Animation zur Produktbewertung - rechtliche Einschätzung
Der Aufruf zu Produktbewertungen verbunden mit einem Gewinnspiel könnte als juristisch problematisch angesehen werden, da der Kunde nicht nur aufgefordert wird eine Leistung (Abgabe einer Bewertung) zu erbringen, sondern dafür auch eine Gegenleistung (Teilnahme am Gewinnspiel) versprochen wird.
Aufruf zur Produktbewertung als unlautere Handlung
Der Aufruf könnte als unlautere Handlung im Sinne des UWG gewertet werden.
In Betracht kommt zum Beispiel ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG (Aggressive geschäftliche Handlungen).
Hierfür müsste der Unternehmer jedoch eine Handlung vornehmen, die derart Druck auf den Verbraucher ausübt, dass dieser sich in einer Situation wiederfindet, in der er in seiner Entscheidungsfreiheit bezogen auf weitere Handlungen mit dem Unternehmer wesentlich eingeschränkt ist.
Möglicherweise können solche Aufforderungen deshalb unzulässig sein, da der Käufer nur aufgrund der Aussicht auf einen Gewinn dazu bereit ist, eine Bewertung abzugeben und diese daher nicht mehr aus freien Stücken und unvoreingenommen abgeben kann.
Dafür spricht, dass viele Kunden sich erst durch die Aufforderung und den möglichen Gewinn dazu ermuntert fühlen, überhaupt eine Bewertung abzugeben - möglicherweise sogar nur schnell durch den Bewertungsbogen klicken, ohne aufmerksam die verschiedenen Fragen und Antwortmöglichkeiten zu lesen und eine ernsthafte Bewertung abzugeben.
So werden Kunden und Verbraucher faktisch durchaus beeinflusst, Bewertungen zumindest nicht ganz ernsthaft abzugeben, geleitet von der Aussicht auf einen möglichen Gewinn.
Dies mag in der Praxis häufig vorkommen, jedoch ist beim Aufruf zu Produktbewertungen in Verbindung mit einem Gewinnspiel daraus noch keine unzulässige Handlung zu folgern. Der Verbraucher kann jederzeit selbst entscheiden, wie er sich verhält und ob er die Bewertung tatsächlich vornimmt. Insbesondere kann der Verbraucher selbst entscheiden, ob er sich für die Bewertung ernstlich Zeit nimmt. Solange die Teilnahme am Gewinnspiel nicht von einer bestimmten Bewertung abhängig gemacht wird, ist dies - jedenfalls rechtlich - zulässig.
Ebenso verhält es sich mit § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen). Dieser stellt ein Verbot für unzumutbare Belästigungen durch den Unternehmer auf. Auch wenn sich der ein oder andere durch solche Aufforderungen sicher belästigt fühlt, fehlt es in solchen Fälle jedoch an der Unzumutbarkeit.
Weiter könnte aber ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot der DSGVO vorliegen. Nach diesem Verbot dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene freiwillig in die Verarbeitung eingewilligt hat. In dem Fall des Aufrufs zur Produktbewertung jedoch ist das Kopplungsverbot wohl nur in den seltensten Fällen tatsächlich einschlägig. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist die Freiwilligkeit der Einwilligung dann nicht gegeben, wenn diese an einen Vertrag gekoppelt ist. Doch genau das geschieht hier häufig gar nicht: Der Verbraucher hat bereits einen Kaufvertrag mit dem Unternehmer geschlossen und die Produktbewertung ist keinesfalls verpflichtend, ebenso wenig wie die Teilnahme am Gewinnspiel. Die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten wird somit meist entweder bereits mit Abschluss des Kaufvertrags über das Produkt vorliegen (sonst könnte bereits die E-Mail mit der Aufforderung zur Produktbewertung als möglicherweise unzulässig gesehen werden), oder aber das Erfordernis der gesonderten Einwilligung wird gar nicht einschlägig sein, da der explizite Hinweis auf das Gewinnspiel und die damit verbundene Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt und somit zulässig ist.
Einzig die Möglichkeit, dass keine Daten im Kaufprozess erhoben wurden und kein gesonderter Hinweis im Zusammenhang mit der Produktbewertung und dem Gewinnspiel erfolgt, können gegen die DSGVO verstoßen und damit unzulässig sein.
Der Aufruf zu einer Produktbewertung nach einem Kauf dürfte in den meisten Fällen zulässig sein, sofern nicht zur Abgabe einer bestimmten Bewertung aufgefordert wird.