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Auskunft vom Provider bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Auskunftsansprüche des Betroffenen gegen Netzwerkbetreiber

Veröffentlicht am

Der Persönlichkeitsrechtsschutz im Internet erfordert Auskünfte über die Personen, deren Äußerungen zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte führen. Hier sind auch die Provider in der Pflicht, über deren Seiten die Rechtsverletzungen begangen werden. Die Provider sind zur Mithilfe verpflichtet und Auskünfte erteilen.

  • Auskunft über Name, Email, Nutzungszeiten, Anschrift, IP-Adresse des Accountinhabers (+)

  • Bei strafbaren Äußerungen kann die Staatsanwaltschaft Auskunft vom Provider verlangen (+)

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede
Wie kommen Betroffene an die Daten der Täter?

Nach wie vor ist eine steigende Anzahl an beleidigenden Äußerungen von Nutzern sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie bei Streaming-Plattformen (z.B. YouTube) zu verzeichnen. Hieran hat auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches 2017 in Kraft getreten ist, bislang wenig ändern können.

Das Persönlichkeitsrecht ist sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geschützt – allerdings handelt es sich beispielsweise bei den §§ 185 ff. StGB (also z.B. Beleidigung , Üble Nachrede oder Verleumdung um absolute Antragsdelikte, d.h. eine Strafverfolgung findet nur auf Antrag des Opfers statt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Delikte mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung einzustellen und auf den Privatklageweg verweisen. Dies kann mitunter für die betroffene Person unbefriedigend und belastend sein. Es ist aber auch zur Geltendmachung von Schadensersatz erforderlich, den zivilen Rechtsweg zu beschreiten. Insofern kann es sich mitunter anbieten, parallel zu den strafrechtlichen Ermittlungen zivilrechtlich gegen die Rechtsverletzer vorzugehen.

Auskunftsansprüche des Betroffenen gegen Netzwerkbetreiber

Ein effektives Instrument hierbei sind Auskunftsansprüche des Betroffenen gegen Netzwerkbetreiber. Denn Voraussetzung für eine effektive Rechtsdurchsetzung ist, dass der Täter identifizierbar und greifbar ist. Dies kann mit einem erfolgreichen Auskunftsbegehren erreicht werden.  Daneben gibt es aber auch weitere Möglichkeiten, beispielsweise ein Beschwerdeverfahren auf Grundlage des NetzDG. Nachfolgend geben wir eine Übersicht, welche Rechte dem Betroffenen zustehen und wie diese geltend gemacht werden können.

Auskunft über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 3 Telemediengesetz

Betroffene können sich bei rechtswidrigen Inhalten an Netzwerkbetreiber (z.B. Facebook) wenden und dort die Herausgabe von Bestandsdaten (z.B. Name, Email, Nutzungszeiten, Anschrift, IP-Adresse) des Accountinhabers verlangen.

Dies erfolgt in zwei Schritten:

  • Zunächst muss in einem gerichtlichen Verfahren ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden (Richtervorbehalt)
  • Dann kann sich der Betroffene an das jeweilige Netzwerk wenden und unter Vorlage des Gerichtsbeschlusses die Auskunft verlangen

Bitte beachten: Die Netzwerkbetreiber müssen die Daten dann nicht herausgeben, es wird Ihnen lediglich erlaubt. Insofern ist es häufig nötig, mittels eines weiteren gerichtlichen Verfahrens den Auskunftsanspruch rechtlich durchzusetzen. Eine Verbindung beider Verfahren ist derzeit nicht möglich. Im Zuge eines derzeit aktuellen Gesetzesentwurf zur Änderung des NetzDG (Drucksache 19/18792) soll aber § 14 Absatz 3 Telemediengesetz (TMG) den Diensteanbieter zu einer Auskunft verpflichten und in § 14 Absatz 4 TMG soll geregelt werden, dass das Gericht innerhalb des gleichen Verfahrens auch bei Vorliegen der Voraussetzungen über beide Begehren entscheidet. Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Wir werden Sie bei Änderungen hierzu informieren.

Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats

§ 86 (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, § 86a (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat).

Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

§ 100a (Landesverräterische Fälschung)

Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, §§129 bis 129b (Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen), § 130 (Volksverhetzung), § 131 (Gewaltdarstellung) § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten)

Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

§ 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184b i.V.m. § 184d (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften/Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunks oder Telemedien, Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien)

Beleidigung

§ 185 (Beleidigung), § 186 (üble Nachrede), §187 (Verleumdung)

Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 201a (Verletzung des höchtspersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)

Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 241 (Bedrohung)

Urkundenfälschung

§ 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)

Auskunft über fremde Person auf Grundlage der DSGVO / Bundesdatenschutzgesetz

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kommt nicht zur Anwendung, wenn es um die Datenauskunft über eine fremde Person geht, da die DSGVO lediglich den Netzwerkanbieter verpflichtet, dem Antragsteller Informationen über dessen personenbezogene Daten zu überlassen, nicht jedoch Informationen über einen Dritten.

Telefon Kontakt
Auskunft vom Provider

Sie möchten wissen, ob Sie Auskunft vom Provider bekommen?
Dann rufen Sie mich an: 06131 240950

Staatsanwaltlicher Auskunftsanspruch

Die Staatsanwaltschaft kann jedoch gemäß § 14 Absatz 2 TMG beim Netzwerkbetreiber Auskunft über die Bestandsdaten verlangen. Wird die Auskunft erteilt, so kann der Betroffene im Rahmen der Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt die Daten des Beschuldigten erhalten. Da es allerdings zumindest bei den Beleidigungsdelikten im alleinigen Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, ob ein „öffentliches Interesse“ angenommen  und somit Anklage erhoben wird, besteht hier für den Betroffenen in diesen Fällen wenig Rechtssicherheit. In allen anderen Fällen ist dies aber eine effiziente Möglichkeit, Informationen über die Identität des potenziellen Täters zu gewinnen.

Weitere Möglichkeiten:

Beschwerdeverfahren auf Grundlage des NetzDG

Für Betroffene besteht die Möglichkeit, Beschwerden und Informationen über potenziell strafbare Inhalte direkt an das Netzwerk zu übermitteln. Die Beschwerden müssen unverzüglich durch das Netzwerk geprüft werden und offensichtlich strafbare Inhalte spätestens 24 Stunden nach Beschwerdeeingang zu lösche bzw. sperren. Jeder strafbare Inhalt muss in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde gelöscht bzw. gesperrt werden oder aber an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung abgegeben werden. Des Weiteren muss der Betroffene von dem jeweiligen Netzwerkbetreiber über den Fortgang der Beschwerde informiert werden und Entscheidungen diesbezüglich müssen begründet werden.

Einschaltung von Internetdetekteien

Daneben besteht auch die Möglichkeit, Internetdetekteien mit der Datenermittlung zu beauftragen. Diese bieten (kostenpflichtig) unter anderem die Ermittlung einzelner Personen im Internet an. Die Detekteien verfügen über Ressourcen und spezielle Anwendungen, um gezielt Rechercheaufträge ausführen zu können.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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