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Google Autocomplete - Autovervollständigung bei Suchanfragen
Löschung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Veröffentlicht am
  • Suchergebnisvorschläge und Autovervollständigungen löschen lassen?
  • Wann hat man einen Anspruch auf Löschung der Suchergbenisvorschläge?
  • Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Löschung und wie kann man diesen durchsetzen?
gulden röttger rechtsanwälte

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Autovervollständigung der Suchanfrage
Löschung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die Autocomplete-Funktion führt dazu, dass Kombinationen bestimmter Wörter oder Satzteile als automatische Vorschläge in die Google-Suchanfrage integriert werden. Diese „Autocomplete Funktion“ gibt es bereits seit mehr als zehn Jahren und ist fester Bestandteil von Googles Suchmaschine.

Es soll den Nutzern dabei helfen, schneller zu den gewünschten Suchergebnissen zu gelangen und gleichzeitig zu sehen, was andere Nutzer mit ähnlichen Schlagworten gesucht haben.

Problematisch kann es dabei werden, wenn die Suchvorschläge negativer Art sind oder Rechte Dritter verletzt werden. Dann ist auch Google bereit, "eine bzw. mehrere Autovervollständigungen (im Rahmen von Autocomplete angezeigte Begriffe) bzw. verwandte Suchanfragen aus der deutschen Websuche zu entfernen, die bei Eingabe Ihres Namens/ Unternehmensnamens unterhalb der Eingabemaske bzw. unterhalb der organischen Suchergebnisse in Deutschland angezeigt werden."

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Autocomplete und Rechtsverletzung  

Es ist denkbar und gar nicht so selten, dass die Vorschläge nicht nur hilfreich oder sinnvoll sind, sondern bei Eingabe bestimmter Begriffe, insbesondere des Klarnamens, auch negative Schlagworte in der Wortergänzung auftauchen. Typische Beispiele sind hier Vorschläge wie „Herr Mustermann Straftäter“ "Herr Mustermann AfD" oder „Frau Mustermann Prostituierte“.
Diese Vorschläge gehen unter anderem auf (fremdes) Nutzerverhalten zurück. Das bedeutet: Andere Nutzer, die denselben Namen suchten oder im Zusammenhang mit dem Namen oder dem Begriff eine Suchanfrage stellten, gaben zusätzlich noch einen der weiteren (negativen) Begriffe ein. Dabei ist ebenfalls ein zeitlicher Rahmen relevant. Erst kürzlich ausgeführte Suchen werden eher berücksichtigt, als länger zurückliegende Suchanfragen, ebenso wie häufige Anfragen im Verhältnis zu selten gestellten Anfragen.

Suchergebnisvorschläge löschen lassen
Autocomplete löschen lassen

Die mittlerweile standardisierten Ergänzungen im Suchfeld der großen (und kleinen) Suchmaschinen – die sog. Suchergebnisvorschläge – sind jedem geläufig. Häufig sind diese Vorschläge gerade bei Eingabe eines Klar- oder Firmennamens jedoch negativ, herabwürdigend oder sind generell dazu geeignet ein falsches Bild der Person oder des Unternehmens beim Suchenden hervorzurufen. Doch was können Betroffene tun, wenn bei Eingabe ihres Klarnamens unerwünschte Suchergebnisvorschläge auftauchen?

Anspruch auf Löschung
Wann hat man einen Anspruch auf Löschung?

Damit Betroffene sich erfolgreich wehren können, muss ein Anspruch auf Löschung bestehen. Anderenfalls erkennen die Suchmaschinen- und Plattformbetreiber regelmäßig keine Löschungspflicht an.
Für einen Anspruch auf Löschung müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Ergebnisvorschlag muss im konkreten Fall gegen Rechte des Betroffenen, namentlich meist gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen
  • Dieser Verstoß muss sodann auch hinreichend dargelegt werden

Liegen die Voraussetzungen vor, ist bspw. auch Google bereit, die Suchvorschläge zu entfernen. Die Antragsteller erhalten dann folgende Nachricht von Google:

Gemäß Ihrem Antrag ergreift Google entsprechende Maßnahmen, um die folgenden URLs in den europäischen Versionen der Google-Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf Ihren Namen zu blockieren:
https:……….

….Diese Seiten werden auch für Nutzer in Ihrem Land blockiert, die Suchanfragen mit Bezug auf Ihren Namen eingeben. Bitte beachten Sie, dass es mehrere Stunden dauern kann, bis diese Maßnahmen wirksam werden. Die betreffenden Inhalte werden jedoch nicht aus dem Web entfernt. Wenden Sie sich an den Webmaster der betreffenden Website, um dies zu erreichen. Informationen dazu, wie Sie sich mit dem Webmaster einer Website in Verbindung setzen, finden Sie unter support.google.com/websearch/answer/9109.

Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht ist als sog. Rahmenrecht Ausfluss einer grundrechtlich geschützten Position aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG, für Unternehmen ist es ebenfalls anerkannt und Ausfluss aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG. Hierunter fallen sämtliche, die Persönlichkeit betreffenden Umstände und Situationen. Als Rahmenrecht und Ausfluss der Grundrechte ist es aber entgegen einer weitverbreiteten Meinung gerade kein allgemeiner Hammer gegen jedwede Form der Meinungskundgabe oder gegen ungewollte Aussagen. Vielmehr folgt es strengen Anforderungen und erfordert eine genaue Prüfung im Einzelfall, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist, wobei eine anerkannte Fallgruppe innerhalb des Persönlichkeitsrechts der Schutz vor Aussagen ist, welche geeignet sind das öffentliche Ansehen der Person herabzuwürdigen.

Weitere anerkannte Rechte, welche unter das Persönlichkeitsrecht subsumiert werden sind das Recht über die Darstellung der eigenen Person, die persönliche Ehre und soziale Anerkennung. Insgesamt sind dies nur einige wenige Fallgruppen. Als Rahmenrecht wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht stets durch die Rechtsprechung konkretisiert, die Fallgruppen erweitert und neue Erkenntnisse werden gewonnen.

Generell unzulässig sind demnach allerdings Formalbeleidigungen und beweisbar falsche Tatsachenbehauptungen. Es ist also generell unzulässig, sollten die Ergebnisvorschläge beweisbar Lügen über die gesuchte Person oder Firma enthalten.

Daneben ist es ebenso unzulässig, wenn durch die Ergebnisvorschläge zwar keine Lügen verbreitet oder Formalbeleidigungen ausgesprochen werden, jedoch das öffentliche Bild und das Ansehen des Gesuchten in einer offensichtlichen und nicht nur unerheblichen Weise zu Unrecht beeinträchtigt werden. Die Feststellung der Herabwürdigung des Gesuchten kann im Einzelfall bereits Probleme bereiten und kann daher nicht generell bejaht oder verneint werden.

Weiter kommen die verschiedensten Möglichkeiten eines Rechtsverstoßes in Betracht, wobei hier immer genau auf den Einzelfall Bezug genommen werden muss und auch über das Persönlichkeitsrecht hinaus weitere Rechte und Rechtsgüter beeinträchtigt sein können.

Das Persönlichkeitsrecht bietet hierbei im Einzelfall zumeist jedoch eine klar zu erkennende und beweisbare Grundlage für Rechtsverstöße und ist in der Praxis das am häufigsten verletzte Recht in diesen Konstellationen.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Wenn ein Anspruch besteht, muss er auch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Dies sind im Falle der Suchergebnisvorschläge die Suchmaschinen- und Plattformbetreiber, bei denen die Ergebnisvorschläge angezeigt werden. Dies sind häufig die bekannten Betreiber von Suchmaschinen, aber auch Betreiber von Social Media Plattformen o.ä. kommen in Betracht; das Angebot und die Reichweite der Dienstleistung spielen hierbei keine Rolle.

Die richtige Adressierung des Löschantrags erfolgt dann an den (zuständigen) Sitz des Betreibers, im Falle von Google wäre dies also zum Beispiel die Anschrift des Hauptsitzes in Irland.

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Umfang des Anspruchs

In der Praxis quasi ausnahmslos zu erleben sind Fälle von Rechtsverletzungen, welche örtlich (also geografisch) nicht beschränkt sind. Die jeweiligen Ergebnisvorschläge sind also zum Beispiel in Deutschland verfügbar, ebenso aber auch in allen anderen deutschsprachigen Ländern bzw. sogar u.U. weltweit, solange eine Eingabe in deutscher Sprache erfolgt, die Ergebnisvorschläge ebenfalls deutsch sind und sie im entsprechenden Land abrufbar sind.

Da die Rechtsverletzung natürlich dann nicht nur in Deutschland besteht, sondern bspw. auch in Österreich und der Schweiz erstreckt sich der Löschanspruch gerade auch auf diese Länder, sofern dort die Rechtsverletzung ebenfalls vorliegt.

Meist ist es dann jedoch so, dass die entsprechenden Ergebnisvorschläge und damit die Rechtsverletzung auch „nur“ in den typisch deutschsprachigen Ländern vorliegt.

Im Einzelfall sollte daher wenn möglich überprüft werden, ob und wenn ja wo die Vorschläge noch abrufbar sind bzw. angezeigt werden.

Durchsetzung des Anspruchs

Zur Durchsetzung der Ansprüche ist nicht zwangsläufig ein Rechtsanwalt notwendig. Jedoch schrecken große Unternehmen in der Praxis vor keinen juristischen Tricks zurück um die Durchsetzung von Ansprüchen dem Einzelnen zuweilen unerträglich schwer zu machen. Das Nicht-Antworten auf Beschwerden oder das Berufen auf ausschließlich englische Sprachkenntnisse sind hierbei noch die kleineren Hindernisse. Aufgrund dieser und noch anderer (vermeintlich unüberwindbaren) Widrigkeiten gegenüber großen Konzernen kann sich der Gang zum Anwalt durchaus bezahlt machen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Suchvorschläge können zu Persönlichkeitsrechtverletzungen führen. ob und wann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Suchvorschläge, für die es keinerlei Anknüpfungspunkte gibt, die nicht den Tatsachen entsprechen und beweisbar falsch sind, müssen in der Regel nicht geduldet werden, wenn schutzwürdige Interessen entgegenstehen. 

BGH: Haftung von Google für Rechtsverletzungen durch Autocomplete Vorschläge

Der BGH hatte sich bereits im Jahr 2013 mit der Frage zu beschäftigen, ob Rechtsbehelfe gegen den Suchmaschinenbetreiber bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung statthaft sind (BGH Urt. v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12).
Generell kommen bei Rechtsverletzungen dieser Art zunächst Unterlassungsansprüche in Betracht. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich regelmäßig aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
Dem Gericht lag ein Fall vor, bei dem dem Kläger - bei Eingabe seines Klarnamens - Vorschläge aufgrund der Autocomplete Funktion gemacht wurden, welche die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ enthielten. Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist.
Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben
Die Vorinstanz hielt einen solchen Anspruch noch für unbegründet. Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück an das Gericht. Zur Begründung führte er aus, dass die Ergänzungsvorschläge im Zusammenhang mit dem Klarnamen des Klägers als ursprünglichen Suchbegriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen. Die Rechtsverletzung rührt nach dem BGH daher, dass den Begriffen im konkreten Fall ein bestimmter Aussagegehalt inbegriffen ist und ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem eingegebenen Suchbegriff (Klarnamen) und den vorgeschlagenen Ergänzungen bestünde. Die Verletzung der Rechte des Klägers war gegeben, da die Aussage welche durch die Vorschläge suggeriert wurde als unwahr eingestuft werde konnte. 
Google hätte sich die Rechtsverletzung auch zurechnen müssen. Der Vortrag, dass ein Algorithmus die Vorschläge u.a. aufgrund von Nutzerverhalten und Suchanfragen generieren würde, reichte dem BGH nicht. Er argumentierte, dass es für die Zurechnung der Rechtsverletzung ausreichend sei, dass Google das Programm entworfen hat und aufgrund der von dem Programm vorgenommenen Auswertungen die konkreten Vorschläge gemacht wurden.

Verletzung von Prüfpflichten

Nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung führt zu einer Haftung von Google. Google selbst teilt mit, dass die Anzeige der Vorschläge das Ergebnis eines technischen Vorganges seien:

"Die im Rahmen der Google-Suche angebotene Funktion Autocomplete zeigt bei den vom jeweiligen Nutzer eingegebenen Buchstaben/Worten Suchbegriffe zur Vervollständigung auf der Grundlage von vorausgegangenen Suchanfragen von Nutzern an, die mit der eingegebenen Buchstabenkombination oder dem eingegebenen Wort beginnen. Die aufgezeigten Begriffe werden voll automatisch generiert und sind nicht statisch, sondern reflektieren auch sich veränderndes Suchverhalten der Nutzer. Ähnlich verhält es sich bei den verwandten Suchanfragen, die historische bzw. für den Nutzer möglicherweise relevante Suchanfragen zeigen. Eine inhaltliche Prüfung oder Bewertung angezeigter Wortkombinationen vor deren Anzeige durch Google findet grundsätzlich nicht statt."

Dennoch haftet Google für die Anzeige der Suchvorschläge. Der BGH betonte, dass Google nicht jede Persönlichkeitsverletzung zuzurechnen sei. Nämlich weniger das Entwickeln des Algorithmus sei vorwerfbar, sondern vielmehr, dass das Unternehmen es unterließ, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen zu treffen.
Dass jedoch solche Prüfpflichten nicht generell bei Inbetriebnahme der Software vorliegen können, ist allerdings unstreitig. Es kann dem zuständigen Unternehmen nicht zugemutet werden, sämtliche Möglichkeiten der Vorschläge vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen und ggfs. zu sperren. 
Daher kommt grundsätzlich eine Haftung ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung in Betracht. 
Das heißt, dass die Prüfpflichten erst dann zum Tragen kommen, wenn der Betroffene den Betreiber der Suchmaschine auf rechtswidrige Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts hinweist. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Betreiber verpflichtet, der Rechtsverletzung nachzugehen, sie ggfs. zu beseitigen und in Zukunft Vorkehrungen zu treffen, damit sie nicht wieder auflebt.

Beispielsfall aus Speyer / OLG Köln

Das OLG Köln hat aktuell eine weitere Entscheidung zum Streit um die Autocomplete-Funktion bei Google veröffentlicht (Urteil v. 08.04.2014, Az. 15 U 199/11). Es geht um die automatischen angezeigten Wortkombinationen – Autocomplete-Funktion -, also wenn man bei Google einen Suchbegriff eingibt. Seit 2009 wird dies von Google als Service für die Suchenden angeboten. Durch ersparte Tipparbeit soll der Nutzer dadurch Begriffe schneller finden können.

Autocomplete-Funktion - Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Ein Unternehmer aus der Nähe von Speyer klagte gegen diese Funktion. Bei der Eingabe seines Namens hatte Google die Suche um die Begriffe "Scientology" und "Betrug" ergänzt. Er sah darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und forderte Unterlassung und eine Geldentschädigung.

Google: Anzeige der automatischen Begriffe ohne jede Wertung

Google wehrt sich dagegen. Die automatische Vervollständigungsfunktion zeige ohne jede Wertung nur Begriffe an, die im Netz häufig aufgerufen würden. Die betreffenden Suchanfragen werden automatisch erstellt.

BGH: auch automatische Ergänzung verletzt Persönlichkeitsrecht

In erster Instanz hatte das OLG Köln Google Recht gegeben. Der Unternehmer ging in Revision, so dass der Rechtsstreit kam im Mai 2013 vor den Bundesgerichtshof (BGH) kam. Dieser urteilte, dass Google automatische Suchvorschläge löschen müsse, wenn die Persönlichkeitsrechte von Nutzern verletzt seien. Auch automatische Ergänzungen können die Rechte von Personen verletzen. Damit hoben der BGH das Urteil des OLG Köln auf. Der Fall wurde zum OLG zurück verwiesen. Das OLG hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

OLG: Rechtsverstoß durch Löschung beseitigt

Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff „Scientology“ verurteilt wurde. Google hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.

Keine Geldentschädigung - Verschulden wiegt in diesem Fall nicht besonders schwer

Die weitergehende Klage hat der 15. Zivilsenat abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe nicht. Google habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt. Damit sei Google seinen Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen. Das Verschulden von Google wiege „in diesem Fall nicht besonders schwer“. Bei der beanstandeten Kombination des Namens mit dem Wort "Betrug" habe Google nämlich schnell genug& reagiert.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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