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Verjährung von Schadensersatz
Schadensersatzansprüchen nach dem Urhebergesetz

Veröffentlicht am

Allgemeine Verjährung nach drei Jahren

Es gilt die Verjährungsregelung des § 102 S. 1 UrhG. Die Verjährung der Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung unterliegen den Regelungen der allgemeinen Verjährung nach den §§ 195 ff. BGB. Gem. § 195 BGB beträgt diese drei Jahre. Der Beginn richtet sich dabei nach § 199 Abs. 1 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). § 102 UrhG umfasst dabei die Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung des § 97 UrhG.

Grundsätzlich gilt also, dass Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach §§ 102 S. 1 UrhG, 195, 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren verjähren und nicht mehr durchsetzbar sind.

Deliktischer Bereicherungsanspruch

Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 S. 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den §§ 812 ff. BGB verpflichtet, § 852 S. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 852 S. 2 BGB zehn Jahre von seiner Entstehung an.

Verjährungsfrist von zehn Jahren
gem. §§ 102 S. 2 UrhG, 852 S. 1 BGB

Nach Ablauf der dreijährigen Verjährung kann der Verletzte gem. § 102 S. 2 UrhG einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung geltend machen, wenn der Verpflichtete auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat (Wandtke/Bullinger/Bohne, Urhebergesetz, § 102, Rn. 9).

Dogmatisch handelt es sich bei diesem sog. „deliktischen Bereicherungsanspruch“ um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten Erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). Er greift insoweit ein, wenn der Schadensersatzanspruch nach den §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach Fälligkeit und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners verjährt ist (BT-Drucks. 14/6040, 270).

Voraussetzungen der Eingriffskondiktion

Es müssen die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion vorliegen. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das erlangt, was der Bereicherungsschuldner durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten erhalten hat.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bereicherungshaftung bei Schutzrechtsverletzungen ist - wie bei allen Eingriffskondiktionen - die von der Rechtsordnung missbilligte Verletzung einer solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung einem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist.

Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Rechts des Lizenzinhabers

Durch das Vervielfältigen, Verbreiten oder jedes sonstige öffentliche Zugänglichmachen des urheberrechtlich geschützten Werkes greift der Verletzer in den Zuweisungsgehalt des Rechts des Lizenzinhabers ein. Damit erlangt er auf Kosten des Lizenznehmers den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil des I. Zivilsenats vom 27.10.2011 - I ZR 175/10) geht davon aus, dass „der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift.“

Nach dem Grundsatz der Güterzuweisung soll der Verletzer das herausgeben, was er durch rechtswidrigen Einbruch in eine fremde geschützte Rechtssphäre erzielt hat. Bei den gewerblichen Schutzrechten ist Gegenstand der Güterzuweisung die ausschließliche Benutzungsbefugnis. Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich eine Befugnis an, die nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber vorbehalten ist

Wertersatz nach ersparten Aufwendungen für die Lizenz

Da diese Nutzung seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist ihr Wert gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen (Wandtke/Bullinger/von Wolff, UrhG, § 97 Rn. 92, m.w.N.). Im Rahmen des Anspruchs ist vor diesem Hintergrund ebenfalls die ersparte Lizenz zu entrichten (vgl. von Wolff, a.a.O., § 97 Rn. 93), ohne dass es auf ein Verschulden ankäme (vgl. von Wolff, a.a.O., § 97 Rn. 91).

Die Rechtsähnlichkeit der Schadensliquidation nach Lizenzgrundsätzen zu der Einforderung von Wertersatz, der sich gleichfalls nach der angemessenen Lizenzhöhe bestimmt, rechtfertigt keine Unterschiede in der Lizenzbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80).

Ergebnis

Nach den vorhergehenden Ausführungen verjährt ein Schadensersatzanspruch nach drei Jahren. Aber nach Ablauf dieser drei Jahre greift der sog. Deliktische Bereicherungsanspruch. Die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion liegen vor. Es gilt dann insgesamt eine 10-jährige Verjährung für Schadensersatzansprüche vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an gem. §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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