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Verkauf von Plagiaten
Markenrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Einfuhr und gewerbsmäßiger Verkauf von Plagiaten – Vorladung absagen.

Alltag: Händler von Markenwaren bekommen – oftmals haltlose – Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf: Einfuhr und gewerbsmäßiger Verkauf von Plagiaten.

Hintergrund ist meist eine Strafanzeige, die einer Beschlagnahme durch das Hauptzollamt folgt. Den Vorladungen sollten Händler keinesfalls nachkommen, sondern diese über ihre anwaltlichen Vertreter absagen lassen. Kommt es im Rahmen der Vernehmung zu einer nachteiligen Einlassung des Händlers kann dies im schlimmsten Fall zu einem Zugeständnis des Verstoßes führen. Eine Abwehr der folgenden Forderungen ist dann kaum noch möglich. Der beschuldigte Händler sollte sich vielmehr über seinen Anwalt zur Sache äußern und die Ermittlungsbehörden veranlassen, den Beweis zu erbringen, dass es sich bei der beschlagnahmten Ware, tatsächlich um Plagiate der streitgegenständlichen Marke(n) handelt. Dieser Nachweis gelingt den Verfolgungsbehörden nicht in jedem Fall, was dann zu einer Einstellung des Strafverfahrens führt. Der Händler kann sich sodann auf die zivilrechtliche Klärung des Markenstreits konzentrieren.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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