Abgestuftes Schutzkonzept - Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Bildveröffentlichungen Prominenter
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Abgestuftes Schutzkonzept - Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Bildveröffentlichungen Prominenter
Als Reaktion auf das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Deutschland wegen Verletzung des Artikels 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilte, entwickelte der Bundesgerichtshof in seiner neuen Rechtsprechung das Prinzip des sogenannten abgestuften Schutzkonzeptes. Dieses abgestufte Schutzkonzept ergibt sich aus den Regelungen des Kunsturhebergesetzes, §§ 22 und 23. Es wird immer davon ausgegangen, dass Bilder von einer Person nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Eine Ausnahme dazu bilden Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Diese greift nicht, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.
Die Rechtsprechung erweckt aber einen völlig anderen Anschein. Dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, aus Art. 5 GG abgeleitet, wird scheinbar immer der Vorrang eingeräumt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vermutung vor Kurzem wieder bekräftigt, als es entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs unter Berufung auf ein Recht auf Unterhaltung die Veröffentlichung von Fotos, die die Vermietung einer Villa von Prinzessin Caroline von Monaco betrafen, billigte. Diese Entscheidung steht im klaren Widerspruch zu der Auffassung des EGMR. Dieser hatte geurteilt, dass zwischen der Berichterstattung, die zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft beitragen kann und sich auf Politiker in der Ausübung ihres Amtes bezieht und der Berichterstattung über Personen, die keine offiziellen Ämter beziehen, unterschieden werden muss. Offenbar ist das Bundesverfassungsgericht nicht bereit, eine derart klare Grenze zu ziehen. Somit versagen die Karlsruher Richter in ihrer Funktion als Hüter des Rechts auf Privatsphäre zugunsten eines nicht näher erläuterten Unterhaltungsrechts.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator