Wann sind Fotos urheberrechtlich geschützt?
Wann darf man Fotos frei verwenden?
Fotos sind grundstätzlich immer urheberrechtlich geschützt, selbst der Schnappschuss mit dem Smartphone. Schnappschüsse genießen als Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz gem. § 72 UrhG. Daraus folgt ein Schutz für Fotografien und anderer Lichtbilder oder ähnlicher Erzeugnisse aufgrund der technischen Leistung. Dem Urheber stehen dann zumindest die Leistungsschutzrechte zu.
Aufwändigere Fotos sind als Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Fotos sind nur dann nicht mehr urheberrechtlich geschützt, wenn sie gemeinfrei geworden sind. Gemeinfrei Fotos kann jeder nachfreiem Belieben verwenden, sogar zu kommerziellen Zwecken ⇒ Gemeinfrei - was bedeutet gemeinfrei?
Wie kann sich der Urheber / Fotograf gegen die Urheberrechtsverletzung wehren?
Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage
Der Urheber kann außergerichtlich im Wege der Abmahnung seine Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen. In der Regel lässt man die Abmahnung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt aussprechen.
Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung des Urhebers bzw. dessen Rechtsbeistand nicht, besteht die Möglichkeit, die Ansprüche im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (Unterlassung) bzw. einer Klage (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) durchzusetzen.
Der Unterlassungsanspruch des Urhebers folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG und besteht dann, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Liegt eine Rechtsverletzung vor, so wird die erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet, jedenfalls solange noch keine Verjährung eingetreten ist.
Die vermutete Wiederholungsgefahr ist nicht beschränkt auf die konkrete Verletzungshandlung, sondern umfasst auch jede gleichartige Verletzungshandlungen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafe. Verstößt der Schädiger gegen die von ihm abegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, in dem er das Foto wieder veröffentlicht oder es noch nicht restlos gelöscht hat, dann wird eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro fällig ⇒ Fotoklau - mehrfache Vertragsstrafe, wenn Bilder nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht vollständig gelöscht werden?
Der Unterlassungsanspruch kann mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung verfolgt werden. Die Kosten einer derartigen Abmahnung hat gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG der Verletzer zu tragen.
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Anspruch auf Unterlassen aus § 97 Abs. 1 UrhG erfüllt.
Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben kann der Urheber den Anspruch auf Unterlassen im gerichtlichen Eilverfahren durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen. Diese Möglichkeit ist jedoch an die Eilbedürftigkeit gebunden, welche innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Aussprechens der Abmahnung wegfällt.
Mit Wegfall der Eilbedürftigkeit kann der Unterlassungsanspruch noch im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden.
Der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG dient insbesondere der konkreten Bezifferung des Schadensersatzes. So kann der Urheber von dem unberechtigten Nutzer der Fotografie oder des Bildes Auskunft zu der Art und Umfang der Nutzung sowie zu der Dauer derselbigen. Im gerichtlichen Verfahren kann eine Stufenklage erhoben werden, mittels derer zunächst die vorbezeichnete Auskunft verlangt wird und im Anschluss der so ermittelte Schaden ersetzt verlangt wird.
Dem Urheber steht nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes kann im Urheberrecht auf verschiedenen Wegen bestimmt werden – genauere Informationen finden Sie hier ⇒ Die Berechnung des Schadensersatzes im Falle eines Urheberrechtsverstoßes sowie hier ⇒ Bilderklau - Bemessung der Schadenshöhe / Schadensersatz
Unterlassene Urhebernennung - wird ein Foto nicht nur ohne Einwilligung / Lizenz des Urhebers im Internet veröffentlicht, sondern auch noch vergessen, den Fotografen als Urheber zu benennen, dann wird der Schadensersatz in der Regel verdoppelt ⇒ Fehlende Urhebernennung – Unterlassung und Schadensersatz fordern
Der Anspruch kann bei der oben genannten Abmahnung mit verfolgt werden. Wird ihm nicht entsprochen, kann der geschädigte Urheber Zahlungsklage erheben.
Wer bezahlt die Anwaltskosten?
Neben Schadensersatz hat der Urheber gegen den Schädiger auch einen Anspruch auf Ausgleich der ihm entstanden Anwaltskosten, sofern der Urheber mit Hilfe eines Anwalts die Urheberrechtsverletzung verfolgt hat.
Denn wer widerrechtlich die Urheberrechte eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des vollständigen Schadens verpflichtet. Hiervon umfasst sind auch die Anwaltskosten des Urhebers die zur Rechteverteidigung angefallen sind.
Eine Urheberrechtsverletzung ist spätestens in einem gerichtlichen Verfahren unter Beweis zu stellen. Zu diesem Zweck sollten nach Möglichkeit bei Entdeckung der Urheberrechtsverletzung so viele Beweise wie möglich gesichert werden.
Ein äußerst guter Nachweis ist ein Screenshot der vorgefundenen Verletzung. Dieser sollte aber gewisse Kriterien erfüllen. Er sollte mit genauem Datum, Uhrzeit und Internetadresse versehen sein.
In unserer täglichen Praxis haben wir uns jahrelang darüber geärgert, dass sich die Dokumentation von Rechtsverstößen im Internet doch als recht umständlich gestaltet. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen selbst ein Werkzeug zu entwickeln, welches die Vorgehensweise extrem vereinfacht.
Um Beweise von Urheberrechtsverletzungen zu machen, benutzen wir das von uns selbst entwickelte Tool atomshot. Natürlich können wir ihnen dieses auf jeden Fall empfehlen ;-)