Wann benötigt eine Website eine Datenschutzerklärung?
Warum brauche ich als Unternehmer, Selbstständiger, Kleingewerbetreibender eine Datenschutzerklärung auf meiner Website?
Sobald der Betreiber einer Website als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten selbst oder durch Dritte verarbeitet, ist er gesetzlich verpflichtet (Artikel 13, 14 DSGVO), die Websitebesucher hierüber zu informieren.
Jeder Websitebetreiber, der seine Website bei einen externen Anbieter (bspw. Mittwald, IONOS, Strato, Hetzner, etc.) hostet, benötigt grundsätzlich eine Datenschutzerklärung, da in der Regel die Zugriffsdaten und Logfiles (bspw. IP-Adresse, Datuum und Uhrzeit des Zugriffs, etc.) seiner Website-Besucher an den Webhosting-Provider übermittelt werden.
Darüber hinaus benötigen all diejenigen eine Datenschutzerklärung, über deren Website die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über ein Kontaktformular besteht, bei dem der Besucher seinen Namen und seine E-Mail-Adresse an den Websitebetreiber übermittelt, er sich für einen Newsletter unter Angabe der E-Mail Adresse anmeldet oder seine Adresse im Rahmen eines Gewinnspiels übermittelt.
Aber auch bei der Einbindung von Drittanbietern (z.B. Google Maps) oder dem Einsatz von Trackingtools wie Google Analytics muss dies in der Datenschutzerklärung grundsätzlich beschrieben werden. Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Datenschutzerklärung dürfte daher die überwiegende Zahl von Websitebetreibern treffen, es sei denn, es findet tatsächlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Websiteanbieter statt. Dies ist im konkreten Einzelfall zu bewerten.
Welchen Sinn und Zweck hat eine Datenschutzerklärung?
Websites ohne notwendige Datenschutzerklärung drohen Bußgelder
Das Erfordernis einer Datenschutzerklärung bestand schon vor der Anwendbarkeit der DSGVO im Jahr 2018. Allerdings wurden in der DSGVO nun empfindliche Sanktionen bei Datenschutzverstößen festgelegt, wie z.B. die Möglichkeit zur Verhängung hoher Bußgelder (je nach Fall bis zu 10 000 000 EUR oder 2% des weltweiten Umsatzes des Unternehmens bzw. bis 20 000 000 EUR oder 4% des weltweiten Umsatzes des Unternehmens), weshalb die Implementierung und fortlaufende Pflege einer datenschutzkonformen Datenschutzdokumentation nun umso wichtiger geworden ist.
Datenschutzerklärungen sollen dem Betroffenen, also z.B. dem Websitebesucher einen transparenten Überblick darüber geben, wie dessen Daten verarbeitet werden, damit dieser informiert entscheiden kann, ob er seine Daten auch an die jeweilige Stelle übermitteln möchte.
Bezüglich der praktischen Relevanz gilt es zudem zu bedenken, dass die Datenschutzerklärung eine Art datenschutzrechtliche „Visitenkarte“ des Websitebetreiber / Unternehmens darstellt. Im Gegensatz zu vielen Datenschutzverstößen, die Tag für Tag in Deutschland begangen werden, ist die Datenschutzerklärung für jeden unmittelbar auf der Homepage einsehbar und damit überprüfbar. Ist ein Websitebetreiber / Unternehmer hier nachlässig, kann dies ohne weiteres als Verstoß geahndet werden.
Was muss eine Datenschutzerklärung enthalten?
Inhalt der Datenschutzerklärung
Der notwendige Inhalt der Datenschutzerklärung einer Website ergibt sich aus Artikel 13 DSGVO. Dem Nutzer müssen die Informationen vor der Datenverarbeitung zugänglich gemacht werden. Danach muss der Websitebetreiber den Nutzer insbesondere über Folgendes informieren:
Achtung bei der Verwendung von Tools, Diensten, Plugins, etc. von Drittanbietern
Bitte beachten: Sobald Dienste von Drittanbietern (z.B. Google Maps, Analytics, etc.). eingesetzt oder eingebettet werden, ist hierüber in der Datenschutzerklärung ebenfalls zu informieren. Einige Anbieter machen den Nutzern in Ihren AGB hierzu Vorgaben, welche Angaben die Information enthalten muss.
Bei der Auswertung unterstützen wir Sie gerne. Hier ist es wichtig, zunächst eine Bestandsaufnahme durchzuführen, welche Dienste genutzt werden. Hierzu sind auf dem Markt verschiedene Screening Tools verfügbar.