Veröffentlichung des Werkes, § 12 Urhebergesetz
Das Veröffentlichungsrecht sieht vor, dass der Urheber entscheidet, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Urheber muss seine zweifelsfreie Zustimmung zur Veröffentlichung erteilen, sofern er das Werk nicht selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Anerkennung der Urheberschaft, § 13 Urhebergesetz
Der Urheber wird davor geschützt, dass sich andere mit seinem Werk unter fremden Namen rühmen, zum anderen, dass er bei jeder Veröffentlichung seines Werkes genannt wird, sofern er dies will. Der Urheber hat auch ein Recht auf Anonymität. Er kann darauf bestehen, nicht genannt zu werden. In diesem Fall ist es Dritten nicht gestattet den Urheber im Rahmen einer Veröffentlichung des Werkes zu benennen.
Entstellungsverbot des Werkes, § 14 Urhebergesetz
Das in der Praxis relevanteste Urheberpersönlichkeitsrecht dürfte das Entstellungsverbot sein. Das Entstellungsverbot garantiert dem Urheber den Erhalt seines Werkes in unveränderter Form über seinen Tod hinaus.
Dieser Grundsatz kollidiert oftmals mit den Interessen von Nutzungsberechtigten des Werkes. Der Urheber muss nur dann eine Beeinträchtigung seines Gesamtwerkes hinnehmen, wenn die Interessen Dritter überwiegen. Dies ist in der Regel bei geringfügigen Eingriffen der Fall, z.B., wenn der Standort einer Statue verändert wird. Anders sieht es hingegen aus, wenn das Gesamtwerk entstellt wird, in dem Teile entfernt oder abgeändert werden.