Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Markenverteidigung
Wie verteidigt man eine Marke?

Veröffentlicht am

Sie sind Inhaber einer Marke und jemand benutzt Ihre Marke unbefugt oder meldet eine identische oder ähnliche Marke an, die in den Schutzbereich Ihrer Marke eingreift? Wir verteidigen Ihr Markenrecht! Wir führen für Sie Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem DPMA und dem HABM durch. Wird Ihre Marke von Dritten unbefugt benutzt oder verletzt, gehen wir gegen diese Markenrechtsverletzungen konsequent mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen oder Klagen vor.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

Kontaktformular

Markenrechtsverletzung - was kann man dagegen tun?

Das Internet ist nicht nur Informationsplattform für Private und Gewerbetreibende, sondern bietet auch die Möglichkeit der Werbung sowie der Kommunikation. Zudem ist es auch eine Handelsplattform, mit mehr als 100.000 Onlineshops allein in Deutschland.

Für Markeninhaber besteht gerade im Internet die gesteigerte Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte. Eine Verletzung von Markenrechten kann im Internet in vielen verschiedenen Formen vorkommen.

So u.a. im nicht lizenzierten Vertrieb von Markenware oder beim Vertrieb von Plagiaten im Internet.

Eine Verletzung von Markenrechten kann auch in der Verwendung einer Domain liegen, in der Kennzeichnung von Keywords in einer Suchmaschine oder in der Betitelung eines Nutzerkontos in einem Socialnetwork.

Das Internet bietet viel Raum für Markenrechtsverletzungen, die von den Markeninhabern nicht geduldet werden müssen. Das Markenrechtsgesetz bietet eine Fülle von Schutzmechanismen, die in der Praxis zur effektiven Abwehr von Markenrechtsverletzungen herangezogen werden können.

Schutz von Marken

Ein Zeichen ist nach § 3 Abs. 2 MarkenG dann schutzfähig, wenn dem Schutz keine absoluten oder relativen Schutzhindernisse entgegenstehen.

Der Schutz einer Marke entsteht nach § 4 Nr. 1 MarkenG grundsätzlich mit der Eintragung des Zeichens in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Eine Marke erfährt jedoch nach § 4 Nr. 2 MarkenG auch Schutz mit der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, hierfür muss das Zeichen innerhalb bestimmter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt haben. Wann ein Zeichen diese Verkehrsgeltung erworben hat ist im Einzelfall zu bestimmen.

Nach § 4 Nr. 3 MarkenG kann der Schutz eines Zeichens auch aufgrund notorischer Bekanntheit, i.S.d. Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des geistigen Eigentums, einer Marke entstehen. Eine Erläuterung wann ein Zeichen notorische Bekanntheit besitzt, finden Sie hier: Notorische Bekanntheit

Verletzte Rechte

Verwendet ein Dritter ein eingetragenes Zeichen im Internet oder verkauft bspw. Plagiate, verletzt er das mit der Eintragung entstehende ausschließliche Recht des Inhabers an der Marke aus § 14 Abs. 1 MarkenG.

Reaktionsmöglichkeiten

Für den Inhaber von Markenrechten ergeben sich aufgrund einer Verletzung seiner Rechte verschiedene Ansprüche. Dem Markeninhaber steht u.a. ein Anspruch auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) oder auch ein Anspruch auf Vernichtung (§ 18 MarkenG) zu.

  1. Der Unterlassungsanspruch:
    Der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers folgt aus § 14 Abs. 5 MarkenG, besteht verschuldensunabhängig und setzt das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus. Liegt eine Rechtsverletzung vor, so wird die erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet, jedenfalls solange noch keine Verjährung eingetreten ist.
    Die vermutete Wiederholungsgefahr ist nicht beschränkt auf die konkrete Verletzungshandlung, sondern umfasst auch jede gleichartige Verletzungshandlungen.
    Der Unterlassungsanspruch kann mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung verfolgt werden.
    Der Anspruch auf Unterlassen wird erfüllt mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer.
    Gibt dieser keine Unterlassungserklärung ab, kann der Markenrechtsinhaber den Anspruch auf Unterlassen im gerichtlichen Eilverfahren mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Eilbedürftigkeit, diese ist innerhalb eines gewissen Zeitraums nach dem Aussprechen der Abmahnung gegeben.
    Mit Wegfall der Eilbedürftigkeit kann der Unterlassungsanspruch noch im gerichtlichen Verfahren verfolgt werden.
  2. Der Schadensersatzanspruch:
    Mit einer Abmahnung kann auch der Schadensersatzanspruch des Markeninhabers aus § 14 Abs. 6 MarkenG verfolgt werden. Im Markenrecht kommt es für das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz auf ein Verschulden des Verletzers an. Dieses liegt vor, wenn die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
  3. Vernichtungs- und Rückrufansprüche:
    Der Verletzte hat weiter auch einen Anspruch gegen den Verletzer darauf, dass dieser jegliche widerrechtliche Verwendung der Marke vernichtet, so z.B. die mit der Marke gekennzeichneten Produkte vernichtet werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 18 MarkenG. Der Verletzer hat die Kosten der Vernichtung zu tragen. Besteht die Gefahr, dass dieser die Produkte nicht vernichtet, kann der Rechteinhaber auch die Herausgabe der fraglichen Gegenstände verlangen.

Beweissicherung

Für die Verletzung des Rechts an der Marke sind spätestens in einem gerichtlichen Verfahren Beweise vorzulegen.

Daher sollten bei Aufdeckung einer Rechtsverletzung die möglichen Beweise gesichert werden.

Entsprechend können bei Verwendungen der Marke im Internet Screenshots angefertigt (hierbei hilft Ihnen unser Tool atomshot) werden oder bei dem Verkauf von markenrechtsverletzenden Produkten Testkäufe durchgeführt werden.

Wie sichert man Beweise?
Zum Beispiel mit dem atomshot - atomshot ist eine kostenfreie Erweiterung für die Chromium-Browser zur atomzeitgenauen Beweissicherung von Rechtsverletzungen, die im Internet begangen werden. atomshot macht einen Screenshot und fügt gleichzeitig das Datum, Uhrzeit sowie dir URL hinzu.

Weitere Taktiken und Vorgehensweisen im Falle einer Markenrechtsverletzung können jederzeit auf den speziellen Einzelfall abgestimmt werden.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

Kontaktformular

Das könnte Sie auch interessieren:

Einstweilige Verfügung

Einstweilige|Verfügung

mehr

Löschung einer Marke

Gründe warum eine Marke gelöscht wird

mehr

Löschungsklage

Löschungsklage

mehr

Widerspruch gegen Markeneintragung

Anwalt für Markenrecht

Widerspruch gegen Eintragung Marke – ausführliche Informationen zum Widerspruchsverfahren findet ihr hier.

mehr

Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren

mehr

Warum Markenschutz wichtig ist

Markenschutz ist für Unternehmen und ihre Marken von grundlegender Bedeutung. Ein wirksamer Markenschutz hilft den Unternehmen, ihre Marke vor Missbrauch und Nachahmung durch andere zu schützen und sichert so den Ruf und den Erfolg des Unternehmens.

Eine starke Marke ist das Aushängeschild eines Unternehmens und trägt wesentlich zu seinem Erfolg bei. Sie schafft beim Kunden Vertrauen in die Qualität und den Wert der Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens. Durch die Markenbildung entsteht eine auf Vertrauen und Loyalität basierende Bindung zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden.

Ohne Markenschutz besteht jedoch die Gefahr, dass andere Unternehmen die Marke oder das Logo eines Unternehmens kopieren oder ähnliche Marken auf den Markt bringen. Dies kann bei den Kunden zu Verwirrung führen, da sie nicht mehr sicher sind, welches Unternehmen tatsächlich hinter der Marke steht. Diese Verwirrung kann zu einem Vertrauensverlust bei den Kunden und schließlich zu einem Rückgang des Umsatzes und des Marktanteils des Unternehmens führen.

Durch den Markenschutz können Unternehmen sicherstellen, dass nur sie ihre Marke nutzen und davon profitieren. Auf diese Weise können sie ihr geistiges Eigentum schützen und ein faires Wettbewerbsumfeld schaffen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Markenschutzes ist der Schutz vor Rufschädigung. Wenn ein anderes Unternehmen eine Marke kopiert oder eine ähnliche Marke auf den Markt bringt, die der Marke eines anderen Unternehmens ähnelt, kann dies zu einer Verwässerung oder Verfälschung der Originalmarke führen. Wenn Kunden mit einer Marke, die der Originalmarke ähnlich ist, eine minderwertige Qualität oder schlechte Erfahrungen machen, kann dies den Ruf der Originalmarke schädigen. Durch den Markenschutz kann das Unternehmen sicherstellen, dass seine Marke vor einer solchen Verwässerung oder Verfälschung geschützt ist.

Insgesamt ist der Markenschutz für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um das Ansehen und den Erfolg ihrer Marke zu sichern und ein faires Wettbewerbsumfeld zu schaffen. Durch den Schutz ihrer Marke können Unternehmen sicherstellen, dass nur sie ihre Marke nutzen und von ihr profitieren. Eine starke Marke trägt dazu bei, das Vertrauen und die Loyalität der Kunden zu gewinnen und den langfristigen Erfolg des Unternehmens zu sichern.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen215 Bewertungen auf ProvenExpert.com