Bildrecht – Wann liegt eine stillschweigende Einwilligung in eine Bildveröffentlichung vor?
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden, zum Beispiel durch konkludentes Handeln.
Das bloße Dulden einer Aufnahme führt aber in der Regel nicht zu einer stillschweigenden Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Wer sich abends auf einer Party fotografieren lässt hat damit nicht automatisch seine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet erteilt. Auch mit dem Besuch einer Diskothek wird keine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos der eigenen Person im Internet abgegeben, urteilte bspw. das Amtsgericht Ingolstadt.
Für eine wirksame Einwilligung muss dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein. Zweck und Umfang müssen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens der einwilligenden Person keine Unklarheiten bestehen. Bei Erteilung der Einwilligung muss dem Einwilligenden bekannt sein, in welchem Zusammenhang und in welchen Medien das Bild veröffentlicht werden soll.
Insbesondere in Situationen, in denen der Abgebildete überrumpelt wurde, kommt eine stillschweigende Einwilligung nicht in Betracht. So entschied das OLG Hamburg daher in einem Fall, dass die Veröffentlichung unzulässig war, in dem ein Fernsehteam die Polizei bei der unangemeldeten Vernehmung eines Beschuldigten begleitete, obwohl dieser die Aufnahmen zunächst duldete.
Sollen Fotos nachträglich zu einem anderen Zweck veröffentlicht werden empfiehlt es sich daher zunächst, das Einverständnis der abgebildeten Person einzuholen.
Bleibt die notwendige Einwilligung aus sollte man von einer Veröffentlichung absehen, denn gegen unberechtigt hochgeladene Bilder kann der Abgebildete Unterlassungsklage erheben und es drohen unter Umständen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter