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Verwertungsrechte des Urhebers
Was wird geregelt und welche Verwertungsrechte existieren?

Veröffentlicht am

Die Verwertungsrechte des Urhebers regeln die Kommerzialisierung des Urheberrechts. Diese Verwertungsrechte können bspw. per Vertrag durch die Einräumung von Nutzungsrechten kommerzialisiert werden. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk hingegen genutzt, ohne dass zuvor die Nutzung zur Verwertung eingeräumt wurde, kann der Urheber die Unterlassung der Nutzung des Werkes und Schadensersatz verlangen.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 15 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz

Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht des Urhebers sieht vor, dass der Urheber sein Werk der Öffentlichkeit vorführt oder vorführen lässt. Ein klassisches Beispiel des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ist die Vorstellung eines Buches im Rahmen einer Vorlesung oder die Premiere eines Theater- oder Bühnenstücks.

Vervielfältigungsrecht, § 16 Urheberrechtsgesetz

Das Vervielfältigungsrecht gibt dem Urheber das Recht zu entscheiden, ob und wer das Werk in unveränderter Form vervielfältigt. Räumt der Urheber einem Dritten das Recht zur Vervielfältigung ein ist dieser berechtigt, jegliche Vervielfältigung vorzunehmen: Analog, digital, Kopie, Download, Abschreiben etc. pp.

Verbreitungsrecht, § 17 Urheberrechtsgesetz

Das Verbreitungsrecht gibt dem Urheber das Recht, sein Werk im Original oder Vervielfältigungsstücke davon in den Verkehr zu bringen. Geschützt ist stets die körperliche Verbreitung des Originals oder der Vervielfältigungsstücke. Die Verbreitung über das Internet ist in § 19 a Urhebergesetz geregelt. Hat der Urheber sein Werk einmal in den Verkehr gebracht, kann er eine Weiterverbreitung nicht verhindern. Man spricht dann von der sogenannten Erschöpfung.

Ausstellungsrecht, § 18 Urheberrechtsgesetz

Das Ausstellungsrecht des Urhebers ist in der Praxis wenig relevant. Der Urheber hat das selbstverständliche Recht, sein Werk vor der Veröffentlichung auszustellen. Nach der Veröffentlichung des Werkes ist dies auch dem Erwerber gestattet.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19 a Urheberrechtsgesetz

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung regelt die Verbreitung des Werkes über das Internet, bspw. über Filesharing- oder Streaming-Dienste.

Senderecht, § 20 Urheberrechtsgesetz

Das Senderecht ist das Recht des Urhebers sein Werk via Rundfunk o.ä. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Recht kann einmalig oder auch für Wiederholungen eingeräumt werden.

Daneben gibt es weitere Verwertungsrechte die ebenfalss im Urheberrechtsgesetz geregelt sind: § 20a Europäische Satellitensendung,  § 20b Kabelweitersendung, § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 24 Freie Benutzung.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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+49-6131-240950

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