Streitwert bei Fotoklau (Bilderklau) auf Ebay
Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.09.2012 (I-22 W 58/12) den Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen privaten EBay-Verkauf auf 900 Euro festgesetzt. Damit wich das OLG Hamm ganz bewusst von vorherigen Entscheidungen ab, in denen wesentlich höhere Streitwerte angesetzt wurden.
Hintergrund
Der Beschluss erging auf eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren vor dem Landgericht Bochum. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen der ungenehmigten Verwendung eines Produktfotos im Rahmen eines privaten Verkaufsangebots auf der Internetplattform „EBay“ auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe des Lizenzschadens von 450,00 € verurteilt. Er hatte zuvor die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschalbetrags verweigert, woraufhin der Urheber mit einer einstweiligen Verfügung gegen ihn vorging. In dem Verfahren vor der 8. Kammer des Landgerichts Bochum wurde der Streitwert - entsprechend der Angabe der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift - auf 6.000 Euro festgesetzt. Die Richter des OLG Hamm sahen dies als überhöht an.
Streitwert für Fotoklau: 900 Euro
Das OLG Hamm war der Auffassung, dass ein Streitwert in Höhe von 900 Euro interessengerecht sei.
Es nahm ausdrücklich auf vorherige Entscheidungen Bezug, welche vergleichbare Unterlassungsbegehren mit 6.000 Euro bemessen hatten. Im vorliegenden Fall handele es sich um die Verhinderung einer „zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet“. Mit dieser Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Nutzungen verwiesen die Richter auf einen Beschluss des OLG Kölns (Beschl. V. 22.11.2011, 6 W 256/11), in welchem mit einer gleichlaufenden Begründung der zuvor nicht beanstandete Streitwert von 6.000 Euro auf 3.000 Euro reduziert wurde.
Da eine Unterlassung Gegenstand des Streits war, also auch die Abwehr zukünftiger Verstöße, seien mit der Verdopplung der als Schadensersatz eingeforderten Lizenzgebühr, die Interessen des Urhebers angemessen berücksichtigt. Nicht entscheidend sei, dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und der daraus resultierenden Kosten, häufig auch eine Abschreckung einherginge. Der Streitwert sei allein auf Grundlage der Bemessung des konkret erhobenen Anspruchs zu ermitteln, so das Gericht.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter