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Alles zum Thema rechtssichere Website

Was muss auf eine rechtssichere Website?

Prüfung von Websites, Blogs und Social Media Präsenzen
Die geschäftliche Website - rechtliche Anforderungen

Veröffentlicht am

Sie betreiben eine eigene geschäftliche Website, haben ein Social Media Auftritt oder betreiben ein Blog? Dann unterliegen Sie rechtlichen Pflichten. Welche Pflichten das sind und was Sie genau zu beachten haben um sich vor teuren Abmahnungen zu schützen, erkläre Ich Ihnen in diesem Artikel.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Eine eigene Website zu betreiben, ist heute für jedes Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Wer als Unternehmer im Internet nicht zu finden ist, wird von möglichen Kunden nicht wahrgenommen. Mittlerweile lässt sich der eigene Internetauftritt mit Hilfe verschiedener Anbieter im Handumdrehen selbst erstellen – auch für kleine Betriebe also kein Problem.
Doch welche Inhalte gibt es auf einer geschäftlichen und auf was habe Ich zu achten, wenn ich zum Beispiel fremde Inhalte verwende, einen Newsletter anbiete oder Gewinnspiele veranstalte?

Impressum Anbieterkennzeichnung

Meistens steht es ganz unten auf der Seite, in kleiner Schrift, ziemlich unscheinbar. Trotzdem sollte jeder Betreiber einer Website sich einmal mit dem Thema Impressum auseinandergesetzt haben. Ein Impressum ist quasi das digitale Kennzeichen im Internet: Es ermöglicht es jedem, nachzuvollziehen, mit wem er es da gerade zu tun hat und gegen wen man sich mit rechtlichen Mitteln wie einer Abmahnung oder Klage bei Rechtsverstößen auf der Website wenden kann. Probleme kann es geben, wenn diese Informationen fehlen, unvollständig oder nur sehr schwer auffindbar sind – sei es im Straßenverkehr oder im Internet.

Was drin stehen muss im Impressum und wer es benötigt steht in § 5 TMG und § 55 RStV. Gibt es Werbung auf der Website, werden Produkte zum Kauf angeboten oder ist die Seite mehr als nur „privat“? Dann führt in der Regel kein Weg an einem Impressum vorbei. Darin enthalten sein müssen alle Informationen, die eine gerichtliche Ladung möglich machen:

  • Name und Anschrift
  • Bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertreters
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Ggf. Angaben zur jeweiligen Aufsichtsbehörde, Umsatzsteuernummer und Wirtschaftsidentifikationsnummer, Berufsspezifische Angaben
  • Registernummer (z.B. bei Vereinen)

Besonderheiten gibt es etwa, wenn journalistischer Inhalt zu sehen ist. Wo Sie Ihr Impressum am besten platzieren und was Sie sonst noch beachten müssen, erfahren Sie hier:

YouTube Video: Die geschäftliche Website - rechtliche Anforderungen
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Die geschäftliche Website - rechtliche Anforderungen - Teil 1

Datenschutzerklärung

Jeder Nutzer hat das Recht zu erfahren, ob und wie beim Besuch einer Website personenbezogene Daten erhoben werden. Das Prinzip gilt nicht nur für die großen Datensammler wie Facebook, Google, Amazon und Co., sondern für jede andere Website, auch die Ihres Unternehmens. Jeder, der Ihre Website besucht muss nachvollziehen können, was mit seinen personenbezogenen Daten geschieht. Auf die Größe des Unternehmens kommt es folglich nicht an.

Was der Nutzer genau in der Datenschutzerklärung finden muss, steht unter anderem in Art. 13 DSGVO. Im Groben muss eine Datenschutzerklärung folgende Fragen beantworten:

  • Welche personenbezogenen Daten werden zu welchem Zeitpunkt erhoben?
  • Welche Zwecke verfolgt der Verantwortliche mit der Datenerhebung?
  • Wie werden die erhobenen personenbezogenen Daten verarbeitet?
  • Anhand welcher Maßnahmen wird die Datensicherheit gewährleistet?
  • Welche Dritte erhalten die Daten?
  • Werden die Daten an Orte im Ausland weitergegeben?
  • Betroffenenrecht – welche Rechte hat der Website-Besucher?

Typische Programme und Funktionen die in der Datenschutzerklärung Erwähnung finden müssen sind bspw.: 

  • Analyse Tools, Reichweitenmessung (z.B. Google Analytics, Facebook-Pixel, Matomo, etracker)) bzw. Tracking Tools
  • Tools von Drittanbietern
  • Cookies (First Party Cookies und Third Party Cookies)
  • Kontaktformular
  • Newsletter
  • Social Media Plug-Ins (eingebettete YouTube Videos, Facebook Like und Share Button etc.)
  • Nutzung von Social Media Seiten (z.B. Facebook-Fanpage, YouTube Kanal, Instagram-Seite, etc.)
  • eingebettete Schriftarten (Google Web Fonts), Karten (Google Maps)
  • Affiliate Links, Website Partnerlinks (z.B. Amazon)
  • Registrier- und Kommentarfunktionen
  • Bewertungswidgets
  • Onlinemarketing Tools (z.B AdSense, AdWords)
  • Zahlungsdienstleister (Paypal, Klarna, etc.)

Zwei Grundprinzipien der einschlägigen Normen: Die Erklärung muss verständlich sein und zugleich umfassend, das bedeutet, es muss über sämtliche Vorgänge und Dienste Dritter informiert werden, die personenbezogene Daten beim Besuch der Website verarbeiten.

fremder Content

Fremde Inhalte (Bilder, Videos, Karten, Grafiken und Texte) und das Urheberrecht

Bilder und Videos

Wenn es daran geht, Ihre Website mit Inhalt zu füllen, sollten Sie unbedingt das Urheberrecht im Blick haben. Urheberrechtsverstöße gehören zu den häufigsten Abmahngründen im Internet.

Fotos, die Sie nicht selbst geschossen haben und Videos aus fremder Kamera, dürfen nur verwendet werden, wenn Sie die entsprechenden Nutzungsrechte innehaben.
Die Idee dahinter: Der Schöpfer eines Werks – in diesem Fall des Fotos oder Videos - soll wirtschaftlich an der Verbreitung desselben beteiligt werden.

Die unlizenzierte Verwendung von Bildern auf gewerblichen Websites kann sehr schnell und leicht entdeckt werden und führt häufig zu kostspieligen Abmahnungen durch den Fotografen oder durch die Bildagenturen wie bspw. Getty Images.

Für Ihre Website bedeutet das: Nutzungsrechte einholen, bei Fotos etwa auf einen Stockfoto-Anbieter oder auf kostenlose Alternativen zurückgreifen, Anbieter von CC 0 Lizenzen. Was nicht geht: Aus Bequemlichkeit passende Bilder aus der Google-Suche auf die Seite stellen. Damit begehen Sie in fast jedem Fall eine Urheberrechtsverletzung.

Eine Ausnahme stellt dabei das Zitatrecht dar. Dieses Recht erlaubt es Ihnen, Fotos in eigenen Werken zu verwenden, ohne die Nutzungsrechte einholen zu müssen, wenn die Verwendung des „zitierten“ Bildes nicht der bloßen Bebilderung dient, sondern Sie einen notwendigen Zitatzweck vorliegen haben. Wichtig: Nur die Quelle zu nennen, ohne Vorliegen eines Zitats oder ohne Einwilligung des Urhebers reicht nicht.

Betten Sie ein YouTube-Video in Ihrer Website ein, gibt es deswegen urheberrechtlich regelmäßig keine Probleme. Sie weisen dem Nutzer ja quasi nur den Weg zur eigentlichen Quelle des Videos. Komplizierter wird es nur, wenn das verlinkte Video illegal ins Netz gestellt wurde.

Grafiken und Zeichnungen

Für Grafiken und Zeichnungen gilt dasselbe wie für Fotos: Nicht ohne Nutzungsrechte verwenden.

Karten

Karten können ein gutes Mittel sein, um eine Website zu illustrieren. Besonders beliebt ist dafür Google Maps. Woran die Wenigsten denken: Auch das Karten-Material von Google ist urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen teilweise gar nicht bei Google selbst, sondern bei Drittfirmen, die das Kartenmaterial erstellt haben. Müsste man nun für jeden Kartenabschnitt die entsprechende Drittfirma ausfindig machen, würde sich der Aufwand nicht lohnen, bloß um eine Karte einzubauen. Für nichtkommerzielle Zwecke bietet Google daher eine kostenlose Nutzung des Kartenmaterials an. Hier die dazu gültigen Bedingungen:

https://www.google.com/intl/de_ALL/permissions/geoguidelines.html

Anders sieht es aus, wenn die Karte kommerziell genutzt werden soll. Googles Ansicht zufolge bedeutet das, „dass etwas zum Kauf angeboten oder anderweitig zur Umsatzgenerierung verwendet wird.“ Für diese Fälle bietet Google ein Bezahlmodell an:

https://cloud.google.com/maps-platform/

Achtung: Bitte keine Screenshots von Online-Karten anfertigen und ungefragt auf der Website einfügen.

Bitte keine Screenshots von Online-Karten anfertigen und ungefragt auf der Website einfügen. Verwenden Sie immer nur die offiziellen Schnittstellen / APIs.

Texte

Auch Texte sind geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts. Sie können zum Beispiel keine ganzen Zeitungsartikel hochladen ohne die Erlaubnis des Verlags. Werbetexte und Produktbeschreibungen können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die durchschnittliche Gestaltung von solchen Werbetexten und Produktbeschreibungen deutlich überragen. Allerdings gibt es auch für Texte das sogenannte Zitatrecht . Wenn Sie sich auf Ihrer Website mit dem Inhalt eines Textes auseinandersetzen, könnten Sie auch – sofern Sie die Quelle nennen - größere Teile davon anführen.

Ein prominentes Beispiel für diese Praxis ist die Internetseite BILD-Blog bildblog.de Das Konzept dieser Seite besteht darin, sich kritisch mit Medieninhalten, insbesondere der Bildzeitung, auseinanderzusetzen. Dazu werden stets Textabschnitte dargestellt und kommentiert.
Für alle anderen Fälle gilt das allbekannte Satz:

Nicht ohne Nutzungsrechte verwenden.

User-generated content

Ach bekannt als „nutzergenerierte Inhalte“.Darunter versteht man, alle Inhalte, die von Besuchern der Website eingebracht werden. Kommentare unter Texten, Videos auf einer Plattform, hochgeladene Fotos. Mit Blick auf mögliche Haftung für illegalen Inhalt könnte man als Websitebetreiber meinen: „Was geht mich das an? Der User hat das doch hochgeladen.“ Dem ist leider nicht so.

Für normale Websitebetreiber ist die Rechtslage derzeit wie folgt: Weist ein Betroffener Sie auf vermeintlich unzulässigen Inhalt hin, müssen Sie dem Vorwurf nachgehen und den Beitrag gegebenenfalls löschen.

Verfasst etwa ein Nutzer einen beleidigenden Kommentar, kann die angegriffene Person Sie zur Löschung des selbigen auffordern, das gleiche gilt für Inhalte die gegen Urheberrechte oder Markenrechte Dritter verstoßen.

Aufgrund der Haftungsprivilegierung für Forenbetreiber, kann der Verletzte oder Rechteinhaber sie in der Regel zunächst nur zur Löschung auffordern und hat noch keinen Anspruch gegen Sie auf Unterlassung, Schadensersatz und Ausgleich der angefallenen Anwaltskosten. Eine Abmahnung kann er erst dann gegen Sie aussprechen, wenn sie trotzt Kenntnis des Rechtsverstoßes den betreffenden Content nicht entfernen.

Übrigens: Die rechtliche Lage ist hier aktuell in Bewegung. Auch das EU-Parlament diskutiert derzeit die Frage, ob Suchmaschinen-Betreibern besondere Pflichten auferlegt werden sollen und ob soziale Netzwerke ihre Inhalte künftig selbstständig prüfen sollen.

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Newsletter

Wenn Sie den Besuchern Ihrer Seite anbieten wollen, Newsletter an ihre E-Mail-Adresse zu senden, müssen Sie einiges beachten. Sowohl das Wettbewerbsrecht als auch die DSGVO spielen hierbei eine Rolle.
Das Wettbewerbsrecht geht davon aus, dass das Zusenden von Werbemails ohne vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher unzulässig ist.

Es empfiehlt sich, auf ein „Double-Opt-in-Verfahren“ zurückzugreifen: Der Nutzer trägt seine E-Mail-Adresse in den Verteiler ein. Per Mail muss er anschließend seine Identität bestätigen, in dem er einen Bestätigungslink aktiviert. Das ist nötig, weil auch fremde Personen den Namen des Empfängers ohne dessen Kenntnis angeben können. Die Daten über diesen Vorgang müssen Sie protokollieren und aufbewahren.

Datenschutzrechtlich müssen die Vorgaben zum Erteilen von Einwilligungen eingehalten werden. Sie müssen dem User eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welchen Dingen er durch das Eintragen seiner E-Mail-Adresse zustimmt.

Personenbildnisse (Recht am eigenen Bild)

Verwendung von Bildern was gibt es zu beachten? Auch bei selbst erstellten Fotos – bei denen Sie sich nicht um das Urheberrecht Gedanken machen müssen – gibt es eine rechtlich relevante Frage: „Darf ich die Personen, die auf dem Foto abgebildet sind, zeigen?“. Ohne Einwilligung ist es regelmäßig verboten, Bildnisse anderer Personen zu verbreiten, da dies deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Ausnahmen dieser Grundregel finden sich in § 23 Abs. 1 KUG:

  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Mitunter spielen bei der Thematik auch strafrechtliche Fragen eine Rolle.

Einen detaillierten Überblick darüber, wann Sie ein Bild einer Person auch ohne deren Einwilligung verwenden können, finden Sie hier:

Webanalyse / Tracking (Google Analytics und Co.)

Webanalysein Hinblick auf den Datenschutz (DSGVO). Webanalyse und Datenschutz. Das klingt zunächst nach einem Gegensatz.
Mittels Webananalyse wollen Unternehmen herausfinden, wie sich die Besucher einer Website verhalten: Was wird am meisten geklickt, an welcher Stelle verbringen sie die meiste Zeit? So lässt sich nachvollziehen, wie wirksam einzelne Marketingmaßnahmen sind und wo es noch Verbesserungspotential gibt. Die Ressource der Analyse sind Nutzerdaten - und zwar möglichst viele davon. Das Ziel: Ein vollständig individualisierter Website-Auftritt.

Der Datenschutz zielt hingegen genau in die andere Richtung. Jeder Mensch soll bewusst darüber entscheiden können, wem er welche Daten zu Verfügung stellt. Das ist die sogenannte Informationelle Selbstbestimmung, ein Grundrecht.

Tatsächlich kollidieren die Interessen hinter Webanalyse und Datenschutz nur dann, wenn es um personenbezogene oder personenbeziehbare Daten geht.
Vorab: Eine datenschutzkonforme Webanalyse ist möglich. Sie muss sich mit der DSGVO nur an neue Spielregeln halten.

Hier die wichtigsten Aspekte im Überblick: Sofern die Nutzerdaten nicht vollkommen anonymisiert sind, einige Tools arbeiten auf diese Weise, muss der Websitenutzer in die Webanalyse per Opt-In einwilligen. Er muss eine Möglichkeit zum Widerspruch haben und er muss in der Datenschutzerklärung über den Einsatz der Tools aufgeklärt werden. Mit dem Anbieter des Analysetools sollte ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen.

Die Domain – Namensrechte und Markenrechte beachten

Eine der ersten Fragen beim Erstellen einer Website lautet: Wie soll sie „heißen“? Geht es um das, was hinter dem „www.“ kommt, spricht man von einer Domain.

Die Second-Level-Domain kann individuell gestaltet werden, Beispiel: www.ggr-law.com. Allerdings begrenzt das Marken- und Namensrecht hier ein wenig die kreativen Möglichkeiten. Verwendet Ihr Unternehmen beispielsweise eine eingetragene Wortmarke oder ein bereits verwendetes Unternehmenskennzeichen als Second-Level-Domain, kann der jeweilige Rechteinhaber gegen Sie vorgehen und auf Unterlassung klagen. Auch wenn Sie die Domain bei der zuständigen Registrierungsstelle anmelden, heißt das nicht, dass die Domain rechtlich frei verfügbar ist. Die Registrierungsstelle prüft explizit nicht, ob gegen das Markenrecht verstoßen wird.

Im Zweifel sollten Sie Ihren „Wunschnamen“ bzw. Ihre „Wunschdomain“ vorab anwaltlich überprüfen lassen, um das Risiko einer markenrechtlichen Abmahnung erheblich zu minimieren. Nicht nur die Kosten einer solchen Abmahnung sind ärgerlich und empfindlich, sondern auch der finanzielle und tatsächliche Aufwand, wenn Sie alles auf einen neuen Namen umstellen müssen.

Daneben bietet es sich auch an, den eigenen Firmennamen oder die Produktnamen als Marken schützen zu lassen, damit Sie selbst gegen die unrechtmäßige Verwendung ihrer Marke vorgehen können.

Verwendung von eingetragen Markennamen

Nicht nur bei der Verwendung von Marken im Rahmen der Second-Level-Domains muss man Acht geben, sondern auch auf der Website selbst. Nicht jede Nutzung von Markennamen in Ihren Texten, Abbildungen von Markenlogos oder Verwendung als Meta-Tags ist erlaubt. Verstoßen Sie gegen das Markenrecht, können Sie kostenpflichtig abgemahnt werden.

Eine fremde Markennutzung ist dann nicht erlaubt, wenn Sie die Marke „markenmäßig“ verwenden und dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Was Letzteres nun genau bedeuten soll, hat schon mehrere Gerichte beschäftigt. Diese gehen in der Regel davon aus, wenn Sie das Markenzeichen einsetzen, um wirtschaftlich zu profitieren oder ein höheres Suchmaschinenranking zu erhalten. Bevor Sie eine fremde Marke verwenden, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen.

Wann dürfen Sie in der Regel eine fremde Marke auf Ihrer Homepage nennen oder ein fremdes Markenlogo dort abbilden?

Hier ein paar typische Beispiele:

  • Abbildung der Marke zum Zwecke der Verlosung oder Verkauf – wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten und dort ein iPhone verlosen, dürfen Sie natürlich den Markennamen nennen oder wenn Sie iPhones in Ihrem Shop verkaufen.
  • Abbildung der Marke zur Veranschaulichung von Leistungen rund um eine Marke – wenn Sie bspw. iPhones reparieren, dürfen Sie die Marke ebenfalls nennen
  • Referenz-Hinweise – wenn Sie bspw. als Marketingagentur eine Werbe-Kampagne für Apple und das iPhone durchgeführt haben, dürfen Sie die Marke auch in Ihrer Referenzliste aufführen

Aber nicht nur bei SEO Maßnahmen auf der Homepage muss man das Markenrecht im Blick haben, sondern auch bei der Durchführung von SEA Maßnahmen wie bspw. bei Google AdWords Kampagnen, insbesondere wenn man fremde Marken im Anzeigentext oder in den Keywords verwenden will.

Gewinnspiele

Der Deal ist einfach. Bei einem Online-Gewinnspiel tauscht der Teilnehmer seine Daten gegen eine Gewinnchance ein, dass zumindest in der Regel das Ziel der Gewinnspiel-Veranstalter.

Bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels müssen Sie insbesondere die wettbewerbsrechtlichen und die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten.

Zum einen müssen die Teilnahmebedingungen klar und deutlich angegeben, leicht einsehbar und ständig verfügbar sein.

Verpflichtende Angaben und Hinweise in der Teilnahmebedingung sind:

  • Beginn und Dauer des Gewinnspiels
  • Wer teilnehmen darf und wer nicht (Altersbeschränkungen, etc.)
  • Nennung des Gewinnspiel-Veranstalters
  • Auflistung der ausgelobten Gewinne
  • Angaben darüber, was der Nutzer machen muss, um teilnehmen zu können
  • Angaben zum Ausloseverfahren
  • Zeitpunkt der Ziehung des Gewinners
  • Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gewinners
  • Ablauf der Gewinn-Benachrichtigung

Eine Einwilligung in die Erhebung personenbezogener Daten – was bei einem Online-Gewinnspiel in jedem Fall geschieht – muss stets freiwillig sein.

Die mit dem Gewinnspiel erhobenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Gewinnspiels verwendet werden und nicht zu weiteren Werbezwecken. Die Daten können nur dann zu Werbezwecken genutzt werden, wenn der Nutzer ausdrücklich in die Werbenutzung per gesondertes Opt-In Verfahren eingewilligt hat.

Umstritten ist, ob Sie die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Zwangsanmeldung zu einem Newsletter koppeln dürfen oder ob dies gegen das „Kopplungsverbot“ der DSGVO verstößt. Dies ist umstritten. Hier kommt es auf den individuellen Fall und die vertragliche Gestaltung an und sollte im Zweifel von einem Anwalt überprüft werden.

Was jedoch problemlos geht, wenn Sie vom Teilnehmer im Rahmen des Gewinnspiels eine gesonderte Einwilligungserklärung zum Erhalt eines Newsletters einholen und der Teilnehmer die Möglichkeit hat, auch ohne Newsletter-Abo an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Schleichwerbung und Affiliate Links

Schleichwerbung

Den Begriff „Schleichwerbung“ kennen Sie bestimmt aus dem TV-Bereich. Was den Wenigsten bewusst ist: Nicht nur Journalisten müssen darauf achten, mit Beiträgen nicht in die Irre zu führen, indem Sie einen Werbehintergrund verschleiern. Genau wie YouTuber den Werbecharakter ihrer Videos offenlegen müssen, müssen auch Sie als Websitebetreiber in redaktionellen Beiträgen Werbung als solche kennzeichnen.

Mit dem Zusatz „Anzeige“ oder „Werbung“ ist man auf der sicheren Seite.

Affiliate Links

Affiliate Links: Provision dafür, dass ein Websitebesucher auf einen weiterführenden Link klickt und auf der verlinkten Website weitere Aktionen ausführt, etwa etwas kauft. Hier gelten datenschutzrechtlich ähnliche Anforderungen wie bei Webanalyse-Tools. Entscheidend ist hier die Aufteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Werbenden und Websitebetreiber. Genau wie bei kommerziellen Artikeln muss auch hier der werbende Charakter des Links herausgestellt werden. Wer Affiliate-Links auf seiner Website einsetzt, sollte deutlich machen, dass er beim Abschluss von Geschäften nicht der Vertragspartner ist, da er sonst gegebenenfalls selbst haftet.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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