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Interviews: Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Autorisierungsvereinbarung
Interviews können Persönlichkeitsrechte verletzen

Veröffentlicht am

Das Recht am gesprochenen Wort gibt den Menschen das Recht zu entscheiden, ob und welche Worte eines Gesprächs oder eines Interviews veröffentlicht und verbreitet werden. Unzulässig ist die heimliche Aufnahme von Gesprächen ebenso wie Weglassungen oder die Wiedergabe aus dem Zusammenhang gerissener Zitate. Auch die Vertaulichkeit ist zu wahren und es dürfen keine Geheimnisse publiziert werden. Unzulässig sind zudem

  • Fehlzitate

  • unrichtige, verfälschte oder enstellende Wiedergaben von Äußerungen

  • sowie erfundene Interviews

Im Umgang mit Rundfunk und Presse ist es bei Interviews daher nicht nur für den unerfahren Neuling, sondern für jeden Beteiligten wichtig, dass er in solchen Situationen seine Rechte kennt und diese auch ausreichend absichert, denn insbesondere bei kritischen Themen ist schnell ein falsches Wort gefallen oder wird in einen völlig falschen Kontext gebracht.

gulden röttger rechtsanwälte

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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YouTube Video: Was müssen Journalisten & Interviewpartner rechtlich beachten?
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Vertraulichkeit eines Interviews

Die Vertraulichkeit eines Interviews oder eines Gesprächs spielt in der Praxis eine große Rolle und sollte von allen Beteiligten geachtet werden. Will der Interviewte unter allen Umständen vermeiden, dass er und seine Worte zitiert und publiziert werden, so sollte dies mit dem Interviewer vor dem Gespräch klargestellt werden. Spätestens im Gespräch sollte der Interviewte unmissverständlich darauf hinweisen, welche Aussagen nicht zitierfähig sind und damit nicht veröffentlicht werden dürfen. In der Praxis kann sich der Interviewte die Autorisierung des Interviews vorbehalten. Das Interview sollte dann erst nach der Genehmigung des Interviewten veröffentlicht werden.

Wird die Autorisierung verweigert darf das Interview nicht veröffentlicht werden. 

Eine Veröffentlichung darf nur erfolgen, wenn ein Autorisierungsvorbehalt zum Zeitpunkt des Interviews nicht vereinbart wurde.

Möchte der Interviewte trotz fehlendem Autorisierungsvorbehalts verhindern, dass das Interview veröffentlicht wird, besteht nur die Möglichkeit eines Widerrufs.

 

Autorisierungsvorbehalt

Wird man von den Medien zu einem Interview eingeladen, ist der vorherige Abschluss eines Interviewvertrages sinnvoll, in dem vor allem ein Autorisierungsvorbehalt geregelt wird. Das Interview darf dann erst veröffentlicht werden, wenn dieses vorher dem Interviewten vorgelegt wurde und dieser gegenüber dem Medium die Freigabe erteilt hat. Dies ist für beide Interviewpartner die sinnvollste Lösung.

Der Interviewte kann dadurch sicherstellen, dass die Veröffentlichung seine Aussagen wahrheits- und sinngemäß wiedergibt und dass sein gesprochenes Wort, welches als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlichen Schutz genießt, nicht durch ungewollte Kürzungen oder Ergänzungen entstellt und in ein falsches Licht gerückt wird. Ist ein Zitat unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Interviewten ein. Daher hat der Interviewte in jedem Falle einen Anspruch darauf, dass er korrekt zitiert wird.

Auf der anderen Seite sieht sich der Interviewer nicht der Gefahr ausgesetzt, durch eine unkontrollierte Veröffentlichung nachträglich in Regress genommen zu werden.

Widerruf der Einwilligung in ein Interview

Wurde die Einwilligung in das Interview erteilt, ist ein Widerruf nur in Ausnahmefällen möglich.

Es muss dann ein wichtiger Grund für den Widerruf der Einwilligung in das Interview vorliegen.

Beispiel für einen wichtigen Grund, der zum Widerruf der Einwilligung in das Interview berechtigen würde:

  • Der Großvater einer bei der Loveparade in Duisburg verstorbenen Person konnte seine Zustimmung zu einem Fernsehinterview zurückziehen, nachdem die anderen Hinterbliebenen vereinbart hatten, keine Medienkontakte zu pflegen. Um familiäre Konflikte im Zusammenhang mit dem erlittenen Schicksalsschlag zu vermeiden, wurde ihm erlaubt, sich dieser Entscheidung anzuschließen, LG Düsseldorf K&R 2011, 283.
  • Fälle der Überrumpelung

Kein Grund für einen Widerruf der Einwilligung zum Interview:

  • Ein wichtiger Grund wurde abgelehnt, als eine Sportlerin ihre Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos widerrief, das sie während einer Dopingprobe zeigt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Probe positiv ausfiel, LG Bonn 24.08.2001, Az: 18 O 271/01

Stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung

Wird vor einem Interview nicht eine solche Vereinbarung getroffen, gehen die Gerichte davon aus, dass der Interviewte stillschweigend in die Veröffentlichung eingewilligt hat, zumindest dann, wenn er wusste, dass es zu einer Veröffentlichung kommt und das Interview unverändert veröffentlicht wird (LG Köln, 28 O 134/89.

Neben einer vertraglichen Regelung über die Autorisierung der vorgenommenen Aussagen ist es oftmals notwendig, dass für das Interview verwendete Fotografien ausdrücklich autorisiert werden müssen. Wie sich jüngst im Fall des Foto-Interviews von Peer Steinbrück mit dem SZ-Magazin zeigte, kann nicht nur das Recht am eigenen Bild in seinen Grundzügen bei einem solchen Interview schutzbedürftig sein, sondern auch die dahinter stehende Aussage des Interviewten.

Unterlassungsverfügung bei Eilbedürftigkeit

Steht ein unliebsames Interview kurz vor der Veröffentlichung, kann im Wege einer einstweiligen Verfügung meist in sehr engen Zeiträumen ein Unterlassungsanspruch gegen den Herausgeber geltend gemacht werden. Widerrufs- und Gegendarstellungsansprüche können dagegen oftmals nur in einem kosten- und zeitintensiven Klageverfahren durchgesetzt werden. Wird dann auch noch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an den Informationen des Interviews anerkannt, ist die Durchsetzung von Ansprüchen ohne vertragliche Vereinbarung schwerlich durchzusetzen, sodass ein Interviewvertrag auch für ein späteres, gerichtliches Vorgehens die sicherste Lösung bietet.

Interview unter 3,2,1 - rechtliche Folgen
Die Bedeutung von „Unter drei“ für Journalisten und Gesprächspartner

„Unter drei“ ist eine informelle Vereinbarung zwischen Politikern und Journalisten, bei der Informationen, die unter dieser Bedingung weitergegeben werden, nicht zitiert werden dürfen. Verstöße gegen den Wortbruch bleiben in der Praxis oft ohne rechtliche Konsequenzen, da Politiker selten rechtliche Schritte gegen Journalisten einleiten würden. Journalisten sollten sich trotzdem daran halten, da faktisch ein Verstoß gegen die Interviewvereinbarung vorliegt und das Vertrauen verloren geht, wenn sie diese Regel missachten, und sie in der Zukunft keine Interviews mehr erhalten würden.

Der Wert von „Unter drei“ für Journalisten

Für Journalisten bedeutet „Unter drei“, dass sie wichtige Hintergrundinformationen erhalten, die sie für ihre Arbeit nutzen können, jedoch ohne sie direkt in ihren Berichten zu verwenden. Diese Informationen helfen eher bei weiteren Recherchen, auch wenn sie nicht direkt in der aktuellen Berichterstattung verwendet werden dürfen.

Die Bedeutung von „Unter zwei“ und „Unter eins“

„Unter zwei“ erlaubt es Journalisten, Informationen weiterzugeben, ohne die Quelle zu nennen. Dabei werden häufig vage Begriffe wie „Kreise“ oder „Beobachter“ verwendet. Bei „Unter eins“ dürfen Informationen direkt zitiert werden, wenn die Quelle genannt wird.

 

Vertragsstrafe bei falscher Interviewveröffentlichung

Rechtlich absichern lässt sich ein solcher Interviewvertrag, indem ein hinreichendes Vertragsstrafenversprechen kodifiziert wird.. Ein Vertragsstrafenversprechen hat zur Folge, dass eine Veröffentlichung des Interviews ohne Autorisierung, für den Herausgeber die Zahlung einer empfindlichen Geldstrafe zur Folge hat. Dadurch wird es möglich, den Interviewer an die Einhaltung der Vereinbarung zu binden. 

Interviewvertrag

Ein solcher Interviewvertrag ist ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil des LG Frankfurt am Main, Az. Az. 2-26 O 202-12) und ist selbst bei einer unangemessen hohen vereinbarten Vertragsstrafe nicht gleich rechtswidrig, da diese auch nachträglich angepasst werden kann.

Daher ist es bei einer Anfrage für ein Interview zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und zum Schutz des eigenen Rufs in jeder Hinsicht zu empfehlen, vorher einen Interviewvertrag abzuschließen, der insbesondere einen Autorisierungsvorbehalt und ein angemessenes Vertragsstrafenversprechen enthält.

Folgende Punkte sollten im Interviewvertrag geregelt sein:

  • vertragliche Ansprüche im Falle von Rechtsverletzungen
  • Geheimhaltungsvereinbarung
  • Vertraulichkeitsvereinbarung
  • Autorosierungsvereinbarung

Wir empfehlen, klare und verständliche Regelungen und Vereinbarungen im Vorfeld eines Interviews zu formulieren. So lassen sich auch Rechtsstreitigkeiten oder andere Konflikte ganz einfach vermeiden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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