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Schlichtungsordnung der Staatlich anerkannten Gütestelle
Schlichtungsordnung der Gütestelle

Schlichtungs- und Kostenordnung

Schlichtungsordnung

Veröffentlicht am

Das Schlichtungsverfahren, das unser Partner Karsten Gulden in seiner Funktion als anerkannte Gütestelle organisiert und leitet, richtet sich nach seiner Schlichtungsordnung.

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Schlichtungs- und Kostenordnung

§ 1 Anwendungsbereich

Die außergerichtliche Streitschlichtung vor der Gütestelle findet statt sowohl bei obligatorischen Streitschlichtungen (§ 3 Abs. 1 LSchlG) als auch bei fakultativen Streitschlichtungen (§ 3 Abs. 2 LSchlG).

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, mit Hilfe des Schlichters eine gerechte und einvernehmliche Lösung des Konflikts zwischen den Beteiligten herbeizuführen – unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung (Vergleich) wird schriftlich protokolliert und fixiert.

Die Gütestelle legt eine Handakte an, um zu gewährleisten, dass ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit gegeben werden kann. In dieser Akte ist insbesondere zu dokumentieren:

der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrages bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie die Beendigung des Güteverfahrens, der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches.

Der Schlichter kann im Falle der obligatorischen Streitschlichtung nur in Anspruch genommen werden, wenn alle Beteiligten ihren Wohn-, Geschäftssitz oder ihre Niederlassung im Bezirk des Landgerichts Mainz oder im Landgerichtsbezirk Mainz und in einem benachbarten Landgerichtsbezirk des Landes Rheinland-Pfalz haben.

Die fakultative Streitschlichtung findet in allen dafür geeigneten zivilrechtlichen und medienrechtlichen Streitfällen statt.

§ 2 Ausschluss der außergerichtlichen Streitschlichtung

Die außergerichtliche Streitschlichtung durch den Schlichter ist ausgeschlossen in

  1. Angelegenheiten, in denen der Schlichter selbst Verfahrensbeteiligter ist oder bei denen sie zu einem Verfahrensbeteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
  2. Angelegenheiten des Ehegatten oder Verlobten des Schlichters, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
  3. Angelegenheiten eines Verfahrensbeteiligten, mit dem der Schlichter in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. Angelegenheiten, in denen der Schlichter oder eine Person, mit der der Schlichter zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der die Gütestelle gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten bestellt oder als gesetzliche Vertreterin eines Verfahrensbevollmächtigten aufzutreten berechtigt ist oder war,
  5. Angelegenheiten einer Person, bei der der Schlichter gegen Entgelt beschäftigt oder bei der der Schlichter als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war,
  6. Angelegenheiten der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

§ 3 Zusammensetzung der Gütestelle

Die Gütestelle setzt sich aus der Person des Schlichters und bei Erfordernis des Einzelfalls einem Beisitzer zusammen.

Der Schlichter ist unabhängig, unparteiisch und an Weisungen nicht gebunden. Er ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet und wird, sollte er als Zeuge vor Gericht geladen werden, ein etwa bestehendes Aussageverweigerungsrecht in Anspruch nehmen.

§ 4 Güteantrag

(1) Der Güteantrag ist bei der Gütestelle in schriftlicher Form einzureichen. Die für die Bekanntgabe des Güteantrags erforderliche Zahl von Abschriften soll beigefügt werden.

(2) Der Güteantrag muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien sowie hinreichend konkrete Angaben über den Gegenstand des Streites und das Begehren des Antragstellers enthalten.

(3) Bei Übermittlung des Güteantrages per Telefax (Zielrufnummer: 06131-2409522) soll die für die Bekanntgabe des Güteantrags erforderliche Zahl von Abschriften unverzüglich per Post nachgereicht werden.

(4) §§ 59, 60 ZPO gelten entsprechend.

§ 5 Gang des Verfahrens

(1) Die Gütestelle dokumentiert den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags und veranlasst die Bekanntgabe des Güteantrags.

(2) Zugleich bestimmt die Gütestelle einen Gütetermin und setzt eine Frist, innerhalb derer der Antragsgegner zu erklären hat, ob er an dem Güteverfahren teilnimmt. Im Einverständnis mit den Parteien kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden.

(3) Die Parteien erhalten von der Gütestelle die Gelegenheit, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

(4) Die Parteien können sich in jeder Phase des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere von ihnen beauftragte Person vertreten lassen.

(5) Zu dem Gütertermin sollen die Parteien persönlich erscheinen. Die Parteien können einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

(6) Im Übrigen kann die Gütestelle das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen (bspw. Durchführung als Mediationsverfahren).

§ 6 Protokoll

(1) Der Schlichter erstellt über die Schlichtungsverhandlung ein Protokoll, in dem insbesondere die das Schlichtungsverfahren abschließende Vereinbarung der Beteiligten oder die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs festgehalten werden. Der übrige Inhalt des Protokolls liegt im Ermessen des Schlichters.

(2) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung (Vergleich) geschlossen, wird diese im Protokoll oder als Anlage zum Protokoll unter Angabe des Tages ihres Zustandekommens schriftlich niedergelegt und ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. Die Konfliktregelung hat auch eine Einigung der Beteiligten über die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu enthalten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der Höhe nach ausgewiesen. Die Beteiligten erhalten vom Schlichter auf Antrag eine Abschrift der Vereinbarung und des Protokolls nebst etwaiger Anlage(n).

§ 7 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren ist beendet, wenn

a) der Antragsgegner nicht innerhalb der von der Gütestelle nach § 5 Abs. 2 gesetzten Frist schriftlich erklärt, das Güteverfahren durchführen zu wollen, oder innerhalb der Frist schriftlich erklärt, nicht teilnehmen zu wollen;

b) eine der Parteien schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll der Gütestelle erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen;

c) zum Gütetermin die Parteien nicht erscheinen oder zumindest eine der Parteien nicht und ohne ausreichende Entschuldigung erscheint und keine Vertretung im Sinne des § 5 Abs. 5 S. 2 vorliegt;

Kann eine Partei den anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung oder wegen sonstiger wichtiger Gründe nicht wahrnehmen, so hat sie dies der Gütestelle unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen.

Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, so ruht das Verfahren und kann innerhalb von 3 Monaten jederzeit durch den Antragsteller wieder aufgenommen werden. Mit dem Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird das Verfahren nicht innerhalb der 3-Monats-Frist wieder aufgerufen, gilt der Antrag als zurück genommen. Der Antrag gilt auch dann als zurück genommen, wenn der Antragsteller nach einer Wiederaufnahme dem dann anberaumten Termin unentschuldigt fernbleibt und keinen Vertreter sendet.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Antragsgegners wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung vermerkt und das Schlichtungsverfahren als gescheitert angesehen.

d) die Parteien einen Vergleich schließen, in dem sie das Güteverfahren für beendet erklären;

e) es über einen Zeitraum von zwölf Monaten von den Parteien nicht betrieben wurde.

§ 8 Vergleich

(1) Schließen die Parteien im Gütetermin einen mündlichen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle protokolliert. Der Inhalt des Protokolls ist den Parteien vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder, wenn er nur vorläufig auf einen Tonträger aufgezeichnet wurde, vorzuspielen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Protokoll ist von dem Schlichter zu unterschreiben.

(2) Die Parteien können darüber hinaus einen Vergleich schließen, indem sie einen schriftlichen Vergleichsvorschlag der Gütestelle oder der jeweils anderen Partei schriftlich annehmen. Der Schlichter stellt den Abschluss des Vergleichs fest und legt diesen schriftlich nieder.

(3) Die Parteien erhalten eine Ausfertigung.

§ 9 Vollstreckung von Vergleichen

Aus vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarungen (Vergleichen) können - soweit nicht das Gesetz eine besondere Form vorschreibt - die Beteiligten gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben. Die hierfür gemäß § 797a ZPO erforderliche Vollstreckungsklausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz.

§ 10 Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Wurde das Güteverfahren nicht durch Abschluss eines Vergleichs nach § 7 lit. d) beendet, erteilt die Gütestelle eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Verfahrens.

(2) Auf Antrag stellt die Gütestelle die Bescheinigung zudem auch dann aus, wenn das Güteverfahren nicht binnen einer Frist von drei Monaten durchgeführt worden ist.

(3) Die Bescheinigung enthält:

die Namen und Anschriften der Parteien,

die Bezeichnung des Streitgegenstandes,

die Anträge der Parteien,

den Zeitpunkt des Antragseingangs und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens,

Ort und Zeit der Ausstellung sowie

die Unterschrift der Schlichtungsperson.

Bei einer fakultativen Streitschlichtung enthält die Bescheinigung außerdem die Feststellung, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Gütestelle einverstanden erklärt hatte.

§ 11 Öffentlichkeit

(1) Das Verfahren ist nicht öffentlich, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt wurde oder im Einverständnis der Parteien Dritte zum Verfahren hinzugezogen werden. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Schlichter und seine Gehilfen sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

(3) Sollte der Schlichter vor Gericht als Zeuge über Vorgänge aus dem Güteverfahrens vernommen werden, wird er bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

§ 12 Kosten

(1) Für die Kosten des gesamten Güteverfahrens haftet der Antragsteller unbeschadet einer anderweitigen vergleichsweisen Regelung. Für die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 349,00 EUR zzgl. USt.bei einem Streitwert bis 100.000,00 EUR. Es entsteht eine Gebühr in Höhe von 1.890,00 EUR zzgl. USt.. bei einem Streitwert bis 1.000.000,00. Es entsteht eine Gebühr in Höhe von 2.890,00 EUR zzgl. USt. bei einem darüber hinausgehenden Streitwert. Für jeden weiteren Antragsgegner entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zzgl. USt. Bei mehr als zwei Antragstellern entsteht für jeden weiteren Antragsteller eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 40,00 EUR zzgl. USt.

(2) Für die Durchführung eines Gütetermins entsteht eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR zzgl. USt. je Zeitstunde bei Streitwerten bis 1.000.000 Euro. Liegt der Streitwert über 1.000.000 Euro so beträgt der Stundensatz 500 Euro netto zzgl. USt. je Zeitstunde. Die erste angebrochene Stunde wird vollständig berechnet, danach findet eine minutengenaue Abrechnung statt. Für die Vor- und Nachbereitung des Gütetermins werden keine Gebühren erhoben. Findet die Güteverhandlung auf Wunsch der Parteien außerhalb der Räumlichkeiten der Gütestelle statt, wird pro Fahrkilometer 1,00 EUR zzgl. USt. berechnet.

(3) Vergleichen sich die Parteien in oder nach dem Gütetermin, entsteht eine Gebühr nach Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes zzgl. USt., deren Höhe sich streitwertabhängig nach der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG bemisst. Vergleichen sich die Parteien nach Einleitung des Verfahrens, ohne dass ein Gütetermin stattfand, entsteht eine halbe Gebühr nach Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes zzgl. USt.

(4) Für die Erteilung der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Verfahrens entsteht eine Gebühr in Höhe von 289,00 EUR zzgl. USt. Die Gebühr entfällt, wenn die Erfolgslosigkeit auf eine Untätigkeit der Gütestelle zurückzuführen ist. Für jeden weiteren Antragsgegner entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zzgl. USt.

(5) Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig und sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

(6) Die Gebühren des Güteverfahrens gemäß der Absätze 1 bis 3 sowie die Kosten für eine Bekanntgabe des Güteantrags im Ausland hat der Antragsteller zu tragen; ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst. Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen. Ungeachtet der Sätze 1 und 2 haften die Parteien gegenüber der Gütestelle für die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 gesamtschuldnerisch.

(7) Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich entsprechend der Vorschriften des GKG

§ 13 Aktenaufbewahrung

Die Handakten einschließlich der Urschriften des Protokolls und der Vereinbarung bewahrt der Schlichter 6 Jahre nach Beendigung des Verfahrens auf, vgl. § 50 BRAO. Anschließend werden diese Unterlagen vernichtet.

(2) Für die Herstellung und Überlassung von Ablichtungen und Ausdrucken entstehen je Seite Kosten in Höhe von 0,50 EUR für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite. Für die Beglaubigung der Ablichtungen und Ausdrucke sowie für jede weitere Ausfertigung eines Vergleichs sind der Gütestelle darüber hinaus pauschal 25,00 EUR zu erstatten.

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