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Domain- und Titelschutz
Domainschutz|Titelschutz

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Titelschutz


Das Markengesetz schützt als geschäftliche Kennzeichnung auch Werktitel von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken und ähnlichen Werken. Kennzeichen erlangen Kennzeichenschutz, wenn sie unterscheidungskräftig sind und im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Der Kennzeichenschutz kann mittels einer Titelschutzanzeige in branchenüblicher Form (Titelschutzanzeiger; Börsenblatt für den deutschen Buchhandel) vorverlagert werden. Mit der Ankündigung des Titels wird der Titelschutz bereits vor Erscheinen des Werkes erreicht. Der Titelschutz erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb einer angemessenen Frist erscheint.

Domainschutz


Domains können markenrechtlichen bzw. kennzeichenrechtlichen Schutz genießen. Bereits die Nutzung eines Kennzeichens als Domain kann eine markenrechtliche Nutzung darstellen.

Die sog. Second-Level-Domains - das sind die individuellen Bezeichnungen zwischen dem www. und der Top-Level-Domain (letzte Zeichen der Domain .de/.com oder andere) Bsp: www.ggr-law.com nehmen in diesem markenrechtlichen Kontext die zentrale Rolle ein.

Die Second-Level-Domains dienen der Individualisierung des Kennzeicheninhabers bzw. seiner Produkte und Dienstleistungen und können mit anderen Kennzeichenrechten zusammenfallen. Mit Domain-Marken ist der Inhaber eines Kennzeichens auf der sicheren Seite. Eine eingetragene Wortmarke kann ebenso als Second-Level-Domain genutzt werden. Bildmarken, Hörmarken, Farbmarken oder 3-D-Marken können naturgemäß nicht als Domain eingetragen werden.

Für lediglich beschreibende Begriffe gilt das genaue Gegenteil. Diese können als Domains eingetragen werden, nicht jedoch als Marke, da ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Vorgehen gegen eine Domain
Vorgehen aus einer Domain

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