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Fakebewertungen im Internet
Fake-Bewertungen - eine rechtliche Einschätzung

Veröffentlicht am

Aufgrund der großen Beliebtheit von Bewertungsportalen im Internet haben auch die dort bewerteten Unternehmen längst die Bedeutung dieser Form der Reputation erkannt.

Bewertungen im Internet verkaufen

Dabei ist klar, dass sich ein positives Image im Internet, dem Ort, an dem sich die Verbraucher vor Kaufentscheidungen informieren, unmittelbar umsatzsteigernd auswirkt. So verwundert es nicht, dass sich längst spezielle Agenturen auf dem Markt etabliert haben, die positive, gefälschte Bewertungen im Internet verkaufen. Bevor sich Unternehmen zu solch einer „Verbesserung“ ihrer Reputation entscheiden, sollten sie rechtlich gut beraten sein. Sie verschaffen sich auf diese Weise unlautere Vorteile, die sie eigentlich nicht verdient hätten gegenüber ihrer Konkurrenz und täuschen obendrein die Kunden. Somit ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.

Verbot nach § 3 UWG

Im Einzelnen findet sich das Verbot des Erwerbs von gefälschten Bewertungen in § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

Im Hinblick auf den Schutz von Verbrauchern ergibt sich die Unlauterkeit aus § 3 Abs. 2 UWG. Danach dürfen geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten, nicht die unternehmerische Sorgfaltspflicht unterlaufen und nicht dazu geeignet sein, das Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinträchtigen. Der unternehmerische Sorgfaltsmaßstab wird in § 2 Nr. 7 UWG definiert als Standard von Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält. Über diese Begriffe lässt sich selbstverständlich trefflich streiten. Außerdem verschieben sich solche Wertvorstellungen in der Gesellschaft mit der Zeit. Die Verbraucher darüber zu täuschen, dass es sich bei einer Bewertung um reine Werbung handelt und nicht um eine Kundenmeinung entspricht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht den Anforderungen, die an anständige Marktgepflogenheiten zu stellen sind. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Verhaltens des Verbrauchers und damit eine Beeinträchtigung seiner Interessen ist im Falle einer positiven Fake-Bewertung gegeben, da es im Interesse des Verbrauchers ist, nicht durch scheinheilig gute Bewertungen in die Irre geführt zu werden und diese Bewertungen für seine Kaufentscheidung vor allem im Vergleich zu einem Konkurrenzprodukt ausschlaggebend sein können.

Ferner ist es gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG unzulässig, unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen zu machen. Bei einer Fake-Bewertung gibt es keine tatsächliche Basis, aufgrund derer etwas positiv herausgestellt werden kann. Der „Bewerter“ hatte gar keinen Kontakt zum Produkt. Deswegen kann die Bewertung nur unwahre Angaben enthalten. Durch diese Verschleierung der Werbung für das eigene Unternehmen bzw. Gewerbe wird der Verbraucher in die Irre geführt. Es wird impliziert, dass es sich um eine unabhängige, auf freiwilliger Basis aufgrund besonderer Zufriedenheit verfasste Rezension handelt.

Hinzu kommt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 des Anhangs dieses Gesetzes. Denn bei den auf intransparente Weise gekauften Bewertungen handelt es sich um eine dem Unternehmer zurechenbare geschäftliche Handlung, um finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte. Somit liegt eine verbotene als Information getarnte Werbung vor, weil der Zusammenhang zwischen Geldleistung und Bewertungsmotiv nicht offengelegt wird.

Neben dem UWG ist ebenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) einschlägig. Dieser fordert in Telemedien wie dem Internet die Kenntlichmachung von kommerzieller Kommunikation. Dabei handelt es sich nicht nur um „Werbung“ im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr um jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens. Eine klare Erkennbarkeit bedeutet, dass Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein müssen. Folglich müssen kommerzielle Inhalte stets vom restlichen Inhalt getrennt werden. Dies wird bei verschleierter Werbung auf Bewertungsportalen, die die Kundenmeinungen herausstellen sollen, nicht realisiert. Die gekauften Rezensionen, die als Werbung kommerzielle Kommunikation darstellen, werden nicht von den sonstigen echten Bewertungen getrennt.

Um dieses die Unlauterkeit begründende Irreführungspotenzial auszuräumen, wäre allein denkbar, dass der Unternehmer im Text der Bewertung darauf hinweist, dass sie nicht von einem echten Kunden stammt und eine Gegenleistung geflossen ist. Allerdings würde eine solche Bewertung sich immer noch fördernd auf die Gesamtnote auswirken, die natürlich ebenfalls den Kunden in seiner Kaufentscheidung (z.B. in Ranglisten) beeinflusst. Zudem ist damit noch nichts über die Zulässigkeit einer solchen Bewertung im Verhältnis zum Bewertungsplattformbetreiber gesagt, der in seinen AGB normalerweise nur vollkommen echte, das heißt von Kunden ohne Gegenleistung aus eigenem Antrieb verfasste Bewertungen, erlaubt. Somit kann eine unechte Bewertung i.d.R. nicht in eine rechtmäßige gewandelt werden.

Positive Fake Bewertungen sind folglich wettbewerbswidrig und somit unzulässig.

Risiken sind Unterlassung und Löschung

Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, setzen sich der Gefahr aus, auf Unterlassung und Löschung des Erwerbs und der bereits gekauften Fakebewertungen abgemahnt und schließlich verklagt zu werden, vgl. §§ 8 ff. UWG. Dies geschieht naheliegend vonseiten der Unternehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis stehen also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Mitbewerber sind. Dabei entsteht auch ein Kostenrisiko, denn die Kosten einer gerechtfertigten Abmahnung sind vom Abgemahnten zu tragen.

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt zum einen dann vor, wenn Unternehmer die gleichen Waren an denselben Abnehmerkreis abzusetzen versuchen (unmittelbares Wettbewerbsverhältnis). Zum anderen reicht auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis aus. Dies ist gegeben, wenn beide Unternehmer versuchen, gleichartige Waren innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Unternehmers den anderen Unternehmer beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, sodass zwischen den geschäftlichen Handlungen der einzelnen Unternehmer beeinflussende Wechselwirkungen ergeben.

Darüber hinaus können auch Verbraucherschutzzentralen und Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern gegen diese „schwarzen Schafe“ auf Beseitigung und Unterlassung klagen.

Hinzu kommt, dass diese Praktiken in der Regel gegen die AGB der Bewertungsportale (siehe etwa yelp unter 6.A.i.) verstoßen. Somit droht diesen Unternehmen ein Ausschluss von der Plattform.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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