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Vertragserstellung im Urheberrecht - Kanzlei für Vertragserstellung, Lizenzverträge
Vertragsgestaltung | Urheberrecht

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Vertragserstellung im Urheberrecht

Das Urheberrecht und auch die Verwertungsrechte des Urhebers können als Ganzes nicht auf Dritte übertragen werden und verbleiben grundsätzlich immer beim Urheber. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind. Von praktischer Bedeutung sind dabei  insbesondere die Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers und des Film- und Laufbilderherstellers. Diese Verwertungsrechte können frei übertragen werden.

Aus diesem Grunde werden in der Praxis Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt, damit dritte Personen das Werk nutzen können und der Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzungseinräumung erhält. Dies geschieht durch den Abschluss urheberrechtlicher Nutzungsverträge oder Lizenzverträge, die wir für unsere Mandanten erstellen.

Am häufigsten erstellt die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte dabei Verträge zwischen dem Urheber und den Verwertern (primäres Urhebervertragsrecht)  sowie zwischen den Verwertern untereinander (sekundäres Urhebervertragsrecht) abgeschlossen. Man spricht dann meist vom Verwertungsvertrag.

Verwertungsvertrag

Einen Verwertungsvertrag schließen wir immer dann für unsere Mandanten ab, wenn das Werk Urheber- oder Leistungsschutzrechten unterliegt. Dies ist die Regel  und  bspw. nur dann nicht der Fall, wenn das Werk durch Zeitablauf „frei“ geworden ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). In diesem Ausnahmefall wird kein Verwertungsvertrag benötigt, wohl aber in allen Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob Urheber- und Leistungsschutzrechte Dritter entgegenstehen, respektive dies feststeht.

Unbekannte Nutzungsarten

Urheberrechtliche Verwertungsverträge müssen nicht schriftlich abgeschlossen werden und sind grundsätzlich formfrei.  In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der Verträge  ist die Einhaltung der Schriftform jedoch dringend anzuraten.

Das Urhebergesetz verlangt bspw. ausdrücklich die Schriftform, wenn der Urheber Verträge über unbekannte Nutzungsarten abschließen möchte. Derart wird eine unbedachte Rechteeinräumung verhindert.

Jeder Vertrag setzt voraus, dass sich die Parteien im Vorfeld darüber einig sind, welche Rechte eingeräumt werden sollen, in welcher Form, in welcher Intensität und nach welcher Vergütungsvereinbarung.

In all diesen komplexen Fragen  erarbeitet die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte für ihre Mandanten, das passende Paket, so dass ein optimiertes Vertragswerk umfassenden Schutz gewährleistet.

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