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Wissenschaftsplagiat
Titelentzug auch ohne Urheberrechtsverletzung

Veröffentlicht am

Plagiate führen in der Regel zum Titelentzug, weil der Doktorand gegen geltendes Recht verstoßen hat. In der Presse werden Verstöße gegen das Urhebergesetz, gegen Strafgesetze und Verwaltungsgesetze als Gründe für den Entzug des Doktortitels angeführt. Dies ist in der Schlussfolgerung meist nicht ganz richtig, da der Entzug des akademischen Grades in der Praxis nicht aufgrund der Tatsache eines Verstoßes gegen die allgemeinen Gesetze erfolgt, sondern weil in der Summe gegen die entsprechende Promotionsordnung verstoßen wurde. Dies ist strikt voneinander zu trennen.

Beispiel

Hanns fertigt eine Doktorarbeit an und behilft sich, weil`s schneller geht, der Arbeit seines Freundes Dr. J.. Hanns schreibt ab, was das Zeug hält und übernimmt 80 komplette Seiten der Doktorarbeit. Dr.J. hat dagegen nichts einzuwenden. Ihm ist es schlichtweg egal, was mit seiner Arbeit geschieht.

Strafbarkeit von Plagiaten nach dem Urhebergesetz

Hanns hat hier völlig unproblematisch ein Plagiat geschaffen. Die Herstellung des Plagiats kann neben zivilrechtlichen Konsequenzen, wie die Zahlung von Schadensersatz, selbstverständlich auch strafrechtliche Folgen haben, wenn die Anfertigung des Plagiats zugleich auch eine unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach § 106 Urhebergesetz darstellt.

Wer nach § 106 UrhG die wissenschaftliche Arbeit einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraftwerden. Dies gilt auch, wenn nur Auszüge des Werkes verwendet werden. Unzulässig ist auch die Übernahme ganzer Zeitungsartikel wie der Fall zu Guttenberg zeigte.
Damit hätte Hanns gute Karten, da sein Freud Dr .J. nichts gegen die Verwertung seiner Doktorarbeit einzuwenden hat. Damit entfiele eine Urheberrechtsverletzung und somit auch eine Strafbarkeit des Hanns nach dem Urhebergesetz. Dies ist auch folgerichtig, da das Urheberrechtsgesetz dem Schutz des Urhebers – seines Freundes Dr .J. - dient.
Dennoch hätte Hanns vor einem Prüfungsausschuss schlechte Karten, da in seinem Fall ein zum Titelentzug berechtigendes Wissenschaftsplagiat nach wohl jeder gültigen Promotionsordnung vorliegen würde.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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