anonyme Bewertungen können zulässig sein
Wer auf Bewertungsportalen im Internet anonym kommentiert, darf auch anonym bleiben. Der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13) hat die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Der Gesetzgeber habe bisher eine solche Vorschrift – bewusst – nicht geschaffen.
Sinn und Zweck von Bewertungsportalen ist die kritische Auseinandersetzung mit einem Produkt oder einer Dienstleistung. Häufig werden solche Bewertungen nur abgegeben, wenn die Bewertenden sicher sein können, dass sie anonym bleiben. Dies wird auch in Zukunft gewährleistet und soll nicht kritisiert werden. Müsste man die Kritik mit vollem Namen unterschreiben, würden viele Nutzer aus Angst vor möglichen juristischen Folgen auf negative Bewertungen wohl komplett verzichten. Das ist selbstverständlich nicht gewollt. Allerdings gibt es für alle Meinungsäußerungen rechtliche Grenzen.
Auskunft über Daten wenn Rechte verletzt werden
Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet haben unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, gegen die Negativ-Bewerter effektiv vorzugehen. Besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen müssen immer geahndet werden – ob im Internet oder in der „realen Welt“. So sieht es auch das Gesetz.
Kommt es zu strafbaren Äußerungen (Beleidigungen, Verleumdungen, Üble Nachrede), so kann der Portalbetreiber verpflichtet werden, die Daten des Täters herauszugeben.
So sieht es das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in § 21 Abs. 2 TTDSG vor:
Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
Der Anwalt muss dann prüfen, ob im Einzelfall ein gesetzlicher Auskunftsanspruch besteht und ob und wie dieser geltend gemacht werden kann.