Vertraulichkeit eines Interviews
Die Vertraulichkeit eines Interviews oder eines Gesprächs spielt in der Praxis eine große Rolle und sollte von allen Beteiligten geachtet werden. Will der Interviewte unter allen Umständen vermeiden, dass er und seine Worte zitiert und publiziert werden, so sollte dies mit dem Interviewer vor dem Gespräch klargestellt werden. Spätestens im Gespräch sollte der Interviewte unmissverständlich darauf hinweisen, welche Aussagen nicht zitierfähig sind und damit nicht veröffentlicht werden dürfen. In der Praxis kann sich der Interviewte die Autorisierung des Interviews vorbehalten. Das Interview sollte dann erst nach der Genehmigung des Interviewten veröffentlicht werden.
Wird die Autorisierung verweigert, kann das Interview veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht. Hier müssen die Interessen des Interviewten in besonderem Maße berücksichtigt werden, damit es nicht zu Verletzungen der Persönlichkeitsrechte kommt. Die Journalisten müssen an diesem Punkt mit hoher Sorgfalt arbeiten, insbesondere, wenn es zu ehrenrührigen, beleidigenden oder schwer geschäftsschädigenden Äußerungen kommt.
Wird man von den Medien zu einem Interview eingeladen, ist der vorherige Abschluss eines Interviewvertrages sinnvoll, in dem vor allem ein Autorisierungsvorbehalt geregelt wird. Das Interview darf dann erst veröffentlicht werden, wenn dieses vorher dem Interviewten vorgelegt wurde und dieser gegenüber dem Medium die Freigabe erteilt hat. Dies stellt für beide Interviewpartner die sinnvollste Lösung.
Der Interviewte kann dadurch sicherstellen, dass die Veröffentlichung seine Aussagen wahrheits- und sinngemäß wiedergibt und dass sein gesprochenes Wort, welches als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlichen Schutz genießt, nicht durch ungewollte Kürzungen oder Ergänzungen entstellt und in ein falsches Licht gerückt wird. Ist ein Zitat unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Interviewten ein. Daher hat der Interviewte in jedem Falle einen Anspruch darauf, dass er korrekt zitiert wird.
Auf der anderen Seite sieht sich der Interviewer nicht der Gefahr ausgesetzt, durch eine unkontrollierte Veröffentlichung nachträglich in Regress genommen zu werden.
Stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung
Wird vor einem Interview nicht eine solche Vereinbarung getroffen, gehen die Gerichte davon aus, dass der Interviewte stillschweigend in die Veröffentlichung eingewilligt hat, zumindest dann, wenn er wusste, dass es zu einer Veröffentlichung kommt und das Interview unverändert veröffentlicht wird (LG Köln, 28 O 134/89.
Neben einer vertraglichen Regelung über die Autorisierung der vorgenommenen Aussagen ist es oftmals notwendig, dass für das Interview verwendete Fotografien ausdrücklich autorisiert werden müssen. Wie sich jüngst im Fall des Foto-Interviews von Peer Steinbrück mit dem SZ-Magazin zeigte, kann nicht nur das Recht am eigenen Bild in seinen Grundzügen bei einem solchen Interview schutzbedürftig sein, sondern auch die dahinter stehende Aussage des Interviewten.
Unterlassungsverfügung bei Eilbedürftigkeit
Steht ein unliebsames Interview kurz vor der Veröffentlichung, kann im Wege einer einstweiligen Verfügung meist in sehr engen Zeiträumen ein Unterlassungsanspruch gegen den Herausgeber geltend gemacht werden. Widerrufs- und Gegendarstellungsansprüche können dagegen oftmals nur in einem kosten- und zeitintensiven Klageverfahren durchgesetzt werden. Wird dann auch noch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an den Informationen des Interviews anerkannt, ist die Durchsetzung von Ansprüchen ohne vertragliche Vereinbarung schwerlich durchzusetzen, sodass ein Interviewvertrag auch für ein späteres, gerichtliches Vorgehens die sicherste Lösung bietet.
Vertragsstrafe bei falscher Interviewveröffentlichung
Rechtlich absichern lässt sich ein solcher Interviewvertrag, indem ein hinreichendes Vertragsstrafenversprechen kodifiziert wird.. Ein Vertragsstrafenversprechen hat zur Folge, dass eine Veröffentlichung des Interviews ohne Autorisierung, für den Herausgeber die Zahlung einer empfindlichen Geldstrafe zur Folge hat. Dadurch wird es möglich, den Interviewer an die Einhaltung der Vereinbarung zu binden.
Ein solcher Interviewvertrag ist ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil des LG Frankfurt am Main, Az. Az. 2-26 O 202-12) und ist selbst bei einer unangemessen hohen vereinbarten Vertragsstrafe nicht gleich rechtswidrig, da diese auch nachträglich angepasst werden kann.
Daher ist es bei einer Anfrage für ein Interview zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und zum Schutz des eigenen Rufs in jeder Hinsicht zu empfehlen, vorher einen Interviewvertrag abzuschließen, der insbesondere einen Autorisierungsvorbehalt und ein angemessenes Vertragsstrafenversprechen enthält.
Folgende Punkte sollten im Interviewvertrag geregelt sein:
- vertragliche Ansprüche im Falle von Rechtsverletzungen
- Geheimhaltungsvereinbarung
- Vertraulichkeitsvereinbarung
- Autorosierungsvereinbarung
Wir empfehlen, klare und verständliche Regelungen und Vereinbarungen im Vorfeld eines Interviews zu formulieren. So lassen sich auch Rechtsstreitigkeiten oder andere Konflikte ganz einfach vermeiden.