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Schadensersatz (materiell)
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Sofern durch eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist, muss dieser ersetzt werden. Dabei ist grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Da dies nicht immer möglich ist, kann statt der Wiederherstellung ein Geldbetrag gefordert werden.

Lizenzanalogie

Der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes wie beispielsweise eines Fotos (Bilddiebstahl) wird dabei im Rahmen der sog. Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird bei der Schadensberechnung in der Regel diejenige Vergütung zugrunde gelegt, welche der Urheber von dem Nutzer des Fotos erhalten hätte, wenn beide einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hätten. Oftmals kommt damit auch die MFM-Tabelle (Tabelle zur Ermittlung der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) zur Anwendung. Existieren jedoch eigene Honorartabellen, können auch diese Honorare zur Ermittlung des Lizenzschadens herangezogen werden.

Ein Beispiel:

Bei der unberechtigten Verwendung eines fremden Fotos für eigene Zwecke, etwa im Rahmen einer ebay-Auktion, kann  derjenige, welcher das Foto aufgenommen hat, Schadensersatz vom Verwender fordern. Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes reicht die Entfernung des Fotos aus der Auktion nicht aus, da die eigentliche Rechtsverletzung - nämlich die unberechtigte Verwendung des Fotos ohne Einwilligung des Fotografen - bereits stattgefunden hat. Daher ist der Schaden, welcher dem Fotograf entstanden ist, weil er keine Gegenleistung - wie etwa eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Fotos erhalten hat - in Geld zu beziffern. Dieser Geldbetrag ist sodann an den Fotografen als Schadensersatz zu bezahlen.

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