das Selfie im Internet (Instagram, Facebook, usw.) verbreitet wird – zumindest dann, wenn das Werk nicht gemeinfrei ist und der Urheber nicht mit der Verbreitung einverstanden ist.

Beispiel: Selfie auf einer Vernissage

Selfies im Museum

Auch Selfies in Museen können rechtliche Probleme verursachen. Einerseits können durch die Verbreitung der Selfies die Urheberrechte der ausstellenden Künstler verletzt werden zum anderen kann bereits die Anfertigung des Selfies gegen die AGB des Museums und das Hausrecht verstoßen.

Selfies im Zoo

Das Fotografieren und Veröffentlichen von Tierfotos aus deutschen Zoos ist ebenfalls problematisch. Jeder Zoo hat seine eigenen Nutzungsbedingungen bzgl. des Fotografierens der Tiere. Im Rahmen ihres Hausrechts regeln die einzelnen Zoos das Fotografieren von Tieren. Die Nutzungsbedingungen kann man auf der jeweiligen Zoo-Homepage in der Regel abrufen. Eine ausführliche Liste findet man unter www.zooliste.de. Wenn man ein Selfie mit einem Zootier macht, sollte man sich vor Veröffentlichung der Bilder im Internet unbedingt die Nutzungsbedingungen des Zoos durchlesen. In den meisten Fällen ist eine reine Privat-Veröffentlichung, bspw. in den Socials (Instagram, Pinterest,  Google, Facebook, usw.)kein Problem. Eine Erlaubnis muss man in der Regel bei einer gewerblichen Nutzung der Bilder einholen.       

Tattoo-Selfie

Beliebt sind in den Sozialen Netzwerken auch Tattoo-Selfies. Für Tätowierungen besteht in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz als Werk der bildenden Kunst. Wenn bei einem Selfie also nur das konkrete Motiv abgelichtet wird und die Person selbst vollständig in den Hintergrund tritt, kann es zu einer Urheberrechtsverletzung / Leistungsschutzrechte kommen, wenn keine Einwilligung durch den Tätowierer vorliegt. Um sicher zu gehen, sollte man sich vorab mit seinem Tätowierer einigen, ob er nichts dagegen hat, dass das Tattoo auch digital veröffentlicht wird und dies zu Beweiszwecken schriftlich festhalten.

Selfie und Persönlichkeitsrechte

Man sollte vor der Veröffentlichung eines Selfies darauf achten, dass man selbst im Mittelpunkt des Selfies steht und nicht andere Personen. Hier könnten die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzt werden. Lichtet man sich selbst umgeben von einer Gruppe anderer ab und plant, den Selfie-Schnappschuss in sozialen Netzwerken (Instagram, Pinterest, Facebook, usw.) zu verbreiten, muss man im Grunde jeden einzelnen um Erlaubnis bitten, um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte auszuschließen.

Selfies auf Veranstaltungen und Events

Selfies auf Veranstaltungen und Events können Vertragsrechte verletzen, wenn bspw. ein allgemeines Fotografierverbot existiert. Hier können bei Zuwiderhandlungen Vertragsstrafen fällig werden. Dies muss der Veranstalter im Vorfeld mitteilen, bspw. auf den Eintrittskarten.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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